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Zwölfte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Vom 15. März 2011

Zwölfte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten
Vom 15. März 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2a, Anlage 5a und 5b eingefügt durch Artikel I der Verordnung vom 29.07.2014 (GVBl. S. 307) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel II der Verordnung vom 29.07.2014 (GVBl. S. 307) gilt:
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind,
2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs oder
3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zwölfte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 15. März 201101.04.2011
Eingangsformel01.04.2011
§ 101.04.2011
§ 201.04.2011
§ 2a14.08.2014
§ 301.04.2011
§ 401.04.2011
§ 501.04.2011
Anlage 1 - Sanierungsgebiet Mitte - Turmstraße01.04.2011
Anlage 2 - Sanierungsgebiet Mitte - Wedding/Müllerstraße01.04.2011
Anlage 3 - Sanierungsgebiet Mitte - Nördliche Luisenstadt01.04.2011
Anlage 4 - Sanierungsgebiet Friedrichshain-Kreuzberg - Südliche Friedrichstadt01.04.2011
Anlage 5 - Sanierungsgebiet Spandau - Wilhelmstadt01.04.2011
Anlage 5a14.08.2014
Anlage 5b14.08.2014
Anlage 6 - Sanierungsgebiet Neukölln - Karl-Marx-Straße/Sonnenallee01.04.2011
Anlage 7 - Sanierungsgebiet Lichtenberg - Frankfurter Allee Nord01.04.2011
Auf Grund des § 142 Absatz 3 des Baugesetzbuchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgende Gebiete werden als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt:
1.
Sanierungsgebiet Mitte - Turmstraße
2.
Sanierungsgebiet Mitte - Wedding/Müllerstraße
3.
Sanierungsgebiet Mitte - Nördliche Luisenstadt
4.
Sanierungsgebiet Friedrichshain-Kreuzberg - Südliche Friedrichstadt
5.
Sanierungsgebiet Spandau - Wilhelmstadt
6.
Sanierungsgebiet Neukölln - Karl-Marx-Straße/Sonnenallee
7.
Sanierungsgebiet Lichtenberg - Frankfurter Allee Nord.
(2) Ein Auszug aus der Karte 1 : 1 000 mit den rechtsverbindlichen flurstücksgenauen Abgrenzungen der Sanierungsgebiete ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv Berlin, Eichborndamm 115-121, 13403 Berlin, niedergelegt. Gleiches wird zur Information auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über das Geoportal bereitgestellt.
(3) Die Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist in den Übersichtskarten der
Anlagen 1 bis 7
dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.

§ 2

(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in den einzelnen Sanierungsgebieten in den nachfolgenden Verfahren durchgeführt:
1.
Mitte - Turmstraße:
umfassendes Verfahren
2.
Mitte - Wedding/Müllerstraße:
umfassendes Verfahren, Teilgebiet vereinfachtes Verfahren
3.
Mitte - Nördliche Luisenstadt:
umfassendes Verfahren
4.
Friedrichshain-Kreuzberg - Südliche Friedrichstadt:
vereinfachtes Verfahren
5.
Spandau - Wilhelmstadt:
umfassendes Verfahren, Teilgebiet vereinfachtes Verfahren
6.
Neukölln - Karl-Marx-Straße/Sonnenallee:
umfassendes Verfahren, Teilgebiet vereinfachtes Verfahren
7.
Lichtenberg - Frankfurter Allee Nord:
umfassendes Verfahren
(2) Für die Gebiete, in denen die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt wird, finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der
§§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs
Anwendung.
(3) Für die Gebiete, in denen die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der
§§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs
ausgeschlossen.

§ 2a

Ab dem 14. August 2014 umfasst das Sanierungsgebiet Spandau-Wilhelmstadt nicht mehr das in der Übersichtskarte der
Anlage 5a durch unterbrochene Linien umgrenzte Teilgebiet; die Lage des Teilgebiets im Sanierungsgebiet wird in der Übersichtskarte der
Anlage 5b dargestellt.

§ 3

Für alle Gebiete finden die Vorschriften der
§§ 144 und 145 des Baugesetzbuchs
über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 15. März 2011
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung

Anlage 1

zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten
Sanierungsgebiet
Mitte - Turmstraße

Anlage 2

zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten
Sanierungsgebiet
Mitte - Wedding/Müllerstraße

Anlage 3

zu § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten
Sanierungsgebiet
Mitte - Nördliche Luisenstadt

Anlage 4

zu § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten
Sanierungsgebiet
Friedrichshain-Kreuzberg - Südliche Friedrichstadt

Anlage 5

zu § 1 Absatz 1 Nummer 5 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten
Sanierungsgebiet
Spandau - Wilhelmstadt

Anlage 5a

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Anlage 5b

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Anlage 6

zu § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten
Sanierungsgebiet
Neukölln - Karl-Marx-Straße/Sonnenallee

Anlage 7

zu § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten
Sanierungsgebiet
Lichtenberg - Frankfurter Allee Nord
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