Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) Vom 1. November 1995
Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins
(Friedhofsgesetz)
Vom 1. November 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.02.2016 (GVBl. S. 26, 55) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) vom 1. November 1995 | 10.11.1995 |
Eingangsformel | 10.11.1995 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | 10.11.1995 |
§ 1 - Geltungsbereich | 10.11.1995 |
§ 2 - Zweckbestimmung | 10.11.1995 |
§ 3 - Genehmigungserfordernis und Zuständigkeiten | 10.11.1995 |
§ 4 - Verkehrssicherungspflicht | 10.11.1995 |
Zweiter Abschnitt - Planung, Anlegung, Erweiterung, Schließung und Aufhebung von Friedhöfen | 10.11.1995 |
§ 5 - Allgemeine Bestimmungen | 10.11.1995 |
§ 6 - Friedhofsentwicklungsplan | 17.02.2016 |
§ 7 - Schließung und Aufhebung | 10.11.1995 |
Dritter Abschnitt - Umwelt- und Naturschutz | 10.11.1995 |
§ 8 - Allgemeine Anforderungen | 10.11.1995 |
§ 9 - Besondere Anforderungen | 10.11.1995 |
Vierter Abschnitt - Nutzungsrecht und Ruhezeit | 10.11.1995 |
§ 10 - Nutzungsrecht | 10.11.1995 |
§ 11 - Ruhezeit | 10.11.1995 |
Fünfter Abschnitt - Grabstätten und Umbettungen | 10.11.1995 |
§ 12 - Grabstätten | 10.11.1995 |
§ 13 - Gebeine und Urnenreste | 10.11.1995 |
§ 14 - Ausgrabungen und Umbettungen | 10.11.1995 |
Sechster Abschnitt - Erlaß ergänzender Vorschriften | 10.11.1995 |
§ 15 - Friedhofsordnungen | 10.11.1995 |
§ 16 - Friedhofsgebührenordnungen | 10.11.1995 |
§ 17 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 10.11.1995 |
Siebenter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften | 10.11.1995 |
§ 18 - Übergangsbestimmungen | 05.08.2001 |
§ 19 - Ordnungswidrigkeiten | 05.08.2001 |
§ 20 - Durchführung des Gesetzes | 10.11.1995 |
§ 21 - Aufhebung von Rechtsvorschriften | 10.11.1995 |
§ 22 - Inkrafttreten | 10.11.1995 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe (öffentliche Friedhöfe) Berlins.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Die würdige Bestattung von verstorbenen Personen ist eine öffentliche Aufgabe, die auf öffentlichen Friedhöfen wahrgenommen wird. Öffentliche Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Toten und die Pflege des Andenkens ermöglichen.
(2) Auf landeseigenen Friedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet. Friedhofsträger ist das Land Berlin. Die Ausübung religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern im Rahmen der Friedhofsordnung wird gewährleistet.
(3) Nichtlandeseigene Friedhöfe sind Friedhöfe, die der Bestattung der Mitglieder von Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften entsprechend der jeweiligen Friedhofsordnung dienen. Träger von nichtlandeseigenen Friedhöfen können Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemäß
§ 3 Abs. 2
beliehene Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sein, denen die Verwaltung und Organisation eines Friedhofs oder Friedhofsteils gemäß
§ 3 Abs. 3
übertragen wurde. Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Konfession oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, liegt im Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers und darf bei Vorliegen von zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht verweigert werden, soweit es die religiösen Ordnungen der jeweiligen Religionsgesellschaften zulassen.
(4) Friedhöfe sind Grünanlagen mit besonderer Zweckbestimmung. Sie sind Teil des städtischen Grüns und haben darüber hinaus vor allem in innerstädtischen Lagen Bedeutung für die ruhige und besinnliche Erholung der Bevölkerung.
§ 3 Genehmigungserfordernis und Zuständigkeiten
(1) Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen nach
§ 5
oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Widmung, Schließung und Aufhebung obliegen dem Friedhofsträger und dürfen erst nach Herbeiführung des Einvernehmens mit der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Das Einvernehmen zur Schließung darf ohne zwingende Gründe des öffentlichen Interesses nicht verweigert werden. In den Fällen der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung ist außerdem das Einvernehmen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung erforderlich.
