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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel“ vom 17.6.1993 Vom 23. Februar 2016

Verordnung zur teilweisen Aufhebung
der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete
zur Entwicklungsmaßnahme
„Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel“
vom 17.6.1993 Vom 23. Februar 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel“ vom 17.6.1993 vom 23. Februar 201612.03.2016
Eingangsformel12.03.2016
§ 1 - Teilweise Aufhebung der Rechtsverordnung12.03.2016
§ 2 - Darstellung in der Karte12.03.2016
§ 3 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften12.03.2016
§ 4 - Inkrafttreten12.03.2016
Anlage 1 - Teilaufhebung 2016 Übersichtsplan12.03.2016
Anlage 2 - Teilaufhebung 2016 Teilgebiet A12.03.2016
Anlage 3 - Teilaufhebung 2016 Teilgebiet C12.03.2016
Anlage 4 - Teilaufhebung 2016 Teilgebiet D (Nord)12.03.2016
Anlage 5 - Teilaufhebung 2016 Teilgebiet D (Süd)12.03.2016
Anlage 6 - Teilaufhebung 2016 Teilgebiet E12.03.2016
Anlage 7 - Teilaufhebung 2016 Geltungsbereiche der Bebauungspläne12.03.2016
Auf Grund des § 169 Absatz 1 Nummer 8
in Verbindung mit § 162 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Teilweise Aufhebung der Rechtsverordnung

