Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Petersburger Straße“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 12. November 2013
Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
für das Gebiet „Petersburger Straße“
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Vom 12. November 2013
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Petersburger Straße“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 12. November 2013 | 22.12.2013 |
Eingangsformel | 22.12.2013 |
§ 1 - Geltungsbereich | 22.12.2013 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 22.12.2013 |
§ 3 - Zuständigkeit | 22.12.2013 |
§ 4 - Verletzung von Vorschriften | 22.12.2013 |
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten | 22.12.2013 |
§ 6 - Ausnahmen | 22.12.2013 |
§ 7 - Inkrafttreten | 22.12.2013 |
Anlage | 22.12.2013 |
Aufgrund der
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel I Drittes ÄndG vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte
mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Landsberger Allee im Norden, die Hausburgstraße, Thaerstraße, Eldenaer Straße, Liebigstraße, Rigaer Straße, Proskauer Straße im Osten, Frankfurter Allee, Petersburger Straße, Weidenweg im Süden sowie Auerstraße (Grenze zum St. Petri-Friedhof) und Richard-Sorge-Straße im Westen. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
§ 3 Zuständigkeit
Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.
§ 4 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Absatz 1 BauGB
und
§ 20 Absatz 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2
erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Absatz 2 BauGB
mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 6 Ausnahmen
§ 2
ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 BauGB
bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nummer 3 BauGB
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2
, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, 12. November 2013
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin | |
Herrmann | Panhoff |
Bezirksbürgermeisterin | Bezirksstadtrat für Planen, Bauen, Umwelt und Immobilien |
Anlage
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