KalktgelNatSchGebV BE 2017
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kalktuffgelände am Tegeler Fließ“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Blankenfelde Vom 24. Februar 2017

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kalktuffgelände am Tegeler Fließ“
im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Blankenfelde
Vom 24. Februar 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kalktuffgelände am Tegeler Fließ“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Blankenfelde vom 24. Februar 201718.03.2017
Eingangsformel18.03.2017
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet18.03.2017
§ 2 - Schutzgegenstand18.03.2017
§ 3 - Schutzzweck18.03.2017
§ 4 - Erhaltung, Pflege und Entwicklung18.03.2017
§ 5 - Gebote18.03.2017
§ 6 - Verbotene Handlungen18.03.2017
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen18.03.2017
§ 8 - Zulässige Handlungen18.03.2017
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften18.03.2017
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten18.03.2017
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften18.03.2017
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.03.2017
Auf Grund des § 22 Absatz 1
und der §§ 23 und
32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, und des
§ 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) verordnet die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2
Absatz 1 näher bezeichnete und in der Karte nach
§ 2 Absatz 2 rot gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Kalktuffgelände am Tegeler Fließ“ erklärt.
(2) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume des Anhangs I und Tierarten der Anhänge II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (FFH-Richtlinie), sowie Lebensräume von Vogelarten des Anhangs I der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (Vogelschutzrichtlinie).
(3) Das Gebiet ist eine Teilfläche des insgesamt etwa 377 ha umfassenden Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) und gleichzeitig Teilfläche des mit dem FFH-Gebiet deckungsgleichen Europäischen Vogelschutzgebietes (SPA) mit der Bezeichnung „Tegeler Fließtal“ (Gebietsnummer DE-3346-301) und somit Bestandteil des kohärenten europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Darüber hinaus ist es ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Pankow von Berlin im Ortsteil Blankenfelde. Es befindet sich zwischen der Stadtrandsiedlung Blankenfelde und dem im Land Brandenburg gelegenen Ortsteil Schildow und hat eine Flächengröße von etwa 73 ha. Es ist Teil des im Land Brandenburg beginnenden Tegeler Fließtales und besteht aus den Teilflächen des Kalktuffgeländes am Tegeler Fließ und dem Niedermoorgebiet Mariental. Südlich grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Blankenfelde“ an, weiter westlich befindet sich das Naturschutzgebiet „Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ“. Nordwestlich grenzt das im Land Brandenburg befindliche FFH-Gebiet und Naturschutzgebiet „Tegeler Fließtal“ an. Ferner liegt das Naturschutzgebiet im länderübergreifenden Naturpark Barnim.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1: 5 000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes. Es ist deckungsgleich mit dem östlichen Teil des FFH-Gebietes und des Vogelschutzgebietes „Tegeler Fließtal“ im Land Berlin, die grau unterlegt sind.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Abschnitte einer eiszeitlichen Abflussrinne der Barnimhochfläche umfassende Gebiet wird geschützt, um vermoorte Feucht- und Nasswiesen, Röhrichte, extensiv als Wiese genutztes Grünland, Erlen-Eschenwälder, Weidengebüsche, Trockenrasen und stehende Kleingewässer wie Teiche, Tümpel und aufgelassene ehemalige Torfstiche sowie Fließgewässer, Gräben und Quellen als Lebensraum wild lebender charakteristischer Pflanzengesellschaften, sowie als Lebens- und Rückzugsraum wild lebender Tierarten und ihre Lebensgemeinschaften zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
(2) Dabei sind insbesondere die Vorkommen von
1.
a)
in Anhang I der FFH-Richtlinie
aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen wie
3140 - Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit Armleuchteralgen,
3150 - natürliche eutrophe Seen mit Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation,
3260 - Fließgewässer mit flutender Wasservegetation,
6214 - Halbtrockenrasen sandig-lehmiger basenreicher Böden,
6410 - Pfeifengraswiesen,
6430 - Feuchte Hochstaudenfluren,
6510 - Magere Flachland-Mähwiesen,
7230 - Kalkreiche Niedermoore,
sowie von prioritären natürlichen Lebensraumtypen wie
6120* - trockene, kalkreiche Sandrasen (Blauschillergrasrasen),
7220* - Kalktuffquellen,
91E0* - Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder,
b)
in Anhang II der FFH-Richtlinie
aufgeführten Tierarten wie Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) und Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior),
2.
in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
aufgeführten Arten wie Wespenbussard (Pernis apivorus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Kranich (Grus grus), Wachtelkönig (Crex crex), Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Heidelerche (Lullula arborea), Neuntöter (Lanius collurio) und Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria),
3.
in Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführten Tierarten wie Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Moorfrosch (Rana arvalis), Zauneidechse (Lacerta agilis) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) sowie weiterer charakteristischer Pflanzen- und Tierarten wie Krebsschere (Stratiotes aloides), Prachtnelke (Dianthus superbus), Sumpfenzian (Swertia perennis), Teufelsabbiß (Succisa pratensis), Köcherfliege (Oxyethira falcata), Kleinspecht (Dendrocopos minor), Pirol (Oriolus oriolus), Wiesenschafstelze (Motacilla flava) und Schlagschwirl (Locustella fluviatilis),
zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Bei Abwägungskonflikten haben der Schutz der prioritären natürlichen Lebensraumtypen 6120* trockene, kalkreiche Sandrasen (Blauschillergrasrasen), 7220* Kalktuffquellen und 91E0* Erlen-Eschen- und Weichholzwälder aus gemeinschaftlichem Interesse Vorrang.
(3) Darüber hinaus wird das Gebiet geschützt wegen der Seltenheit und der besonderen Eigenart der Hangquellen und des durch diese verursachten, andauernden Prozesses der Bildung von Kalktuffgestein sowie auf Grund seiner naturgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung.

