KollwPlBevBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Kollwitzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg und zur Aufhebung der „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Kollwitzplatz-Nord“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 647), berichtigt am 16. November 1998 (GVBl. S. 347). Vom 27. Mai 2014

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches
für das Gebiet „Kollwitzplatz“
im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
und zur Aufhebung der „Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet
„Kollwitzplatz-Nord“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“
vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 647),
berichtigt am 16. November 1998 (GVBl. S. 347).
Vom 27. Mai 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Kollwitzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg und zur Aufhebung der „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Kollwitzplatz-Nord“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 647), berichtigt am 16. November 1998 (GVBl. S. 347). vom 27. Mai 201402.07.2014
Eingangsformel02.07.2014
§ 1 - Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Kollwitzplatz“02.07.2014
§ 2 - Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Kollwitzplatz“02.07.2014
§ 3 - Zuständigkeit02.07.2014
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten02.07.2014
§ 5 - Ausnahmen02.07.2014
§ 6 - Aufhebung der Erhaltungsverordnung „Kollwitzplatz-Nord“02.07.2014
§ 7 - Geltungsbereich der aufgehobenen Erhaltungsverordnung „Kollwitzplatz-Nord“02.07.2014
§ 8 - Verletzung von Vorschriften02.07.2014
§ 9 - Inkrafttreten02.07.2014
Anlage 102.07.2014
Anlage 202.07.2014
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), und
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz)
vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Kollwitzplatz“

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der
anliegenden Karte im Maßstab 1 : 6 000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet „Kollwitzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch Prenzlauer Allee - Torstraße - Schönhauser Allee - Danziger Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (
Anlage 1 ).

§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Kollwitzplatz“

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der
Energieeinsparverordnung dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets „Kollwitzplatz“ gemäß
§ 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in
§ 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Aufhebung der Erhaltungsverordnung „Kollwitzplatz-Nord“

Die „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Kollwitzplatz-Nord“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 647), berichtigt am 16. November 1998 (GVBl. S. 347), wird aufgehoben.

§ 7 Geltungsbereich der aufgehobenen Erhaltungsverordnung „Kollwitzplatz-Nord“

Die Verordnung gilt für das in der
anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5 000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenztes Gebiet. Es setzt sich aus folgenden Grundstücken zusammen: Schönhauser Allee 26-35; Wörther Straße 1-12, 35-39, 48-50; Knaackstraße 52/84, 69/73; Husemannstraße 1-9, 11-17, 19/35; Hagenauer Straße 1-8, 16-18; Sredzkistraße 2/18, 19-34 und Danziger Straße 22/30. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (
Anlage 2 ).

§ 8 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB
bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
AG BauGB enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 BauGB und gemäß
§ 32 Absatz 2 AG BauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2014
Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlagen (2 Karten)

Anlage 1

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Anlage 2

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