Die Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel“
vom 17.6.1993 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.6.1999 (GVBl. S. 346), wird für die im Folgenden näher beschriebenen Teilgebiete A, C, D Nord und D Süd sowie E aufgehoben.
Das Teilgebiet A „Moabiter Werder“ umfasst die Blöcke 1a, 1b und 2a und wird wie folgt begrenzt:
Die Nordgrenze beginnt am Schnittpunkt der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Paulstraße (Flurstück 380 der Flur 52) mit der nördlichen Grenze des Stadtbahnviaduktes (bis S-Bahnbogen Nr. 391) und verläuft an dieser entlang der nördlichen Begrenzung der Flurstücke 460, 459, 458, 457, 456, 455, 454, 453, 452 und 451 (jeweils der Flur 52). Die Grenze folgt weiterhin der nordöstlichen Begrenzung der Viadukt-Durchfahrt auf dem Flurstück 451 (S-Bahnbogen Nr. 361) und der nördlichen Begrenzung der Flurstücke 667, 427, 428 und 682 (jeweils der Flur 52) bis zur Uferbefestigung der Spree. Von dort folgt sie der westlichen Uferbefestigung der Spree entlang der östlichen Begrenzung der Flurstücke 682,433 und 440 sowie der Flurstücke 690, 689, 688, 687, 686, 674, 676, 673, 416, 668, 671 (jeweils der Flur 52) bis zur westlichen Straßenbegrenzungslinie der Paulstraße (Flurstück 380 der Flur 52), von dort in nördlicher Richtung entlang der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Paulstraße bis zur Nordgrenze des Stadtbahnviadukts.
Das Teilgebiet C „Innerer Spreebogen“ umfasst die Blöcke 4.1 und 4.3 und wird wie folgt begrenzt:
Die Grenze des Blockes 4.1 („Bundeskanzleramt“) beginnt im Norden am Schnittpunkt der nordwestlichen Straßenbegrenzungslinie der Willy-Brandt-Straße mit der nördlichen Begrenzungslinie des Bettina-von-Arnim-Ufers in der nördlichen Spitze des Flurstückes 273 (Flur 53). Von dort verläuft sie in östlicher Richtung entlang der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Willy-Brandt-Straße entlang der Flurstücke 273, 275 und 310 (jeweils der Flur 53) bis zu dessen südöstlicher Flurstücksgrenze. Im Süden wird der Block begrenzt durch die südliche Begrenzungslinie der Flurstücke 310, 272 (jeweils der Flur 53), folgt dann der östlichen Begrenzungslinie des Flurstückes 302 in südlicher Richtung bis zur südöstlichen Grenze und weiter dem Verlauf der südlichen Flurstücksgrenze. An der südwestlichen Ecke des Flurstückes 302 knickt die Grenze nach Süden ab und folgt der östlichen Begrenzungslinie der Flurstücke 156/34 und 305 (jeweils der Flur 53). An der südöstlichen Ecke des Flurstückes 156/34 knickt die Grenze erneut in Richtung Westen ab und verläuft entlang der Nordseite der John-Foster-Dulles-Allee (Flurstück 217 der Flur 53) entlang der südlichen Begrenzungslinie des Flurstückes 156/34 bis zum Spreeweg. Die Westbegrenzung wird gebildet durch die westliche Begrenzungslinie des Flurstückes 156/34.
Die weitere Nordgrenze verläuft entlang der südlichen Uferbegrenzung der Spree (Flurstück 692 der Flur 52) und wird gebildet durch die nördliche Grenzlinie der Flurstücke 192 (Flur 53), 368 (Flur 52), 156/32 und 156/31 (jeweils der Flur 53), 302/7 (Flur 52), 156/30, 118/3, 302, 118/2 und 273 (jeweils der Flur 53) bis zur Willy-Brandt-Straße.
Die Grenze des Blockes 4.3 („Deutscher Bundestag“) verläuft beginnend am Schnittpunkt der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Konrad-Adenauer-Straße (Bereich Kindertagesstätte des Deutschen Bundestags) mit der westlichen Uferbefestigung der Spree in der nördlichen Spitze des Flurstückes 320 (Flur 53). Die Ostgrenze wird durch die rückwärtige Kante des Abdeckholmes der Uferwand gebildet und verläuft entlang der westlichen Uferbefestigung der Spree entlang der Flurstücke 320 und 321 (jeweils der Flur 53) in südlicher Richtung bis zur südöstlichen Begrenzung des Flurstückes 321 (Flur 53). Dort knickt die Grenze Richtung Süden ab und verläuft entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 321. Die Südgrenze wird gebildet durch die südwestliche Begrenzungslinie des Flurstückes 321 und folgt der südlichen Begrenzungslinie des Flurstückes 315 (Flur 53) entlang der Paul-Löbe-Allee. Die Westgrenze wird gebildet durch die östliche Straßenbegrenzungslinie der Konrad-Adenauer-Straße entlang der westlichen Begrenzungslinie der Flurstücke 315, 294, 314, 292, 284 (jeweils der Flur 53) und 283 sowie der nördlichen Begrenzungslinie des Flurstückes 320 (jeweils der Flur 53) bis zu dessen nördlicher Spitze.
Das Teilgebiet D Nord „Reichstagufer / Dorotheenblock / Pariser Platz / Bundestag / Russische Botschaft“, das die Blöcke 7, 8, 11 und 13 umfasst, wird wie folgt begrenzt:
Die Nordgrenze des Blockes 7 („Dorotheenblock / Pariser Platz“) verläuft beginnend mit der nördlichen Begrenzung des Friedrich-Ebert-Platzes (Flurstück 25 der Flur 822) und folgt dessen Begrenzungen sowie der des Flurstückes 26 bis zum Schnittpunkt mit der nordwestlichen Begrenzung des Flurstückes 493 (Flur 821). Im Weiteren folgt sie der südlichen Begrenzungslinie des Reichstagufers bis zur östlichen Begrenzung der Wilhelmstraße entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 493 und 23 (jeweils der Flur 821).