§ 4 Erhaltung, Pflege und Entwicklung

(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebietes sind zur Sicherung des in
§ 3 genannten Schutzzweckes insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen nach Anhang I der
FFH-Richtlinie sowie der Populationen von Arten nach Anhang II und IV der
FFH-Richtlinie ,
2.
Erhaltung und Verbesserung der Bedingungen, die es den Vogelarten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 und 4 ermöglichen, insbesondere das Vogelschutzgebiet in ausreichender Anzahl, Ausdehnung und Dauer zur Vermehrung, Mauser, Überwinterung, Rast und Nahrungsaufnahme, zum Ruhen und zum Schlafen zu nutzen,
3.
Optimierung der erforderlichen hydrologischen Bedingungen zur Erhaltung der Hangquellen,
4.
Entwicklung eines guten ökologischen Zustands von Gewässer und Aue entsprechend der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist (Europäische Wasserrahmenrichtlinie) durch nachhaltige naturnahe Gewässerentwicklung,
5.
Förderung einer naturnahen und dynamischen Eigenentwicklung des Tegeler Fließes und seiner Aue, einschließlich der naturnahen Gestaltung und Pflege des Fließufers,
6.
Erhaltung oder Entwicklung von Trockenrasen, Frisch- und Feuchtwiesen,
7.
Entwicklung standort- und florengerechter Baumbestände im Niederungsbereich und an den Hängen,
8.
gezielte Zurückdrängung gebietsfremder Arten, insbesondere invasiver Neophyten,
9.
Durchführung von Artenhilfsmaßnahmen insbesondere für vom Aussterben bedrohte Pflanzen, Brutvogelarten, Kleinfisch- und Molluskenarten,
10.
Einrichtung von Horstschutzzonen für die in
§ 6 Absatz 2 Nummer 22 genannten Vogelarten durch dauerhafte Erhaltung eines geeigneten Horstumfeldes,
11.
Maßnahmen zur Besucherlenkung.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege koordiniert die Pflege- und Entwicklungsplanung für das Naturschutzgebiet. Es werden Pläne aufgestellt, die die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des in
§ 3 beschriebenen Schutzzweckes enthalten.
(3) Die Pflege- und Entwicklungspläne und die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, die in Absatz 2 genannten Pflege- und Entwicklungspläne sowie den Schutzzweck nach
§ 3 zu beachten.
(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie
. Im Übrigen soll die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf bis zehn Jahre) von der in Satz 1 genannten Behörde überprüft werden.
(5) Die Pflege- und Entwicklungspläne sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 5 Gebote