(2) Gemeinnützige Religionsgesellschaften, die nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können von der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung widerruflich mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht beliehen werden, wenn sie in der Lage sind, den sachlichen und ideellen Bedarf sowie das langfristige wirtschaftliche Leistungsvermögen nachzuweisen. Gleiches gilt für gemeinnützige Weltanschauungsgemeinschaften.
(3) Die Friedhofsverwaltung und die Friedhofsorganisation obliegen dem jeweiligen Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann unter der Voraussetzung, daß er auch Eigentümer des Friedhofsgrundstücks ist, einer beliehenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Absatzes 2 die Verwaltung und Organisation eines Friedhofs oder Friedhofsteils durch Vertrag übertragen. In diesem Fall geht die Zuständigkeit dafür auf die jeweilige Gemeinschaft über. Die Eigentumsverhältnisse am Friedhofsgrundstück bleiben unberührt.
§ 4 Verkehrssicherungspflicht
(1) Der Friedhofsträger haftet für den verkehrssicheren Zustand des Friedhofs und seiner Anlagen. Für die Verkehrssicherheit einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht vergeben wurde, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.
(2) Die Verkehrssicherungspflicht auf landeseigenen Friedhöfen wird als öffentlich-rechtliche Pflicht wahrgenommen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt Planung, Anlegung, Erweiterung, Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
(1) Friedhöfe sind so zu gestalten und zu unterhalten, daß sie dem Anspruch an Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen gewahrt werden.
(2) Bei Planung, Anlegung, Erweiterung, Schließung sowie Aufhebung von Friedhöfen und Friedhofsteilen sind
1.
die Friedhofsentwicklungsplanung,
2.
die Bauleitplanung und
3.
die Landschaftsplanung
zu beachten.
(3) Friedhöfe müssen den Anforderung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen. Die Eignung der Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserverhältnisse ist nachzuweisen.
§ 6 Friedhofsentwicklungsplan
Die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung stellt unter Beteiligung der Friedhofsträger und der für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Senatsverwaltung einen Friedhofsentwicklungsplan auf, der die vorhandene Versorgung mit Friedhofsflächen feststellt sowie die angestrebte, wohngebietsbezogene Versorgung und die notwendigen Entwicklungsmaßnahmen nach ihrer Dringlichkeit darlegt. Der Friedhofsentwicklungsplan enthält die nach Schließung und Aufhebung beabsichtigte folgende Nutzung, wobei grundsätzlich die Folgenutzung als Grünfläche vorzusehen ist. Eine andere bauliche oder sonstige Folgenutzung kann im überwiegenden öffentlichen Interesse zugelassen werden. Der Plan wird vom Senat beschlossen und ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. Er ist nach Bedarf zu aktualisieren.
§ 7 Schließung und Aufhebung
(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteil kann aus städtebaulichen, wirtschaftlichen oder anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet. Die Schließung eines Friedhofs oder Friedhofsteils ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Soll ein Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist eine Frist von 30 Jahren nach der letzten Bestattung einzuhalten. Ein Friedhof oder Friedhofsteil darf nicht aufgehoben werden, wenn aus religiösen Gründen ein dauerndes Ruherecht gewährt worden ist. Die Aufhebung eines Friedhofs oder Friedhofsteils ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann ein Friedhof oder Friedhofsteil vor Ablauf von 30 Jahren nach der letzten Bestattung mit Zustimmung des Senats aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern und religiöse Überzeugungen nicht entgegenstehen. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettungen, das Umsetzen der Grabmäler und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.
(4) Eine geringfügige Inanspruchnahme eines Friedhofsteils aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sie Umbettungen erforderlich macht. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt Umwelt- und Naturschutz
§ 8 Allgemeine Anforderungen
Die bei der Anlegung, Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung Beteiligten haben den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen.
§ 9 Besondere Anforderungen
(1) Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch nach den örtlichen Gegebenheiten möglich und der hierdurch entstehende Kostenaufwand nicht unzumutbar ist. Das Belassen von nicht kompostierbaren Abfällen auf dem Friedhof ist nicht zulässig.
