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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft der Neuen Wiesen im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 3. April 1995

Verordnung zum Schutz der Landschaft
der Neuen Wiesen im Bezirk Köpenick von Berlin
Vom 3. April 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 03.07.2017 (GVBl. S. 368)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Neuen Wiesen im Bezirk Köpenick von Berlin vom 3. April 199511.04.1995
Eingangsformel11.04.1995
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet11.04.1995
§ 2 - Schutzgegenstand22.07.2017
§ 3 - Schutzzweck11.04.1995
§ 4 - Pflege und Entwicklung11.04.1995
§ 5 - Gebote11.04.1995
§ 6 - Verbotene Handlungen11.04.1995
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen11.04.1995
§ 8 - Zulässige Handlungen11.04.1995
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten11.04.1995
§ 10 - Inkrafttreten11.04.1995
Auf Grund der §§ 18 und
20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Neue Wiesen“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, südwestlich des Großen Müggelsees. Es erstreckt sich vom Müggelheimer Damm bis zur Dahme (Langer See) und grenzt westlich an Siedlungsgebiete (Kietzer Feld, Nachtheide, Hirtengarten, Wendenschloss), nördlich an die Kämmereiheide und östlich an das Waldgebiet um die Kanonen- und Müggelberge.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Flächen des Landschaftsschutzgebietes sind mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Fläche, die bis zum 21. Juli 2017 zum Landschaftsschutzgebiet gehörte, ist nachrichtlich mit roter Farbe gekennzeichnet.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
a)
die vermoorte, ehemalige Schmelzwasserrinne mit ihren charakteristischen Biotoptypen und Pflanzengesellschaften der Feuchtwiesen, Kleinseggenriede, Hochstaudenflure und Erlenbrüche, die Randbereiche der Rinne mit ihren Weidengebüschen, Glatthaferwiesen und Eichenmischwäldern sowie die im Gebiet lebende Fauna zu erhalten und zu fördern und damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und wiederherzustellen,
b)
den die „Neuen Wiesen“ charakterisierenden Moorboden-Erlenwald-Komplex mit seinem hohen Retentionsvermögen und seiner Reinigungswirkung in bezug auf versickernde Wässer und damit die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter Wasser, Luft und Klima zu erhalten,
2.
die abwechslungsreiche Landschaft, die insbesondere durch den Wechsel von Wiesen und Erlenbruchkomplexen gekennzeichnet ist, in ihrer Vielfalt und eigenen Schönheit sowie wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Naherholung zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere nachfolgende Maßnahmen und Ziele:
1.
Konzept zur Verlegung und Renaturierung von Teilen des „Neuen Wiesengrabens“ sowie Neuanlage von Gräben und Teichen mit sonnenexponierten Flachwasserbereichen einschließlich ihrer naturnahen Gestaltung und Pflege mit dem Ziel der Wiedervernässung des Gebiets unter Erhalt des Gebietscharakters und unter Berücksichtigung der jahreszeitlich schwankenden Grundwasserverhältnisse auf der Basis entsprechender Untersuchungen,
2.
Gestaltung und Pflege eines landschaftsgerechten Wegenetzes mit landschaftsverträglichen Sitzgelegenheiten, wobei auf die Beruhigung insbesondere von Uferbereichen des „Neuen Wiesengrabens“ sowie sonstiger, sensibler Teilbereiche zu achten ist,
3.
extensive Mahd der Wiesen und Hochstaudenfluren sowie Zurückdrängen der in den Wiesenbereichen aufkommenden Verbuschung,
4.
behutsame Entwicklung der Waldbereiche, insbesondere der Nachtheide, durch naturgemäße Bewirtschaftung im Sinne der Berliner Waldbaurichtlinien vom 7. Juni 1991,
5.
Förderung der Erlenbrüche insbesondere zwischen Müggelheimer Damm und Großem Müggelsee sowie im Südteil ab Falkendamm.
(3) Die Wirksamkeit der in dem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Überprüfung der fördernden Wirkung von Wiedervernässungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Nr. 1, insbesondere hinsichtlich des bereits trockengefallenen Moorkörpers, auch unter Berücksichtigung der Wasserqualität, soll bereits nach ein bis zwei Jahren erfolgen.
(4) Den Nutzern der Wiesengrundstücke sind mindestens die Teile des Pflege- und Entwicklungsplanes, welche Aussagen über Pflege und Entwicklung der Wiesengrundstücke enthalten, in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 5 Gebote

Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen zu beseitigen. Die im einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in
§ 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen. Beschränkungen aufgrund anderer, insbesondere wasserrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
Kleingärten oder Reitplätze anzulegen, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten, soweit diese nicht der Genehmigung nach
§ 7 unterliegen,
3.
das Gebiet zu verunreinigen oder Abfälle oder Materialien außerhalb bebauter Grundstücke abzulagern,
4.
Pflanzen oder Tiere zu entnehmen oder einzubringen, Gehölze, Baumgruppen, Gebüsche, Einzelbäume zu beseitigen oder zu verändern oder Wald zu roden oder bisher nicht als Wald genutzte Flächen aufzuforsten,
5.
Gewässer, Feuchtflächen oder Gräben zu verändern, zu beseitigen oder neu anzulegen, soweit es sich nicht um Maßnahmen gemäß
§ 4 handelt, sowie entwässernde Maßnahmen durchzuführen,
6.
Chemikalien, Pflanzenschutzmittel, Abwässer oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Beschaffenheit einzubringen oder zu verwenden,
7.
Düngemittel oder andere Nährstoffe in mineralischer oder organischer Form einzubringen,
8.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
9.
Wiesenflächen in Acker- oder Gartenland umzuwandeln, die bestehende Wiesennutzung zu intensivieren oder Feuchtwiesen zu beweiden,
10.
die Uferböschungen zu betreten, das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu befahren, dort zu reiten oder dort Kraftfahrzeuge zu parken,
11.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen; hierzu zählen auch Veranstaltungen für Flug-, Schiff- oder Fahrzeugmodelle mit Motor,
12.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen,
13.
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern oder zu erneuern,
3.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
4.
sportliche Veranstaltungen durchzuführen, soweit sie nicht nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 11 verboten sind,
5.
Einfriedungen zu errichten, soweit sie zur Abwehr von Wildschäden durch Schwarzwild erforderlich sind.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
Die bisher zulässige Nutzung sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch behördliche Zulassung begründeter Anspruch besteht,
2.
die gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen der anderen Behörden und Dienststellen unbeschadet des
§ 4 Abs. 1 Satz 3 und unter Beachtung des
§ 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
sowie des § 2 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
,
4.
die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienenden Anlagen,
5.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie nicht durch
§ 6 Abs. 2 Nr. 9 eingeschränkt wird,
6.
das Aufstellen und Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, durch die zuständige Naturschutzbehörde.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 11. April 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick und Hellersdorf von Berlin vom 11. März 1992 (GVBl. S. 106), verlängert durch Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Berlin, den 3. April 1995
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz
Hassemer
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