PankowBauGB§172Abs1ÄndV BE
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Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.2.2000, GVBl. für Berlin, S. 250 Vom 10. September 2013

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch
für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow,
vom 29.2.2000, GVBl. für Berlin, S. 250
Vom 10. September 2013
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.2.2000, GVBl. für Berlin, S. 250 vom 10. September 201310.10.2013
Eingangsformel10.10.2013
§ 1 - Erweiterung des Geltungsbereiches10.10.2013
§ 2 - Zuständigkeit10.10.2013
§ 3 - Verletzung von Vorschriften10.10.2013
§ 4 - Inkrafttreten10.10.2013
Anlage 110.10.2013
Anlage 210.10.2013
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1 Erweiterung des Geltungsbereiches

Der räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungsverordnung „Pankow Zentrum“ wird um das Gebiet des ehemaligen Sanierungsgebietes „Wollankstraße“ erweitert (Erweiterungsfläche siehe
Anlage 1 ). Damit gilt die Verordnung für das gesamte in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Bahnanlagen der Nordbahn, Wilhelm-Kuhr-Straße, Kreuzstraße, Parkstraße, Pestalozzistraße, Ossietzkystraße, Breite Straße, Hadlichstraße und die Bahnanlagen der Stettiner Bahn. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenzen (
Anlage 2 ). Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.

§ 3 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB
bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
AGBauGB enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 BauGB und gemäß
§ 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. September 2013
Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

Anlage 1

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Anlage 2

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