Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 1-40ba im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen Vom 27. Juni 2017
                            Verordnung
           
          über die Festsetzung des Bebauungsplans 1-40ba
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 27. Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 1-40ba im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen vom 27. Juni 2017 | 12.07.2017 | 
| Eingangsformel | 12.07.2017 | 
| § 1 | 12.07.2017 | 
| § 2 | 12.07.2017 | 
| § 3 | 12.07.2017 | 
| § 4 | 12.07.2017 | 
| § 5 | 12.07.2017 | 
                            Auf Grund des
            § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Absatz 3
            ,
            § 8 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und mit
            § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Bebauungsplan 1-40ba vom 13. Januar 2017 für das Gelände zwischen Bernauer Straße, Schwedter Straße, Kremmener Straße, Wolliner Straße, den nördlichen Grenzen der Grundstücke Wolliner Straße 49, Swinemünder Straße 20, Swinemünder Straße und den nördlichen Grenzen der Grundstücke Swinemünder Straße 110, Ruppiner Straße 7 und Ruppiner Straße im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen, wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Urschrift des Bebauungsplans kann bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abteilung Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit, kostenfrei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Auf die Vorschriften über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
                )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichnet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine nach
                § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            enthalten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 4 genannten Mängel gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
            und gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans I-L-1 vom 16. August 2005 (GVBl. 476) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 27. Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Katrin Lompscher