Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Waldstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Moabit Vom 3. Mai 2016
Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet
„Waldstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Moabit
Vom 3. Mai 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVBl. 2017 S. 198) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Waldstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Moabit vom 3. Mai 2016 | 25.05.2016 |
Eingangsformel | 25.05.2016 |
§ 1 - Geltungsbereich | 25.05.2016 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 25.05.2016 |
§ 3 - Zuständigkeit | 25.05.2016 |
§ 4 - Verletzung von Vorschriften | 25.05.2016 |
§ 5 - Inkrafttreten | 25.05.2016 |
Anlage | 25.05.2016 |
Auf Grund des
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte
mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Sickingenstraße, Siemensstraße, Bremer Straße, Turmstraße, schließt den nordwestlich bebauten Bereich des Ottoparks ein und wird im Weiteren begrenzt durch die Ottostraße, Alt-Moabit, Beusselstraße, Turmstraße und die Berlichingenstraße. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Sondereigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
§ 3 Zuständigkeit
Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, Müllerstraße 146/147, 13353 Berlin erteilt.
§ 4 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB
bezeichnet sind,
2.
nach
§ 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
AGBauGB
enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung, gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 BauGB
und gemäß
§ 32 Absatz 2 AGBauGB
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 3. Mai 2016
Bezirksamt Mitte von Berlin | |
Dr. Hanke | Spallek |
Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat für Stadtent- wicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung |
Anlage
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