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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Falkenberger Rieselfelder im Bezirk Lichtenberg von Berlin Vom 29. März 1995

Verordnung über das Naturschutzgebiet Falkenberger
Rieselfelder im Bezirk Lichtenberg von Berlin
Vom 29. März 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.10.2013 (GVBl. S. 564)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Falkenberger Rieselfelder im Bezirk Lichtenberg von Berlin vom 29. März 199509.04.1995
Eingangsformel09.04.1995
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet13.11.2013
§ 2 - Schutzgegenstand13.11.2013
§ 3 - Schutzzweck13.11.2013
§ 4 - Pflege und Entwicklung13.11.2013
§ 5 - Verbotene Handlungen13.11.2013
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen13.11.2013
§ 7 - Zulässige Handlungen13.11.2013
§ 8 - Duldungspflicht13.11.2013
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten13.11.2013
§ 10 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften13.11.2013
§ 11 - Inkrafttreten13.11.2013
Auf Grund der §§ 18 und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Falkenberger Rieselfelder“ erklärt. Es ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes .
(2) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tierarten im Sinne der Anhänge II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist. Es ist daher zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Falkenberger Rieselfelder“ (Gebietsnummer DE-3447-301) erklärt worden und somit Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Lichtenberg von Berlin im Ortsteil Falkenberg zwischen der Siedlung Wartenberg und dem Millionengraben. Die nördliche Grenze des Gebietes ist identisch mit der Landesgrenze.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 (Stand: 25. Oktober 2013) eingetragen, das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) ist grau unterlegt. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Gebiet wird geschützt, um einen beispielhaften Ausschnitt der ursprünglich an Hohlformen und Söllen reichen offenen Agrarlandschaft als Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften zu erhalten, zu entwickeln und in Teilen wiederherzustellen.
(2) Insbesondere gilt es,
1.
das Gebiet als Laichgebiet und Landlebensraum
a)
der im Anhang II der FFH-Richtlinie
aufgeführten Rotbauchunke und des Kamm-Molches,
b)
weiterer im Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführter Amphibienarten, wie Knoblauchkröte, Wechselkröte und Moorfrosch,
c)
anderer gefährdeter Arten der Herpetofauna
zu erhalten oder wiederherzustellen,
2.
einen günstigen Erhaltungszustand des im Anhang I der
FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtyps 6510 - Magere Flachlandmähwiesen zu sichern,
3.
für verschiedene der am stärksten bedrohten Vogelarten der Feldflur und Wiesenlandschaften ein Brut- und Rastgebiet zu erhalten und zu fördern,
4.
einen der letzten Reste der ehemaligen Rieselfeldlandschaft mit ihren Teichen, Schlammflächen und Dämmen als Zeugnis einer regional typischen Kulturlandschaft aus landeskundlichen Gründen zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Gebietes ist zur Sicherung der in
§ 3 genannten Schutzzwecke auszurichten auf den Erhalt und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen nach Anhang I, der Arten nach Anhang II und IV der
FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten nach der
Vogelschutz-Richtlinie entsprechend der ökologischen Erfordernisse. Insbesondere sind die Maßnahmen im Gebiet auf folgende Ziele abzustellen:
1.
Erhalt und Förderung einer stabilen, reproduktionsfähigen Population der Rotbauchunke,
2.
Erhöhung der Biotopvielfalt in Gewässerbereichen zur Verbesserung der Lebensräume auch für andere aquatische Pflanzen- und Tierarten,
3.
Offenhaltung der Freiflächen und Eindämmung der Sukzession,
4.
oberflächennahe Wasserstände mit Blänkenbildung zum 31. Mai eines Jahres.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung der in
§ 3 beschriebenen Schutzzwecke enthält. Er beinhaltet insbesondere
1.
ein Artenhilfsprogramm für die Rotbauchunke in diesem Gebiet einschließlich Maßnahmen zur Bestandsstützung,
2.
Maßnahmen zur Verbesserung der Laich- und Überwinterungsbedingungen auch für weitere Arten der Herpetofauna,
3.
fachliche Vorgaben für die Beweidung, Mahd und Bejagung.
(3) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit anderen Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Soweit andere Behörden im Gebiet tätig werden, haben sie sich mit der in Absatz 2 genannten Behörde abzustimmen.
(4) Soweit die zur Sicherung der Schutzzwecke nach
§ 3 erforderlichen Maßnahmen durch die landwirtschaftlichen Nutzer durchgeführt werden, kann dafür ein Bewirtschaftungsplan gemäß
§ 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
zwischen der in Absatz 2 genannten Behörde und den landwirtschaftlichen Nutzern vereinbart werden.
(5) Die in Absatz 2 genannte Behörde überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie . Im Übrigen soll die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) von der in Absatz 2 genannten Behörde überprüft werden.
(6) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt für einen Bewirtschaftungsplan nach Absatz 4.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, im Gebiet Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen oder Gülle oder Jauche auszubringen,
3.
in das Gebiet mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen,
4.
Tiere einzubringen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
5.
wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu verändern oder Bäume, Hecken oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu schädigen oder Pflanzen durch das Entzünden oder Unterhalten von Feuer zu schädigen,
6.
die Bodengestalt zu verändern oder den Boden umzubrechen,
7.
in dem Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art (außer Krankenfahrstühlen) zu fahren, dort außerhalb des entsprechend gekennzeichneten Weges zu reiten oder es außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
8.
im Winter die Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
9.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint laufen oder sie in den Gewässern baden zu lassen,
10.
Veranstaltungen, insbesondere organisierten Freizeitsport durchzuführen, Motor- oder Modellsport auszuüben oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
11.
zu angeln, Fische auszusetzen oder Zooplankton zu fangen,
12.
entwässernde oder - in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Oktober - wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,
13.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 2, 3, 9, 10 oder 12 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Im Naturschutzgebiet bedarf es der Genehmigung, bestehende bauliche Anlagen instand zu halten, zu erneuern oder zu verändern.

