MüggelNatSchGebV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Müggelspreeniederung Köpenick“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 30. Juni 2017

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Müggelspreeniederung Köpenick“
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 30. Juni 2017
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Müggelspreeniederung Köpenick“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 358)]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Müggelspreeniederung Köpenick“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 30. Juni 201716.07.2017
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet16.07.2017
§ 2 - Schutzgegenstand16.07.2017
§ 3 - Schutzzweck16.07.2017
§ 4 - Pflege und Entwicklung16.07.2017
§ 5 - Gebote16.07.2017
§ 6 - Verbotene Handlungen16.07.2017
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen16.07.2017
§ 8 - Zulässige Handlungen16.07.2017
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften16.07.2017
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten16.07.2017
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften16.07.2017

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2
Absatz 1 bis 3 bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Müggelspreeniederung Köpenick“ erklärt.
(2) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume und Tierarten, die in Anhang I und in den Anhängen II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (
FFH-Richtlinie ), genannt sind. Das Naturschutzgebiet ist ein Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Müggelspree-Müggelsee“ (Gebietsnummer DE 3548-301).
(3) In dem Naturschutzgebiet befinden sich Lebensräume von Vogelarten, die in Anhang I der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (
Vogelschutzrichtlinie ), aufgeführt sind. Diese und angrenzende Bereiche sind daher zu einem Vogelschutzgebiet mit der Bezeichnung „Müggelspree“ (Gebietsnummer DE 3548-341) erklärt worden. Der weitaus größte Teil dieses Vogelschutzgebietes befindet sich innerhalb des Naturschutzgebietes.
(4) Das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet sind Bestandteile des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Das Naturschutzgebiet ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin in den Ortsteilen Müggelheim, Rahnsdorf und Schmöckwitz.
(2) Das Naturschutzgebiet grenzt im Norden an die Müggelspree sowie an die südlich der Müggelspree gelegenen Siedlungsbereiche und den Dämeritzsee. Im Osten wird das Naturschutzgebiet von der Landesgrenze zu Brandenburg, der „Kappe“ und Teilen des „Kaniswall“ begrenzt. Der Nordostteil des Seddinsees gehört ebenfalls zum Naturschutzgebiet. Im Süden bilden die Forstwege „Backofengestell“ und „Heuweg“ die Schutzgebietsgrenze, im Westen schließt sich die Ortslage Müggelheim an. Der von Südwesten nach Nordosten verlaufende „Gosener Kanal“ ist nicht Teil des Naturschutzgebietes.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in zwei Einzelkarten im Maßstab 1: 5 000 und in sechs Detailkarten im Maßstab 1: 2 000 dargestellt. Die Karten sind als Anlage Bestandteil dieser Verordnung. Die Außenkanten der rot eingezeichneten Grenzlinien bilden die Grenze des Naturschutzgebietes. Das FFH-Gebiet ist in rosa Parallelschraffur und das Vogelschutzgebiet in gelber Parallelschraffur dargestellt (nachrichtliche Übernahme).
(4) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Ausfertigungen der Karten können bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die besondere Eigenart der vielfältigen Urstromtallandschaft der Berliner Müggelspree als Teil der Berlin-Fürstenwalder Spreetalniederung dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen,
2.
die Lebensgemeinschaften, Biotope und Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer Vielfalt und natürlichen Ausprägung zu erhalten, zu entwickeln, wiederherzustellen oder deren Dynamik zuzulassen, die charakteristisch sind für insbesondere
a)
die Abschnitte der Spree mit ihren Alt- und Nebenarmen,
b)
den Gosener Graben und den Kappstrom mit ihren Begleitbiotopen wie Auwaldresten, Weiden- und Erlenbrüchen sowie deren charakteristische aquatische Ausstattung,
c)
die Niedermoorstandorte mit extensiv genutztem Grünland und ungenutzten Niedermoorstandorten mit Groß- und Kleinseggenrieden sowie deren Sukzessionsstadien,
d)
artenreiche Feucht- und Frischwiesen,
e)
die Verlandungszonen des Seddinsees mit seinen Inseln und ausgedehnten Röhricht- und Schwimmblattzonen,
f)
das Gewässer Krumme Laake mit seinen Verlandungszonen und Moorübergangsbereichen,
g)
die Kessel- und Verlandungsmoore mit ihren wertgebenden Pflanzengesellschaften,
h)
Waldgesellschaften, vor allem bodensaure Eichen- und Eichenmischwälder sowie alte Kiefernforste,
i)
Talsandinseln und Dünenrücken mit Mager- und Trockenrasengesellschaften.
