BauKGebV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Baukammer Berlin Vom 21. Mai 2003

Verordnung über die Erhebung von Gebühren
durch die Baukammer Berlin
Vom 21. Mai 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.05.2017 (GVBl. S. 322)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Baukammer Berlin vom 21. Mai 200315.06.2003
Eingangsformel15.06.2003
§ 1 - Gebührenerhebung15.06.2003
§ 2 - Verfahren vor den Ausschüssen25.06.2017
§ 3 - Schlichtungsverfahren15.06.2003
§ 4 - Sachverständigenwesen25.06.2017
§ 5 - Auskünfte und Gutachten15.06.2003
§ 6 - Sonstige Leistungen25.06.2017
§ 7 - Übergangsregelung15.06.2003
§ 8 - Inkrafttreten15.06.2003
Auf Grund des § 64 Abs. 1 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel I § 26 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Baukammer Berlin erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtung Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung.
(2) Soweit nicht diese Verordnung besondere Vorschriften enthält, sind die Vorschriften der
Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. S. 632), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Verfahren vor den Ausschüssen

(1) Im Verfahren vor den Ausschüssen werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure, soweit ein Fall des § 35 Abs. 1 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vorliegt, 150 Euro,
2. für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure von Bewerbern, die bereits in derselben Fachrichtung in einer entsprechenden Liste der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen waren, nach § 35 Abs. 2 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes , 75 Euro,
3. für die Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure, soweit es sich um nicht im Bauwesen tätige Beratende Ingenieure handelt, 150 Euro,
4. für die Eintragung in die Verzeichnisse der Pflichtmitglieder gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes , 30 Euro,
5. für die Umschreibung wegen Statusänderung auf Antrag des Kammermitgliedes, 50 Euro,
6. für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 65 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, 100 Euro,
7. für die Führung in der Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 65 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin hinsichtlich der Nichtmitglieder jährlich, 50 Euro,
8. für die Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner nach § 66 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin , 200 Euro,
9. für die Führung in der Liste der Tragwerksplaner nach § 66 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin hinsichtlich der Nichtmitglieder jährlich, 50 Euro,
10. für die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse nach den §§ 2 bis 5 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, 200 Euro,
11. für die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, insbesondere einer Eignungsprüfung, nach dem Ingenieurgesetz vor dem Anerkennungsgremium der Baukammer Berlin und die Feststellung der Voraussetzungen zur Anerkennung der Qualifikationen, 1 000 Euro,
12. für die Anerkennung der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung nach § 6 der EnEV-Durchführungsverordnung Berlin vom 18. Dezember 2009 (GVBl. S. 889), die durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (GVBl. S. 665) geändert worden ist, 500 Euro.
(2) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 abgelehnt oder wird er, ohne dass die Amtshandlung abgeschlossen ist, zurückgenommen, nachdem bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, so wird lediglich eine halbe Gebühr erhoben.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 erhöhen sich im Falle einer Anhörung oder sonstigen Beweiserhebung um 50 bis 100 €.

§ 3 Schlichtungsverfahren

(1) Im Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss nach
§ 49 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
werden die folgenden Gebühren erhoben, soweit sich die Streitigkeit durch das Verfahren erledigt:
1. in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache für jede notwendige Sitzung des Ausschusses 250 Euro,
höchstens jedoch 1 000 Euro,
2. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
a) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis zu 10 000 Euro einschließlich von dem maßgebenden Betrag 3 vom Hundert,
b) von dem Mehrbetrag bis zu 30 000 Euro einschließlich 2 vom Hundert,
c) von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro einschließlich 1 vom Hundert,
d) von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro einschließlich 0,5 vom Hundert,
e) von dem Mehrbetrag über 250 000 Euro mindestens jedoch 0,2 vom Hundert, 250 Euro.
(2) Im schriftlichen Verfahren ist die Gebühr auf drei Viertel zu ermäßigen. Erledigt sich ein Schlichtungsverfahren außerhalb eines schriftlichen Verfahrens ohne Schlichtungsverhandlung, so ist die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen.
(3) Gebührenpflichtig ist, wer in einem Vergleich vor dem Schlichtungsausschuss die Kosten ganz oder teilweise übernommen hat. Im Übrigen bestimmt der Schlichtungsausschuss nach billigem Ermessen, wer die Gebühren zu tragen hat.

§ 4 Sachverständigenwesen

Für den Antrag auf öffentliche Bestellung zum Sachverständigen, für die Erweiterung oder Verlängerung der öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen sowie für die Anerkennung als Sachverständiger werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Bearbeitung des Antrages einschließlich der Bestellung, Ausfertigung des Ausweises und Bereitstellung des Stempels sowie der Bekanntmachung 550 Euro,
(Diese Gebühr ist im Voraus zu entrichten und wird im Falle der Nichtbestellung nicht erstattet.)
2. für die Inanspruchnahme eines Fachgremiums zur Überprüfung der besonderen Sachkunde 1 500 Euro,
(Diese Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Übersteigt die Vorauszahlung den nach Abschluss der Überprüfung ermittelten tatsächlichen Aufwand der Baukammer Berlin, so ist die Gebühr um den Unterschiedsbetrag zu ermäßigen. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Gebühr entsprechend.)
3. für die Durchführung eines Verfahrens nach § 6 der Verfahrensordnung der Baukammer Berlin für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen vom 29. Mai 2002 (ABl. S. 2265) (Öffentliche Bestellung und Vereidigung eines bereits durch eine andere Institution öffentlich bestellten Sachverständigen) 250 Euro,
4. für jede Erweiterung der öffentlichen Bestellung um ein zusätzliches Fachgebiet wird Nummer 2 entsprechend angewendet
5. für jede Verlängerung der öffentlichen Bestellung 350 Euro,
6. für die zusätzliche Bearbeitung ergänzter Antragsunterlagen 200 Euro.

§ 5 Auskünfte und Gutachten

(1) Gebühren werden nach Zeitaufwand erhoben:
1. für die Erteilung einer schriftlichen oder mündlichen Auskunft je angefangene Stunde 40 Euro,
2. für die Erstellung eines Gutachtens oder die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme je angefangene Stunde 60 bis 80 Euro.
(2) Bei geringem Aufwand kann auf die Gebühr verzichtet werden.

§ 6 Sonstige Leistungen

Gebühren werden ferner erhoben:
1. für die Erteilung einer Bescheinigung je nach dem Umfang der erforderlichen Feststellungen 10 bis 50 Euro,
2. für die Erteilung einer Zweitausfertigung einer Eintragungsurkunde 15 Euro,
3. für eine Beglaubigung je angefangene Seite 1 Euro,
mindestens aber 3 Euro,
4. für Abschriften je Seite 3 Euro,
5. für Vervielfältigungen
a) je Seite im Format DIN A 4 50 Cent,
b) je Seite im Format DIN A 3 1 Euro,
6. für Auszüge aus der Liste der Beratenden Ingenieure oder den Verzeichnissen
a) je Seite im Format DIN A 4 1 Euro,
b) je Seite im Format DIN A 4 auf Etiketten 1,50 Euro.

§ 7 Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Baukammer Berlin vom 25. August 1995 (GVBl. S. 568) außer Kraft.
Berlin, den 21. Mai 2003
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder
Markierungen
Leseansicht