(2) Grabmäler dürfen nicht aus ressourcenschädigenden Materialien bestehen.
(3) Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei den Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten und der Trauerfloristik ist nicht gestattet. Ausgenommen sind ausdrücklich im Belegungsplan zugelassene Gestaltungsmittel und Behältnisse für den zeitweiligen Blumenschmuck. Abbauprodukte dürfen keine ressourcenschädigende Eigenschaft haben.
Vierter Abschnitt Nutzungsrecht und Ruhezeit
§ 10 Nutzungsrecht
(1) Eine Bestattung ist nur zulässig, wenn zuvor das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben wurde. Der Nutzungsberechtigte darf darüber befinden, wer auf der Grabstätte beigesetzt und wie die Grabstätte gestaltet und gepflegt werden soll, wobei die geltende Friedhofsordnung zu beachten ist. Das Nutzungsrecht wird auf Grundlage der jeweiligen Friedhofsordnung und Gebührenordnung vergeben. Der Erwerber des Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist Nutzungsberechtigter, soweit keine andere Regelung getroffen worden ist.
(2) Die Dauer des Nutzungsrechts entspricht mindestens der Ruhezeit gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 1
.
(3) Die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte berührt nicht deren Eigentumsverhältnisse.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt für Erd- und Urnenbestattungen mindestens 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen.
(2) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Mindestruhezeit eingehalten wird. Sie darf erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten neu belegt oder anderweitig verwendet werden.
Fünfter Abschnitt Grabstätten und Umbettungen
§ 12 Grabstätten
(1) Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Ortes und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechen.
(2) Grabstätten werden unterschieden in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und Aschengrabstätten. Erdgrabstätten dienen der Aufnahme von menschlichen Leichen in Särgen. In Urnengrabstätten werden die verschlossenen Urnen mit der Asche Verstorbener beigesetzt. Aschengrabstätten stehen für das Ausstreuen der Asche Verstorbener zur Verfügung. Der Friedhofsträger entscheidet, welche Arten von Grabstätten er anbietet. Auf landeseigenen Friedhöfen sind Grabstättenarten entsprechend dem Bedarf bereitzuhalten.
(3) Grabstätten für Erdbestattungen erfordern eine Erdbedeckung (ohne Hügel) von mindestens 0,90 Metern über der Sargoberkante. Zwischen den einzelnen Särgen muß eine mindestens 0,30 Meter starke Erdwand verbleiben.
(4) Unterirdisch beigesetzte Urnen müssen eine Überdeckung von mindestens 0,50 Metern aufweisen.
(5) Gebaute Grüfte, einschließlich Grabkammern, dürfen nicht angelegt werden.
(6) Grabstätten von Persönlichkeiten, die sich besonders verdient gemacht haben oder deren Andenken in der Öffentlichkeit fortlebt, kann das Land Berlin als Ehrengrabstätten anerkennen. Einzelheiten der Anerkennung als Ehrengrab, der Finanzierung, der Pflege und der Unterhaltung werden durch die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung geregelt.
(7) Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
(8) Die Gräberfelder auf den landeseigenen Friedhöfen in Lichtenberg, Treptow und Pankow, auf denen die Verfolgten des Nationalsozialismus beigesetzt sind, bleiben für diesen Personenkreis mit der bisherigen Zweckbestimmung erhalten. Personen, die nach dem
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906) anerkannt sind, können dort weiterhin bestattet werden. Satz 1 gilt nicht für Personen, die für Unterdrückungsmaßnahmen verantwortlich waren. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift.
§ 13 Gebeine und Urnenreste
Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Neubelegung Sargteile, Gebeine und Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken oder auf eine andere Art würdig beizusetzen. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen. Die Mindestruhezeit für das betroffene Grabfeld ist durch den Friedhofsträger zu überprüfen und gegebenenfalls zu verlängern.