Zur Sicherung des Schutzzwecks nach
§ 3 sind unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die hierfür im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Dies umfasst auch Handlungen, die von außen in das Gebiet einwirken. Insbesondere sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des in
§ 3 Absatz 2 genannten Schutzzwecks führen können.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es insbesondere verboten,
1.
dem Schutzzweck entgegenstehende Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der sonstigen Gestalt von Gewässern oder entwässernde Maßnahmen durchzuführen oder den Gebietswasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen,
2.
bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des
§ 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, oder Leitungen zu errichten, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
3.
Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
4.
Materialien jeglicher Art, insbesondere Abfälle, Abwasser, Gülle, Jauche, Stallmist, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Gartenabfälle, Grünschnitt, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder sonstige Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen,
5.
Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, wild wachsende Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen, zu verändern oder zu beschädigen,
6.
Tiere einzubringen oder auszusetzen, wildlebende Tiere zu stören, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Naturschutzgebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen, Nester oder Lebensstätten zu entnehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
7.
Höhlen in Bäumen zu beseitigen, die geeignet sind, europäischen Vogelarten oder Fledermäusen als Lebensstätten zu dienen,
8.
Hunde oder andere Haustiere auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen oder sie in den Gewässern schwimmen zu lassen,
9.
mit Kraftfahrzeugen aller Art (außer Krankenfahrstühlen) oder Gespannen zu fahren oder dort zu parken, Fahrzeuge oder Anhänger abzustellen, zu reiten, es außerhalb der freigegebenen Wege zu betreten oder mit dem Fahrrad zu befahren,
10.
die Gewässer mit Booten, Modellbooten oder anderen Schwimmkörpern zu befahren, darin zu baden oder sie anders zu nutzen, im Winter die Eisflächen zu betreten oder zu befahren oder diese anders zu nutzen,
11.
Veranstaltungen, insbesondere organisierten Freizeitsport oder Dreharbeiten durchzuführen oder die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu stören,
12.
motorisierte Flugmodelle wie Flugzeuge, Hubschrauber, Drohnen oder andere Flugkörper im oder über das Naturschutzgebiet fliegen zu lassen,
13.
Zelte oder andere als Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen, zu lagern, zu campen oder zu zelten,
14.
Feuer zu entfachen, zu unterhalten oder Feuerwerk abzubrennen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Aushänge anzubringen oder aufzustellen,
16.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände oder Reisegewerbe zu betreiben,
17.
die landwirtschaftliche Nutzung zu intensivieren, Flächen umzubrechen oder Flächen vor dem 15. Juli eines jeden Jahres zu mähen,
18.
die Fläche im Umkreis von 250 Metern um den Rufplatz des Wachtelkönigs vor dem 16. August eines jeden Jahres zu bewirtschaften oder zu nutzen,
19.
zu fischen, zu angeln oder Zooplankton zu entnehmen,
20.
die Jagd auszuüben, mit Ausnahme auf die Arten Wildschwein (ganzjährig) und Reh (1. September bis 31. Januar), sowie Kirrungen und Salzlecken zu errichten,
21.
im Rahmen der Jagdausübung bleihaltige Munition zu verwenden,
22.
zum Schutz von Bruten bestimmter Vogelarten
a)
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August im Umkreis von 150 Metern um genutzte Horste oder Nester von Baumfalke, Habicht, Kolkrabe, Kranich, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu, Wanderfalke oder Wespenbussard, oder
b)
in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. August im Umkreis von 300 Metern um genutzte Horste des Seeadlers, oder
c)
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August im Umkreis von 300 Metern um genutzte Horste von Fischadler oder Schwarzstorch
forstliche oder landwirtschaftliche Maßnahmen oder Bauarbeiten durchzuführen, die Jagd mit Ausnahme der Nachsuche auszuüben oder dort mobile jagdliche Einrichtungen stehen zu lassen, wobei das Verbot nicht für zügig durchgeführte Maßnahmen der Bestellung oder Mahd landwirtschaftlicher Flächen gilt.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Im Naturschutzgebiet bedarf es der Genehmigung
1.
bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des
§ 2 der Bauordnung für Berlin oder Leitungen zu verändern, instand zu halten oder zu erneuern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
2.
an den der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Strom oder Telekommunikation und der Entsorgung von Abwasser dienenden Anlagen Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten durchzuführen.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) Folgende Handlungen sind zulässig:
1.
die ordnungsgemäße, der guten fachlichen Praxis entsprechende Landwirtschaft, soweit sie nicht durch
§ 6 Absatz 2 Nummer 3, 4, 17 und 18 eingeschränkt wird,
2.
das Verlassen vorhandener Wege zu Fuß, das Befahren vorhandener Wege mit Kraftfahrzeugen oder das freie Umherlaufenlassen von ausgebildeten Hunden der Jagdausübungsberechtigten bei der Jagd, soweit dies zur Nachsuche oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Jagd im nach dieser Verordnung zulässigen Rahmen erforderlich ist,
3.
der Jagdschutz.
(2) Folgende Handlungen sind nach Abstimmung mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
3.
die Errichtung der Jagd dienender baulicher Anlagen oder Kirrungen,
4.
die Jagd auf andere Tiere als Wildschweine oder Rehe in den in
§ 6 Absatz 2 Nummer 20 genannten Zeiträumen auszuüben, soweit dies zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Bei der Durchführung von Handlungen nach Absatz 1 und 2 sind der Schutzzweck nach
§ 3 und die in § 4
Absatz 1 genannten Ziele zu berücksichtigen und ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 9 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften

Die Bestimmungen zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen für das FFH- und Vogelschutzgebiet bleiben unberührt, ebenso wie die Bestimmungen zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 56 Absatz 1 Nummer 8, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 5 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kalktuffgelände am Tegeler Fließ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Blankenfelde vom 7. September 1994 (GVBl. S. 416) außer Kraft.
Berlin, den 24. Februar 2017
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Regine Günther
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