(2) Das Naturschutzgebiet wird darüber hinaus geschützt, um die dort vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Insbesondere sind dies:
1.
die in Anhang I der FFH-Richtlinie
aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen, insbesondere
a) 3150 - natürliche eutrophe Seen mit Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation,
b) 3260 - Fließgewässer mit flutender Wasservegetation,
c) 6430 - feuchte Hochstaudenfluren,
d) 7140 - Übergangs- und Schwingrasenmoore,
e) 9160 - mitteleuropäische Stieleichen-Hainbuchenwälder,
f) 9190 - alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen und die prioritären Lebensraumtypen
g) 6120* - trockene, kalkreiche Sandrasen (Blauschillergrasrasen),
h) 91D0* - Moorwälder,
i) 91D1* - Birken-Moorwälder,
j) 91D2* - Waldkiefern-Moorwälder,
k) 91E0* - Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder,
2.
die in Anhang II der FFH-Richtlinie
aufgeführten Tierarten, wie
a)
Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana),
b)
Biber (Castor fiber),
c)
Fischotter (Lutra lutra),
d)
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar),
e)
Kamm-Molch (Triturus cristatus),
f)
Rapfen (Aspius aspius),
g)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
h)
Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior),
i)
Steinbeißer (Cobites taenia),
3.
die in Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführten Tierarten, wie
a)
Fledermausarten,
b)
Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis),
c)
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus),
d)
Moorfrosch (Rana arvalis),
e)
Zauneidechse (Lacerta agilis),
4.
die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
aufgeführten Vogelarten, wie
a)
Eisvogel (Alcedo atthis),
b)
Heidelerche (Lullula arborea),
c)
Kranich (Grus grus),
d)
Neuntöter (Lanius collurio),
e)
Rohrweihe (Circus aeruginosus),
f)
Rotmilan (Milvus milvus),
g)
Schwarzmilan (Milvus migrans),
h)
Schwarzspecht (Dryocopus martius),
i)
Seeadler (Haliaeetus albicilla),
j)
Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria),
k)
Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus),
l)
Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),
m)
Wachtelkönig (Crex crex),
n)
Wespenbussard (Pernis apivorus),
o)
Zwergschnäpper (Ficedula parva),
5.
weitere Vogelarten, die für das Vogelschutzgebiet wertgebend sind, wie
a)
Braunkehlchen (Saxicola rubetra),
b)
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus),
c)
Lachmöwe (Larus ridibundus),
d)
Reiherente (Aythya fuligula),
e)
Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus),
f)
Silbermöwe (Larus argentatus),
g)
Sturmmöwe (Larus canus),
h)
Tafelente (Aythya ferina),
i)
Wiesenpieper (Anthus pratensis),
j)
Bekassine (Gallinago gallinago) und
k)
Kiebitz (Vanellus vanellus).
(3) Der Schutz der prioritären Lebensraumtypen 6120* trockene, kalkreiche Sandrasen (Blauschillergrasrasen), 91D0* Moorwälder und 91E0* Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder hat Vorrang. Offene Moorgesellschaften sind gegenüber sekundären, infolge von Austrocknung entstandenen Moorwäldern (Verbuschungsstadium) vorrangig zu erhalten oder wiederherzustellen.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebietes sind zur Sicherung des Schutzzweckes gemäß
§ 3 insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten natürlichen Lebensräume und der in
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tierarten im FFH-Gebiet, wegen der es als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet ist,
2.
Erhaltung und Verbesserung der Bedingungen, die es den Vogelarten nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 und 5 ermöglichen, insbesondere das Vogelschutzgebiet in ausreichender Individuenanzahl zur Vermehrung, Mauser, Überwinterung, Rast und Nahrungsaufnahme, zum Ruhen und zum Schlafen zu nutzen,
3.
Entwicklung eines guten ökologischen Zustands der Gewässer und grundwasserabhängigen Landlebensräume entsprechend der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist (
Europäische Wasserrahmenrichtlinie ),
4.
Erhaltung oder Entwicklung von extensiv bewirtschaftetem Grünland mit seiner charakteristischen Flora, insbesondere als Lebensraum für die in Feuchtwiesen brütenden Vogelarten,
5.
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Moor- und Bruchwaldstandorte, der offenen Moorflächen sowie der naturnahen, struktur- und totholzreichen Laubwälder feuchter Standorte und der Erlenbruchwälder auf Niedermoorstandorten,
6.
