EEWärmeG-DV Bln
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Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Vom 7. Mai 2015

Verordnung zur Durchführung
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin
(EEWärmeG-DV Bln)
Vom 7. Mai 2015
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) vom 7. Mai 201517.06.2015
Eingangsformel17.06.2015
§ 1 - Zweck17.06.2015
§ 2 - Begriffsbestimmungen17.06.2015
§ 3 - Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes17.06.2015
§ 4 - Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten17.06.2015
§ 5 - Befreiungen17.06.2015
§ 6 - Vordrucke17.06.2015
§ 7 - Überprüfung17.06.2015
§ 8 - Berichtspflichten17.06.2015
§ 9 - Inkrafttreten17.06.2015
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin
vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 303), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zweck

(1) Zum Zwecke der Vereinfachung und Sicherung des Vollzugs des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird mit dieser Verordnung ein von dessen Bestimmungen gemäß
Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
abweichendes Verfahrensrecht für das Land Berlin geschaffen.
(2) Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen in
§ 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
für die Vorlage der dort vorgeschriebenen Nachweise bei der zuständigen Behörde.
(3) Die Verordnung ergänzt die Bestimmungen in
1.
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
für Anträge auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach
§ 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
um die Verpflichtung zum Nachweis der Voraussetzungen,
2.
§ 10 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
um die Pflicht zum Nachweis der Erfüllung der geforderten quantitativen Voraussetzungen von solarthermischen Anlagen nach Nummer I.1 Buchstabe a der
Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
,
3.
§ 10 Absatz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
um die Pflicht zum Nachweis der Richtigkeit der dort vorgeschriebenen Nachweise,
4.
§ 11 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung von Überprüfungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Verpflichtete alle Personen, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach
§ 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
verpflichtet sind,
2.
Sachverständige alle Personen, die nach den Bestimmungen des Teils II der
EnEV-Durchführungsverordnung Berlin
vom 18. Dezember 2009 (GVBl. S. 889), die durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (GVBl. S. 665) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung anerkannt sind,
3.
Sachkundige jede der in § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
genannten Personen.

§ 3 Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

(1) Ergänzend zu den Nachweisen gemäß
§ 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
haben die Verpflichteten durch Sachverständige bescheinigen zu lassen:
1.
die Erfüllung der Nutzungspflicht nach
§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit
§§ 5 , 6
, 7 und
8 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
,
2.
die Richtigkeit der Nachweise nach
§ 10 Absatz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
in Verbindung mit dessen Anlage
,
3.
bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe des
§ 5 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
die Erfüllung der mit Nummer I.1 Buchstabe a der
Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
geforderten quantitativen Voraussetzungen der solarthermischen Anlage.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Nutzung von gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse im Sinne von
§ 5 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
. Sind bei der Errichtung des Gebäudes keine Sachverständigen planend oder prüfend tätig, können die Bescheinigungen nach Satz 1 auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder den Fachbetrieb, der die Anlage installiert hat, erstellt werden.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die Verpflichteten spätestens drei Monate ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage durch die Sachverständigen erstellen zu lassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
keine Anwendung.

§ 4 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

(1) Die Verpflichteten haben die Bescheinigungen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflichten für Nachweise gemäß
§ 10 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Verpflichteten haben die Nachweise nach
§ 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
in Verbindung mit dessen Anlage sowie die Bescheinigungen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Befreiungen

(1) Bei Anträgen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach
§ 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
haben die Verpflichteten der zuständigen Behörde den Nachweis einer oder eines Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen vorzulegen.
§ 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 findet bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
keine Anwendung.

§ 6 Vordrucke

Für
1.
die Bescheinigungen durch Sachverständige nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
2.
die Erbringung der Nachweise nach
§ 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
in Verbindung mit dessen Anlage
und
3.
den Antrag auf Befreiung von der Nutzungspflicht gemäß
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
sowie für den Nachweis durch Sachverständige gemäß
§ 5 Absatz 1
sind die von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster zu verwenden.

§ 7 Überprüfung

(1) Für die Überprüfung nach
§ 11 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
sind jährlich mindestens zwei Prozent der in dem vorangegangenen Jahr neu errichteten Gebäude zur Überprüfung auszuwählen. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der von den Verpflichteten nach
§ 6 eingereichten Muster, die zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde bei den ausgewählten Verpflichteten anzufordern sind.
(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 kann sowohl durch eine Prüfung der Plausibilität der nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 eingereichten Nachweise und Bescheinigungen als auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle nach
§ 11 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
vorgenommen werden.

§ 8 Berichtspflichten

Damit das Land Berlin die Berichte an die Bundesregierung nach
§ 18a des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
erstellen kann, berichten der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung unaufgefordert
1.
die Bezirke, die BIM GmbH als Geschäftsführerin für das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin und die Senatsverwaltungen, die nicht Mieter des Sondervermögens sind, über die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach
§ 1a des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
und
2.
die zuständigen Behörden über die Erfahrungen mit dem Vollzug des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin.
Die Berichte nach Absatz 1 sind erstmalig zum 31. Dezember 2016 und danach alle zwei Jahre an die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung zu leiten.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2015
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Andreas Geisel
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