MüggelsprLSchV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 22. März 1996

Verordnung zum Schutz der Landschaft
der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin
Vom 22. März 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 03.07.2017 (GVBl. S. 368)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin vom 22. März 199603.04.1996
Eingangsformel03.04.1996
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet03.04.1996
§ 2 - Schutzgegenstand22.07.2017
§ 3 - Schutzzweck16.07.2017
§ 4 - Pflege und Entwicklung16.07.2017
§ 5 - Gebote03.04.1996
§ 6 - Verbotene Handlungen03.04.1996
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen03.04.1996
§ 8 - Zulässige Handlungen03.04.1996
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten03.04.1996
§ 10 - Inkrafttreten03.04.1996
Auf Grund der §§ 18 und
20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Müggelspree“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin in den Ortsteilen Müggelheim, Köpenick und Rahnsdorf. Es umfasst weite Bereiche des Gewässers „Die Bänke“, die unbebauten Bereiche der Halbinsel Müggelhort, die Waldflächen nördlich der Siedlung Müggelheim, den Bauersee mit dem ihn umgebenden Erlenbruchwald sowie die Freikavelwiesen.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Fläche, die bis zum 21. Juli 2017 zum Landschaftsschutzgebiet gehörte, ist nachrichtlich mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Flächen, die bis zum 15. Juli 2017 zum Landschaftsschutzgebiet gehörten, sind nachrichtlich mit roter Farbe gekennzeichnet.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts der Flußtalniederung im Bereich der Müggelspree mit ihren Großseggenrieden, Feuchtwiesen, Erlenbrüchen und Auwaldresten, dem Bauersee, Neben- und Altarmen sowie dem Mündungsdelta und seinen Inseln am Großen Müggelsee als Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten,
2.
das Landschaftsbild des Spreetals mit seinen vielgestaltigen Gewässerformen und seiner naturnahen Vegetation sowie
3.
das Gebiet wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung
zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser hat insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes zu berücksichtigen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele:
1.
Erarbeitung und Umsetzung eines Konzeptes zum Erhalt und zur Förderung
a)
des Erlen-Moorgehölzes und der Großseggenriede,
b)
des Erlenbruchwaldes, insbesondere am Bauersee und am Müggelspreeufer,
c)
der gehölzarmen Trocken- und Halbtrockenrasen nahe den Dünenbereichen,
d)
der standorttypischen Waldgesellschaften,
e)
der Schwimmblatt- und Röhrichtgesellschaften, insbesondere im Bereich des Gewässers „Die Bänke“ und im Bauersee,
2.
Erarbeitung und Umsetzung eines Wegekonzeptes unter besonderer Berücksichtigung der trittempfindlichen Flächen einschließlich der landschaftsgerechten Gestaltung von Randstreifen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie der zum Erreichen der Siedlungsgebiete genutzten Wege mit dem Ziel, die Bereiche außerhalb dieser Straßen und Wege vor dem Befahren zu schützen.
(3) Die Wirksamkeit der in dem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist den landwirtschaftlichen Nutzern in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 5 Gebote

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen sind zu beseitigen. Die im einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in
§ 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen. Beschränkungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
Kleingärten oder Reitplätze anzulegen, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
3.
Materialien oder Abfälle abzulagern,
4.
Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken oder Gebüsche einzubringen, zu verändern, zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen,
5.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
6.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen oder sie in den Gewässern baden zu lassen,
7.
entwässernde Maßnahmen durchzuführen,
8.
das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen oder Gülle oder Jauche auszubringen,
9.
in das Gebiet Düngemittel, andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel einzubringen,
10.
Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
11.
das Gebiet abweichend von den Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans (
§ 4 ) zu bewirtschaften,
12.
außerhalb der als Straßen gewidmeten Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren oder dort Kraftfahrzeuge zu parken oder außerhalb von gekennzeichneten Wegen zu reiten oder den Bauersee zu befahren oder am Ufer der Bänke außerhalb der dafür zugelassenen Bereiche anzulegen,
13.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-, Schiff- oder Fahrzeugmodelle mit Motor,
14.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten oder Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
15.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern oder zu erneuern,
3.
Zäune oder sonstige Einfriedungen zu Weidezwecken zu errichten,
4.
sportliche Veranstaltungen durchzuführen, soweit sie nicht nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 13 verboten sind.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.

§ 8 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet des
§ 4 Abs. 1 Satz 3 und unter Beachtung des
§ 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
sowie des § 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der ökologisch orientierten Fischerei der Berechtigten,
4.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung, soweit sie nicht durch
§ 6 eingeschränkt wird,
5.
das Aufstellen und Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, durch die zuständige Naturschutzbehörde,
6.
entgegen den Regelungen des § 6 Abs. 2 Nr. 12
das Befahren der Wege durch Anlieger mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zum Erreichen von Siedlungsgebieten oder einzelnen bebauten Grundstücken,
7.
die zur öffentlichen Trinkwasserversorgung notwendige Grundwasserentnahme, soweit diese nicht dem Schutzzweck widerspricht.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d und e der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick, Weißensee, Pankow und Hohenschönhausen von Berlin
vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 88), zuletzt verlängert durch Verordnung vom 21. März 1995 (GVBl. S. 219), außer Kraft.
Berlin, den 22. März 1996
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie
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