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Dreizehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Vom 5. Juli 2016

Dreizehnte Verordnung über die förmliche Festlegung
von Sanierungsgebieten
Vom 5. Juli 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Dreizehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 5. Juli 201622.07.2016
Eingangsformel22.07.2016
§ 122.07.2016
§ 222.07.2016
§ 322.07.2016
§ 422.07.2016
§ 522.07.2016
Anlage 122.07.2016
Anlage 222.07.2016
Auf Grund des § 142 Absatz 3 des Baugesetzbuchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Das Gebiet Friedrichshain-Kreuzberg - Rathausblock - wird als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.
(2) Ein Auszug der Karte 1:1.000 mit den rechtsverbindlichen flurstücksgenauen Abgrenzungen des Sanierungsgebiets ist in der
Anlage 1 dargestellt. Die Anlage 1
ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv niedergelegt. Gleiches wird zur Information auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt über das Geoportal bereitgestellt.
(3) Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist in der Übersichtskarte der
Anlage 2 dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.

§ 2

(1) Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der
§§ 152 bis 156a des
Baugesetzbuchs finden Anwendung.
(2) Für die Sanierungsmaßnahme ist eine Frist von zehn Jahren festgelegt.

§ 3

Für die Sanierungsmaßnahme finden die Vorschriften der
§§ 144 und 145 des
Baugesetzbuchs über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2016
Der Senat von Berlin
Michael Müller Andreas Geisel
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

Anlage 1

im Landesarchiv niedergelegt

Anlage 2

zu § 1 Absatz 3
Dreizehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten
Sanierungsgebiet Friedrichshain-Kreuzberg - Rathausblock
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