Entwicklung naturnaher Totholz- und strukturreicher Mischwälder,
7.
Erhaltung oder Zulassung der Entwicklung von alten, starken, absterbenden oder abgestorbenen Bäumen sowie von Hohl- und Höhlenbäumen als Lebensstätten und Lebensräume für holzbewohnende Käferarten, höhlenbrütende Vogelarten und Fledermäuse,
8.
Einrichtung von Horstschutzzonen für die in
§ 6 Absatz 2 Nummer 16 genannten Vogelarten durch Erhaltung eines geeigneten Horstumfeldes,
9.
Erhaltung oder Förderung von Mager- und Trockenrasenstandorten,
10.
Förderung natürlicher und naturnaher Uferrandstreifen und blütenreicher Säume entlang von Wald- und Gewässerrändern, Wegen und sonstigen linienhaften Strukturen,
11.
Rückbau dem Schutzzweck zuwiderlaufender baulicher Anlagen einschließlich solcher in und an Gewässern sowie Renaturierung ihrer Standorte,
12.
Steuerung der Erholungsnutzungen in der Weise, wie es der Schutzzweck gemäß
§ 3 erfordert, und
13.
Entwicklung eines am Schutzzweck orientierten Wildbestandes.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt Pflege- und Entwicklungspläne, welche die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes gemäß
§ 3 enthalten. Sie kann für Teilaspekte Maßnahmenpläne als Managementinstrumente anerkennen, welche auf anderer Rechtsgrundlage erstellt wurden.
(3) Die Pflege- und Entwicklungspläne und die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, die Pflege- und Entwicklungspläne und den Schutzzweck nach
§ 3 zu beachten und stimmen ihre Maßnahmen im Gebiet mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ab.
(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie
(Monitoring). Im Übrigen soll die Wirksamkeit der in der Pflege- und Entwicklungsplanung festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf bis zehn Jahre) von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überprüft werden (Erfolgskontrolle).
(5) Die Pflege- und Entwicklungspläne sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

Zur Sicherung des Schutzzweckes gemäß
§ 3 sind unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen und Aufschüttungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können, sind verboten, insbesondere sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des in
§ 3 Absatz 2 genannten Schutzzweckes führen können.
(2) In dem Naturschutzgebiet ist es insbesondere verboten,
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, zu errichten, zu erweitern, zu erneuern, zu ersetzen, zu verändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf, ausgenommen Anlagen, die der Grundwasserförderung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, für die der Genehmigungsvorbehalt gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt,
2.
Anlagen in oder an Gewässern im Sinne des
Berliner Wassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu erweitern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf, oder sie nach Ablauf ihrer Genehmigung zu nutzen,
3.
Leitungen zu verlegen, die nicht der Grundwasserförderung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,
4.
Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt zu verändern, den Boden umzubrechen, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
entwässernde Maßnahmen durchzuführen oder den Gebietswasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen,
6.
dem Schutzzweck entgegenstehende Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der Gestalt der Gewässer vorzunehmen,
7.
Einfriedungen zu errichten, ausgenommen Weidezäune, für die der Genehmigungsvorbehalt gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 6 gilt,
8.
abseits der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Fahrzeuge oder Anhänger abzustellen, ausgenommen Krankenfahrstühle,
9.
das Gebiet außerhalb der von den zuständigen Behörden freigegebenen Wege oder Flächen zu betreten oder mit dem Fahrrad zu befahren,
10.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder der dafür jeweils von der zuständigen Behörde besonders gekennzeichneten Wege mit Gespannen zu fahren, zu reiten oder Pferde zu führen,
11.
an den entsprechend gekennzeichneten Uferbereichen zu baden, Tauchsport auszuüben oder zu lagern,
12.
die Gewässer außerhalb der zugelassenen Bundes- und Landeswasserstraßen mit Booten oder Schwimmkörpern oder innerhalb der von den zuständigen Behörden gesperrten Bereiche der Bundes- und Landeswasserstraßen zu befahren,
13.
an den Ufern der Gewässer außerhalb ausgewiesener Anlegestellen oder genehmigter Steganlagen mit Wasserfahrzeugen anzulegen,
14.
außerhalb von zulässigerweise baulich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen,
15.
wild lebende Tiere zu stören, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester fortzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
16.
forstliche Maßnahmen oder Bauarbeiten durchzuführen, zu angeln, die Jagd mit Ausnahme der Nachsuche auszuüben oder dort mobile jagdliche Einrichtungen stehen zu lassen
a)
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August im Umkreis von 150 Metern um bebrütete Horste oder Nester von Baumfalke, Kolkrabe, Kranich, Rohrweihe, Rotmilan, Uhu, Wanderfalke und Wespenbussard,
b)
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August im Umkreis von 300 Metern um bebrütete Horste oder Nester von Fischadler und Schwarzstorch,
c)
in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. August im Umkreis von 300 Metern um bebrütete Horste oder Nester des Seeadlers,
17.