Die Ostgrenze folgt der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Wilhelmstraße (Flurstück 23 der Flur 821) bis zur Straße Unter den Linden, folgt der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Straße Unter den Linden (Flurstück 459 der Flur 821) nach Westen bis zur östlichen Begrenzung des Pariser Platzes entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 23, 280, 279 und 278 (jeweils der Flur 821). Im Weiteren verläuft die Grenze entlang der östlichen Begrenzung des Pariser Platzes entlang des Flurstückes 346 (Flur 821), der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Straße Unter den Linden nach Osten bis zur Wilhelmstraße entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 238 bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 236, folgt der Flurstücksbegrenzungslinie bis zur östlichen Grenze und verläuft im Weiteren wieder entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 238 bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 237, folgt dessen Flurstücksbegrenzungslinie bis zur östlichen Grenze und verläuft im Weiteren wieder entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 238 und 106 (jeweils der Flur 821). Die Grenze folgt der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Wilhelmstraße bis zur südlichen Begrenzung der Behrenstraße entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 106, 427, 108, 281, 282 und 418 (jeweils der Flur 821).
Die Südgrenze wird gebildet durch die südliche Begrenzung der Behrenstraße und verläuft entlang der Flurstücke 418, 465, 463, 430 und 461 (jeweils der Flur 821), sie folgt der östlichen Begrenzung der Ebertstraße bis zur südlichen Grenze des Flurstückes 13 der Flur 822 und von dort dessen Grenzverlauf nach Westen. Die Westgrenze wird gebildet durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Ebertstraße und der anschließenden Westgrenze des Friedrich-Ebert-Platzes entlang der Flurstücke 13, 2, 20 und 25 (jeweils der Flur 822).
Die Nordgrenze des Blockes 8 („Reichstagufer / ARD“) wird gebildet von der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Verkehrsfläche Reichstagufer (Flurstück 520 der Flur 821) zwischen Wilhelmstraße und Bunsenstraße entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 341 und 508 (jeweils der Flur 821). Im Osten wird der Block begrenzt von der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Bunsenstraße (Flurstück 25 der Flur 821) entlang des Flurstückes 508, im Süden folgt die Blockgrenze der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Dorotheenstraße entlang der südlichen Begrenzung der Flurstücke 508 und 506 (jeweils der Flur 821), im Westen von der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Wilhelmstraße (Flurstück 23 der Flur 821) entlang der westlichen Begrenzung der Flurstücke 506, 508 und 341.
Die Nordgrenze des Blockes 11 („Bundestag“) verläuft entlang der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Mittelstraße (Flurstück 467 der Flur 821) zwischen Schadowstraße und Neustädtischer Kirchstraße bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Neustädtischen Kirchstraße (Flurstück 61 der Flur 821). Im Osten wird der Block begrenzt durch die östliche Straßenbegrenzungslinie der Neustädtischen Kirchstraße entlang des Flurstückes 81 (Flur 821) mit einer Verlängerung Richtung Norden bis zum Flurstück 61. Die Südgrenze wird gebildet durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Unter den Linden (Flurstück 459 der Flur 821) entlang der Südgrenze der Flurstücke 81 und 80 (jeweils der Flur 821). Die anschließende Westgrenze verläuft entlang der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Schadowstraße (Flurstück 56 der Flur 821) entlang der westlichen Grenze der Flurstücke 80, 79 und 467 (jeweils der Flur 821).
Die Nordgrenze des Blockes 13 („Russische Botschaft“) wird gebildet von der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Straße Unter den Linden (Flurstück 459 der Flur 821) zwischen Wilhelmstraße und östlicher Grenze der Glinkastraße entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 112, 113, 117, 119, 121, 123, 124, 473 und 474 (jeweils der Flur 821). Die anschließende Ostgrenze verläuft entlang der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Glinkastraße bis zur Behrenstraße (Flurstück 474 der Flur 821), folgt ihrer nördlichen Straßenbegrenzungslinie nach Osten entlang der nördlichen Begrenzungslinie des Flurstückes 146 der Flur 821 und sodann der östlichen Begrenzungslinie des gleichen Flurstückes. Im Süden wird der Block begrenzt durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Behrenstraße (Flurstück 146 der Flur 821) bis zur westlichen Flurstücksgrenze. Die Westgrenze wird gebildet durch die östliche Straßenbegrenzungslinie der Wilhelmstraße entlang der westlichen Begrenzungslinie der Flurstücke 146 und 112 (jeweils der Flur 821).
Das Teilgebiet D Süd „Ministergärten / Behrenstraße / Wilhelmstraße / Leipziger Straße“, das die Blöcke 14.1, 14.3, 15.2, 15.4, 19, 20 und 23 umfasst, wird wie folgt begrenzt:
Der Block 14.1 („Ministergärten“) wird im Norden begrenzt durch die nördliche Grenze des Flurstückes 109 der Flur 722. Die östliche Grenze verläuft entlang der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Ebertstraße (Flurstück 109 der Flur 722) entlang des Flurstückes 350 (Flur 722) nach Süden bis zur Hannah-Arendt-Straße. Die Grenze folgt der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Hannah-Arendt-Straße entlang der nördlichen Begrenzungslinie der Flurstücke 90, 324, 325 und 327 (jeweils der Flur 721), knickt an der östlichen Grenze des Flurstückes 327 der Flur 721 nach Süden bis zu deren südlicher Straßenbegrenzungslinie, knickt wieder nach Osten bis zur Gertrud-Kolmar-Straße und verläuft entlang der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Gertrud-Kolmar-Straße (Flurstück 331 der Flur 721) entlang der Flurstücke 327, 326 und 332 (jeweils der Flur 721) bis zur südlichen Straßenbegenzungslinie der Straße In den Ministergärten. Des Weiteren verläuft die Grenze entlang der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Straße In den Ministergärten (Flurstück 332 der Flur 721), dort verläuft sie entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 332, 272 (jeweils der Flur 721) und 92 (Flur 722) bis zur Ebertstraße. Dort knickt die Grenze nach Süden ab und folgt der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Ebertstraße entlang des Flurstückes 109, knickt erneut nach Osten entlang der Nordseite der Flurstücke 104, 105 (jeweils der Flur 722), 338 und 235 (jeweils der Flur 721) bis zur Nordostspitze des Flurstückes 235 (Flur 721) und verläuft entlang der Ostgrenzen der Flurstücke 235 und 10 (jeweils der Flur 722) bis zur Voßstraße. An der Voßstraße knickt sie nach Osten und verläuft entlang der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstückes 10 bis zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der Voßstraße. Die Südgrenze bildet die südliche Straßenbegrenzungslinie der Voßstraße (Südgrenzen der Flurstücke 10 und 109 jeweils der Flur 722). Die westliche Grenze verläuft entlang der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Ebertstraße (Flurstück 109 der Flur 722) nach Norden bis zum nordwestlichen Flurstücksgrenzpunkt.