§ 14 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Das Ausgraben einer Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Einäscherung erfordert die Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund besteht, die Erlaubnis des Bezirksamts nach dem
Bestattungsgesetz
vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1995 (GVBl. S. 608), in der jeweils gültigen Fassung vorliegt und durch die Maßnahme weitere Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Ausgraben der Urnen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Eine Umbettung der Asche Verstorbener ist ausgeschlossen.
(5) Die Ruhezeiten vor und nach der Umbettung müssen insgesamt mindestens der Ruhezeit gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 1
entsprechen.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Umbettungen nach
§ 7 Abs. 3
.
(7)
§ 23 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes
in der jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt.
Sechster Abschnitt Erlaß ergänzender Vorschriften
§ 15 Friedhofsordnungen
(1) Die Friedhofsträger regeln die Verwaltung und die Benutzung der Friedhöfe durch Friedhofsordnungen oder vergleichbare Regelungen. Die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung erläßt zu diesem Zweck eine Rechtsverordnung für landeseigene Friedhöfe.
(2) Jeder Friedhofsträger soll folgende Sachverhalte regeln:
1.
Verhalten auf dem Friedhof,
2.
Benutzung der Friedhofseinrichtungen,
3.
Anbieten von Waren und Diensten sowie das Ausüben von Diensten auf dem Friedhof,
4.
Nutzungsrechte an Grabstätten,
5.
Arten, Größe und Belegung der Grabstätten,
6.
Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten nach ökologischen Gesichtspunkten,
7.
Größe, Material und Gestaltung der Grabmäler,
8.
Beschaffenheit der Särge und Urnen,
9.
Ausheben und Verfüllen der Gräber,
10.
Verkehrssicherungspflicht sowie
11.
Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte oder durch Tiere.
(3) Vorschriften der jeweiligen Friedhofsordnung und dieses Gesetzes sowie Vorschriften des Natur- und Umweltschutzrechts, die den Friedhofsbesucher oder Nutzungsberechtigten direkt betreffen, sind auf dem Friedhof sichtbar bekanntzumachen.
§ 16 Friedhofsgebührenordnungen
(1) Die Friedhofsträger sind berechtigt, für die Benutzung ihrer Friedhöfe und Einrichtungen sowie für einzelne Leistungen der Friedhofsverwaltungen auf Grundlage einer Friedhofsgebührenordnung Gebühren zu erheben.
(2) Für die Benutzung der landeseigenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für einzelne Leistungen ihrer Friedhofsverwaltungen werden Gebühren auf Grund des
Gesetzes über Gebühren und Beiträge
vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(3) Die Gebühren für die Benutzung landeseigener und nichtlandeseigener Friedhöfe sollen nicht übermäßig voneinander abweichen. Die Gebührenordnungen nach Absatz 1 sind der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis zu geben.
§ 17 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Friedhofsverwaltungen ist zur Aufgabenerfüllung zulässig. Hierzu gehört insbesondere die Führung von Namensregistern der Nutzungsberechtigten, der Verstorbenen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen.
(2) Die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung erläßt für die landeseigenen Friedhöfe durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Die Dauer der Ruhezeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestatteter Verstorbener bestimmt sich nach den geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt der Bestattung, soweit dieses Gesetz nicht längere Ruhezeiten vorschreibt.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
nicht kompostierbare Materialien auf einem Friedhof beläßt,
2.
nicht biologisch abbaubare Materialien bei den Bestattungen verwendet,
3.
nicht kompostierbare Materialien, mit Ausnahme der durch den Belegungsplan zugelassenen Gestaltungsmittel, bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten oder bei der Trauerfloristik verwendet oder
4.
der auf Grund dieses Gesetzes für landeseigene Friedhöfe erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfen ist das Bezirksamt.
§ 20 Durchführung des Gesetzes
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den für das Gesundheitswesen sowie für die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Senatsverwaltungen.
§ 21 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1.
das Friedhofsgesetz in der Fassung vom 16. Februar 1976 (GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40),
2.
das Gesetz über nichtlandeseigene Friedhöfe vom 18. Dezember 1970 (GVBl. S. 2072),
3.
Anlage 1 Abschnitt IX Nr. 4 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 686) geändert worden ist.
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
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