§ 7 Zulässige Handlungen

(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten, Plänen und gentechnisch veränderten Organismen (
§§ 34 , 35 und
36 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 35 des Berliner Naturschutzgesetzes ) sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach
§ 4 Absatz 3 Satz 2 ,
3.
die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- und Entsorgung mit Wasser, Gas oder Strom dienenden Anlagen,
4.
die Bejagung von Schwarzwild einschließlich des Betretens oder Befahrens des Gebietes außerhalb der gekennzeichneten Wege, soweit dies zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlich ist, der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und keine baulichen Anlagen oder Kirrungen errichtet werden,
5.
die ordnungsgemäße Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, soweit sie nicht durch
§ 5 Absatz 2 Nummer 12 eingeschränkt sind,
6.
der Ackerbau auf den in der Karte zu
§ 2 Absatz 2 gekennzeichneten Flächen um den Berlipfuhl im Rahmen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweiten Änderungsverordnung bestehenden Pachtverträge bis zum 30. September 2015, soweit Art und Umfang der bisherigen Nutzung nicht intensiviert werden und die Verbote nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 eingehalten werden,
7.
die Umwandlung von Ackerland in Grünland durch Erstansaat mit gebietseigenem Saatgut und deren Nachbesserung in der darauf folgenden Vegetationsperiode sowie die den in
§ 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung als Wiese oder Weide mit der Maßgabe, dass die Mahd vor dem 16. Juni unzulässig ist und die Verbote nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 2, 3, und 6 eingehalten werden.
(2) Bei der Durchführung von Handlungen nach Absatz 1 ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der in
§ 4 Absatz 2 genannten Behörde zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 8 Duldungspflicht

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Ackerbauflächen um den Berlipfuhl, die Gehölzbeseitigungen zur Eindämmung der Sukzession am Berlipfuhl nicht selbst durchführen, haben entsprechende Maßnahmen gemäß
§ 65 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 50 des Berliner Naturschutzgesetzes zu dulden. Sie haben dafür nach vorheriger Benachrichtigung den Bediensteten und Beauftragten der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege den Zutritt und die Zufahrt zum Berlipfuhl zu ermöglichen und die Gehölzentnahme zu dulden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 56 Absatz 1 Nummer 8 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 eine verbotene Handlung,
2.
§ 6 eine Handlung ohne Genehmigung
vornimmt, sofern diese nicht ausnahmsweise nach
§ 7 Absatz 1 erlaubt ist.

§ 10 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 27 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem 12. November 2013 bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick, Weißensee, Pankow und Hohenschönhausen von Berlin vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 88), in der Fassung der Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Berlin, den 29. März 1995
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Volker Hassemer
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