EEWärmeG-DG Bln
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Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Vom 21. Juni 2011

Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin
(EEWärmeG-DG Bln)
Vom 21. Juni 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 und alter § 2 geändert, neuer § 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2014 (GVBl. S. 362)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) vom 21. Juni 201101.07.2011
Eingangsformel01.07.2011
§ 1 - Ermächtigungen29.10.2014
§ 2 - Anordnungsbefugnis29.10.2014
§ 3 - Inkrafttreten29.10.2014
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ermächtigungen

(1) Die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Durchführung des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)
zu regeln. In der Rechtsverordnung können in Ergänzung und Abweichung vom
EEWärmeG folgende Regelungen vorgesehen werden:
1.
die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 9 Absatz 1 EEWärmeG einschließlich der Erstellung dieses Nachweises durch Sachverständige oder, soweit nach der
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DV Bln)
für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder Fachbetriebe,
2.
von § 10 EEWärmeG
abweichende und diesen ergänzende Nachweispflichten einschließlich
a)
der Erstellung und Prüfung von Nachweisen und Bescheinigungen durch Sachverständige oder, soweit nach der
EnEV-DV Bln für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder Fachbetriebe und
b)
der Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Nachweise und Bescheinigungen,
3.
Vorgaben zu Art, Umfang und Durchführung von Überprüfungen im Sinne des
§ 11 EEWärmeG einschließlich
a)
der Einbeziehung von Sachverständigen oder, soweit nach der
EnEV-DV Bln für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch von Sachkundigen, Anlagenherstellern oder Fachbetrieben, auch durch die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf Sachverständige,
b)
der Schaffung zusätzlicher Verfahrensregelungen,
4.
die Einführung von Formularen zur Vereinheitlichung und zur Vereinfachung des Verfahrens,
5.
Berichtspflichten für öffentliche Gebäude des Landes Berlin einschließlich des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin und der Bezirke gegenüber der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Zur Erfüllung der Vorbildfunktion im Sinne des
§ 1a EEWärmeG kann der Senat nach Vorlage durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung für Fälle der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude nach
§ 3 Absatz 2 EEWärmeG durch Verwaltungsvorschrift den Anteil Erneuerbarer Energien beim Wärme- und Kälteenergiebedarf nach Maßgabe der
§§ 5a und 6 Absatz 2 EEWärmeG
sowie die Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG
abweichend festlegen. Die Verwaltungsvorschrift soll spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden.

§ 2 Anordnungsbefugnis

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2011
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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