Die nördliche Grenze des Blockes 14.3 („Wilhelmstraße“) bildet die nördliche Begrenzungslinie der Straße An der Kolonnade entlang des Flurstückes 351 (Flur 721). Im Osten wird der Block durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Wilhelmstraße entlang der Flurstücke 351 und 282 (jeweils der Flur 721) begrenzt. Die Südgrenze bildet die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Voßstraße entlang der Flurstücke 282, 283 und 352 (jeweils der Flur 721). Im Westen wird der Block durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Gertrud-Kolmar-Straße entlang der Flurstücke 352 und 351 (jeweils der Flur 721) begrenzt.
Die Nordgrenze des Blockes 15.2 („Französische Straße / Mauerstraße“) wird gebildet durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Französischen Straße zwischen Wilhelm- und Mauerstraße (Flurstück 505 der Flur 721) entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 381 und 382 (jeweils der Flur 721). Die anschließende Ostgrenze wird gebildet durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Mauerstraße (Flurstücke 151 der Flur 821 und 25 der Flur 721) entlang der Flurstücke 382 und 23 (jeweils der Flur 721). Die südliche Blockgrenze verläuft entlang der südlichen Begrenzung der Flurstücke 23, 360 und 362 (jeweils der Flur 721) bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstückes 232 und folgt dessen Grenzverlauf bis zur Wilhelmstraße. Im Westen wird der Block von der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Wilhelmstraße entlang der Flurstücke 232, 361, 20 und 381 (jeweils der Flur 721) begrenzt.
Im Norden wird der Block 15.4 („Mauerstraße / Mohrenstraße“) entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 173 und 26 (jeweils der Flur 721) begrenzt. Die Ostgrenze wird gebildet durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Mauerstraße (Flurstück 25 der Flur 721) entlang der Flurstücke 26, 191, 31 und 32 (jeweils der Flur 721). Südlich wird der Block durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Mohrenstraße entlang des Flurstückes 32 begrenzt. Die Westgrenze schließt entlang der westlichen Begrenzung der Flurstücke 32, 31 und 173 (jeweils der Flur 721) an.
Die nördliche Grenze des Blockes 19 („Voßstraße / Wilhelmstraße / Leipziger Straße“) verläuft entlang der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Voßstraße östlich des Blockes 14.1 (Flurstück 3 der Flur 722) bis zur westlichen Straßenbegrenzungslinie der Wilhelmstraße (Flurstück 314 der Flur 721). Die östliche Blockgrenze wird gebildet durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Wilhelmstraße entlang der Flurstücke 3 (Flur 722), 390 und 10 (jeweils der Flur 721). Der weitere Verlauf erstreckt sich in Richtung Osten entlang der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Leipziger Straße (Flurstück 18 der Flur 721) bis zur Mauerstraße. Die westliche Straßengrenze der Mauerstraße (Flurstück 213 der Flur 721) entlang der Ostseite des Flurstückes 18 bildet eine weitere östliche Blockgrenze. Die Südgrenze wird durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Leipziger Straße in westlicher Richtung entlang des Flurstückes 18 bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenzlinie des Flurstückes 347 (Flur 721) gebildet. Die verlängerte Grenzlinie des Flurstückes 347 Richtung Norden bildet die Westgrenze. Von dort folgt die Blockgrenze der nördlichen Begrenzungslinie des Flurstückes 18 bis zur Grenze des Flurstückes 353 (Flur 721), verläuft weiter entlang der Westbegrenzung der Flurstücke 353, 393 und 392 (jeweils der Flur 721) und folgt der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Voßstraße in westlicher Richtung bis zur südwestlichen Flurstücksgrenze und folgt dieser nach Norden bis zur Grenze des Flurstückes 318 (Flur 721).
Die Nordgrenze des Blockes 20 („Leipziger Straße“) wird gebildet durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Leipziger Straße (Flurstück 18 der Flur 721) entlang der Flurstücke 347, 349 und 17 (jeweils der Flur 721) bis zur östlichen Begrenzung der Wilhelmstraße (Flurstück 17 der Flur 721). Im Osten wird der Block begrenzt durch die östliche Straßenbegrenzungslinie der Wilhelmstraße entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 17 (Flur 721) und 7 (Flur 621). Die Südgrenze wird von der südlichen Begrenzung der Wilhelmstraße (Flurstück 7 der Flur 621) sowie der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Niederkirchnerstraße (Flurstück 6 der Flur 621) gebildet und verläuft bis zum Schnittpunkt mit der nach Süden verlängerten westlichen Grenzlinie des Flurstückes 35 (Flur 621). Die anschließende Westgrenze verläuft von dort in nördlicher Richtung entlang der nach Süden verlängerten westlichen Begrenzung des Flurstückes 6 sowie der westlichen Grenze der Flurstücke 35 (jeweils der Flur 621) und 349 (Flur 721) bis zum Schnittpunkt mit der Südgrenze des Flurstückes 348 (Flur 721), entlang der südlichen Begrenzung des Flurstückes 348 und folgt der Westbegrenzung der Flurstücke 348 und 347 (jeweils der Flur 721) bis zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der Leipziger Straße.