Bäume oder Teile von Bäumen zu beseitigen, die geeignet sind, höhlenbewohnenden Vögeln, Fledermäusen oder holzbewohnenden Käferarten als Lebensstätten zu dienen,
18.
Fischreusen vom Ufer bis zur Wassertiefe von einem Meter zu verwenden, soweit nicht sichergestellt wird, dass Fischotter, andere Säugetiere oder Wasservögel gemäß
§ 3 Absatz 2 nicht getötet oder verletzt werden,
19.
das Gebiet oder einzelne Bestandteile zu verunreinigen oder dort Materialien zu lagern oder einzubringen sowie in das Gebiet Abfälle (insbesondere Gartenabfälle und Grünschnitt), Abwasser, Gülle, Jauche, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
20.
Flächen umzubrechen, aufzuforsten oder die Nutzung zu intensivieren,
21.
das Grünland vor dem 16. Juni eines jeden Jahres zu mähen,
22.
die Fläche im Umkreis von 250 Metern um den Rufplatz des Wachtelkönigs vor dem 16. August eines jeden Jahres zu bewirtschaften oder zu nutzen,
23.
im Rahmen der Ausübung der Jagd bleihaltige Munition zu verwenden,
24.
motorbetriebene Flugmodelle wie Flugzeuge, Drohnen oder andere Flugkörper fliegen zu lassen oder motorbetriebene Fahrzeugmodelle oder Modellboote fahren zu lassen,
25.
Tiere auszusetzen,
26.
Hunde anders als an kurzer Leine mitzuführen,
27.
Haus- oder Nutztiere jeder Art frei laufen zu lassen, ausgenommen die Weidenutzung, für die der Genehmigungsvorbehalt gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 5 gilt,
28.
Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen, zu zelten oder zu lagern,
29.
bestehende Verträge über eine Wochenend-, Erholungs- oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung von Grundstücken zu verlängern oder solche Verträge neu abzuschließen sowie entsprechende Nutzungen nach Ablauf der Verträge fortzuführen,
30.
Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
31.
Veranstaltungen jeder Art oder Dreharbeiten durchzuführen oder Feuerwerke abzubrennen,
32.
ortsgebundene Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände oder Reisegewerbe zu betreiben,
33.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
34.
die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, Licht einschließlich Lasern oder Skybeamern oder auf andere Weise zu stören und
35.
auf andere Tiere als Wildschweine die Jagd auszuüben, ausgenommen die Nachsuche und die Jagd auf Rehe, Damwild und Waschbären außerhalb der abgesperrten Flächen.
(3) Insbesondere Handlungen nach Absatz 2 Nummer 1, 5, 19, 31 und 34 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) In dem Naturschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig,
1.
Anlagen oder Leitungen, die der Grundwasserförderung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, zu errichten, zu ersetzen, zu verändern, zu erweitern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
2.
bestehende genehmigte Anlagen in oder an Gewässern im Sinne des Berliner Wassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu verändern oder zu erneuern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
3.
bestehende Anlagen zur öffentlichen Versorgung mit Gas, Strom und Telekommunikation oder zur Entsorgung von Abwasser zu verändern oder zu ersetzen,
4.
in den zulässig genutzten Gärten Bäume, außer Obstbäume, oder Baumteile zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
5.
eine Weidenutzung neu aufzunehmen, fortzusetzen oder eine Wiesennutzung in eine Weidenutzung umzuwandeln und
6.
die für eine Weidenutzung erforderlichen Zäune oder Einfriedungen zu errichten.
(2) Zuständig für die Genehmigung gemäß Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ergeht im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) In dem Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes einschließlich der Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Biotopverbundes und aus dem Erholungskonzept, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
3.
die Umsetzung naturschutzrechtlich festgesetzter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit diese der Verwirklichung des in
§ 3 genannten Schutzzweckes dienen und mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
4.
Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes an den Bundeswasserstraßen, die zu ihrer Unterhaltung oder zur Errichtung oder zum Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen erforderlich sind,
5.
die bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen, der Bundeswasserstraßen oder der für die Schifffahrt freigegebenen Landeswasserstraßen,
6.
das Befahren mit Kraftfahrzeugen, soweit dies für die zulässige landwirtschaftliche, forstliche oder jagdliche Nutzung sowie in den Fällen der Nummern 1 bis 4, 13 bis 15 und 20 erforderlich ist,
7.
die Nutzung und ordnungsgemäße Unterhaltung von Wegen als Anliegerzufahrt zu Grundstücken mit bestandsgeschützten baulichen Anlagen oder Gärten innerhalb oder außerhalb des geschützten Gebietes,
8.
die ordnungsgemäße, der guten fachlichen Praxis entsprechende Landwirtschaft, soweit sie nicht durch
§ 6 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7, 16, 20, 21 oder 22 eingeschränkt wird oder gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 5 der Genehmigung bedarf,
9.
die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung, soweit sie nicht durch
§ 6 Absatz 2 Nummer 18 eingeschränkt ist,
10.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder, soweit der Schutzzweck gemäß
§ 3 und die in § 4
genannten Ziele dem nicht entgegenstehen, die forstlichen Planungen und Maßnahmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind und dies nicht durch
§ 6 Absatz 2 Nummer 16 oder 17 eingeschränkt wird,
11.
die Jagd auf andere als in § 6
Absatz 2 Nummer 35 genannte Arten, soweit der Schutzzweck dies erfordert und Art, Umfang und Zeitpunkt der jagdlichen Maßnahmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
12.
das Betreten abgesperrter Bereiche, das Verlassen vorhandener Wege zu Fuß, das Befahren vorhandener Wege mit Kraftfahrzeugen und das freie Umherlaufenlassen von ausgebildeten Hunden der Jagdausübungsberechtigten bei der Jagd, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Jagd im nach dieser Verordnung zulässigen Rahmen erforderlich ist,
13.
die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Maßgabe der zuständigen Wasserbehörde,
14.
Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zur Überwachung des Grundwasserstandes,
15.
Instandhaltung und Kontrolle der Anlagen zur öffentlichen Versorgung mit Gas, Strom und Telekommunikation oder zur Entsorgung von Abwasser, soweit dies nicht durch
§ 6 Absatz 2 Nummer 16 oder 17 eingeschränkt wird,
16.
die bestimmungsgemäße Nutzung bestandsgeschützter baulicher Anlagen,
17.
erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise zu Wohnzwecken genutzten baulichen Anlagen,
18.
die ordnungsgemäße Nutzung von Grundstücken zur nichtöffentlichen Erholung, soweit diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zulässigerweise ausgeübt wurde,
19.
das Betreten und die sportliche Nutzung von Eisflächen außerhalb der gesperrten Bereiche und röhrichtbestandener Ufer,
20.
das Aufstellen und Anbringen von Schildern und Zeichen durch die zuständigen Behörden, soweit sie auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen oder dem Vollzug dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften dienen, sowie die Kennzeichnung von Wander-, Rad- und Reitwegen durch die zuständigen Behörden,
21.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der Revierförsterei Fahlenberg,
22.
die bestimmungsgemäße Nutzung der genehmigten Steganlagen im Bereich Seddinsee,
23.
die ordnungsgemäße Unterhaltung und Verkehrssicherung der in den Detailkarten 1, 2, 3, 4 und 6 gemäß der Anlage zu
§ 2 Absatz 3 schraffiert dargestellten privaten Zufahrtswege,
24.
das Befahren des in der Detailkarte 6 gemäß der Anlage zu
§ 2 Absatz 3 schraffiert dargestellten Zufahrtsweges zu der Wochenendsiedlung Kaniswall, solange und soweit dort vertragsmäßige Nutzungen ausgeübt werden und
25.
das Angeln vom Boot, von genehmigten Steganlagen oder befestigten Ufern.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 sind der Schutzzweck gemäß
§ 3 und die in § 4
Absatz 1 genannten Ziele zu berücksichtigen. Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes, des FFH-Gebietes oder des Vogelschutzgebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden.
(3) Private Rechte Dritter bleiben von den Freistellungen nach Absatz 1 unberührt.

§ 9 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften

Die Bestimmungen zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der in
§ 1 Absatz 2 und 3 genannten Gebiete des Netzes „Natura 2000“ bleiben ebenso unberührt wie die Bestimmungen zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 56 Absatz 1 Nummer 8, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
(2) Die Bußgeld- und Strafvorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
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