Die nördliche Begrenzung des Blockes 23 („Französische Straße / Jägerstraße / Glinkastraße“) wird gebildet durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Französischen Straße (Flurstück 162 der Flur 821) zwischen Glinka- und Friedrichstraße entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 234, 258, 172, 176, 177, 179 und 180 (jeweils der Flur 821). Die Ostgrenze bildet die westliche Straßenbegrenzungslinie der Friedrichstraße (Flurstück 184 der Flur 821) entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 180, 360, 182, 183 und 53 (jeweils der Flur 821) bis zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der Jägerstraße (Flurstück 53 der Flur 821). Im Süden wird der Block begrenzt durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Jägerstraße entlang des Flurstückes 53 (Flur 821), die Blockbegrenzung folgt der westlichen Flurstücksgrenze nach Norden und weiter der nördlichen Flurstücksgrenze nach Osten bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 169 (Flur 821). Die Westgrenze wird gebildet von der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Glinkastraße (Flurstück 164 der Flur 821) entlang der westlichen Grenze der Flurstücke 169, 168, 167, 166 und 234 (jeweils der Flur 821).
Das Teilgebiet E „Friedrichswerder“ umfasst die Blöcke 31.1, 32 und 34 und wird wie folgt begrenzt:
Die Nordgrenze des Blockes 31.1 („Auswärtiges Amt“) wird gebildet von der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Straße Werderscher Markt (Flurstück 436 der Flur 820). Die östliche Begrenzung bildet die westliche Uferbefestigung des Spreekanals (Flurstück 450 der Flur 820) entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 193, 449, 201, 202, (jeweils der Flur 820) und 504 (Flur 720), folgt der südlichen Begrenzungslinie des Flurstückes 504 und schließt an die östliche Begrenzungslinie des Flurstückes 300 (Flur 720) an. Die Südgrenze wird gebildet durch die südliche Begrenzungslinie der Flurstücke 300 und 455 (jeweils der Flur 720) des südlichen Abschnittes der Kurstraße. Dem Grenzverlauf der Kurstraße (Flurstück 455 der Flur 720) folgend knickt die Blockgrenze in Richtung Südost ab und verläuft entlang der südöstlichen und sodann der südlichen Begrenzungslinie des Flurstückes 455. Die Westgrenze wird gebildet durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Kurstraße (Flurstücke 455 der Flur 720 und 290 der Flur 820) sowie der nördlich anschließenden Straße Werderscher Markt (Flurstück 289 der Flur 820) bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstückes 289 und von dort der Flurstücksgrenze nach Westen folgend bis zur südwestlichen Grenze des Flurstückes 436 (Flur 820) und von dort entlang der westlichen Begrenzungslinie des Flurstückes bis zum nordwestlichen Grenzpunkt.
Die nördliche Grenze des Blockes 32 („Townhouses Friedrichswerder“) bildet die südliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Werderscher Markt (Flurstück 436 der Flur 820) entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 453 (Flur 820). Die Ostgrenze wird gebildet von der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Straße Werderscher Markt (Flurstück 289 der Flur 820) sowie der anschließenden Kurstraße (Flurstücke 290 der Flur 820 und 455 der Flur 720) und entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 453, 282, 286 (jeweils der Flur 820), 405, 408, 414, 415, 416, 417, 429, 432 und 356 (jeweils der Flur 720). Im Süden wird der Block begrenzt durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Kleine Kurstraße (Flurstück 356 der Flur 720). Abknickend nach Südost verläuft die Grenze entlang der nordöstlichen Straßenbegrenzungslinie der Niederwallstraße (Flurstücke 450 und 484 der Flur 720), ihrer östlichen Begrenzung an der Leipziger Straße und folgt anschließend entlang der südwestlichen Flurstücksgrenze bis zur südöstlichen Grenze des Hausvogteiplatz (Flurstück 61 der Flur 720), dessen Umgrenzung sie bis zur westlichen Straßenbegrenzungslinie der Oberwallstraße (Flurstück 360 der Flur 720) folgt. Die weitere westliche Blockgrenze folgt der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Oberwallstraße bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 360. Die Grenze verläuft weiterhin auf der nördlichen Begrenzung des Flurstückes 360 und folgt der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Oberwallstraße entlang der Flurstücke 443, 435 (jeweils der Flur 720), 282, 292 und 453 (jeweils der Flur 820).
Die Nordgrenze des Blockes 34 („Quartier 30“) wird gebildet von der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Mohrenstraße (Flurstück 500 der Flur 720) zwischen der westlichen Begrenzung der Markgrafenstraße und der östlichen Begrenzungslinie des Flurstückes 500. Im Osten wird der Block begrenzt durch die östliche Grenze des Flurstückes 500 und im Weiteren durch die nördliche Begrenzung und östliche Straßenbegrenzungslinie der Jerusalemer Straße (Flurstück 254 der Flur 720), die bis auf die Leipziger Straße verlängert wird. Die Südgrenze verläuft entlang der südlichen Begrenzungslinie der Flurstücke 254, 129 und 127 (jeweils der Flur 720). Die Westgrenze wird gebildet durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Markgrafenstraße (Flurstück 127 der Flur 720) bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Begrenzung der Kronenstraße (Flurstück 117 der Flur 720), folgt der Verlängerung der westlichen Straßenbegrenzung der Markgrafenstraße bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Begrenzung der Kronenstraße und von dort folgt sie der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Markgrafenstraße (Flurstück 107 der Flur 720) in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Mohrenstraße.

§ 2 Darstellung in der Karte

In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte, bestehend aus den
Anlagen 1 - 7
in den Maßstäben 1:11.000, 1:4.500 bzw. 1:3.000 sind die Grenzen der gemäß
§ 1 der Verordnung von der Aufhebung erfassten Teilgebiete dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Maßgeblich für die Zugehörigkeit eines Grundstückes oder eines Grundstücksteils zu den entlassenen Teilgebieten sind im Zweifel die textlichen Umschreibungen der Abgrenzung gemäß
§ 1 und nicht die Darstellung in der Karte.

§ 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs oder 3. eine Verletzung von Verfahrens- und Form Vorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 23. Februar 2016
Der Senat von Berlin
Michael Müller Andreas Geisel
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

Anlage 1

Teilaufhebung 2016 Übersichtsplan
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Anlage 2

Teilaufhebung 2016 Teilgebiet A
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Anlage 3

Teilaufhebung 2016 Teilgebiet C
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Anlage 4

Teilaufhebung 2016 Teilgebiet D (Nord)
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Anlage 5

Teilaufhebung 2016 Teilgebiet D (Süd)
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Anlage 6

Teilaufhebung 2016 Teilgebiet E
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Anlage 7

Teilaufhebung 2016 Geltungsbereiche der Bebauungspläne
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