Müggelsee/FredMLSchV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das Naturschutzgebiet „Müggelsee/Fredersdorfer Mühlenfließ“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 3. Juli 2017

Verordnung zum Schutz der Landschaft
des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das Naturschutzgebiet
„Müggelsee/Fredersdorfer Mühlenfließ“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 3. Juli 2017
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das Naturschutzgebiet „Müggelsee/Fredersdorfer Mühlenfließ“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin und der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Neuen Wiesen im Bezirk Köpenick von Berlin vom 3. Juli 2017 (GVBl. S. 368)]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das Naturschutzgebiet „Müggelsee/Fredersdorfer Mühlenfließ“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 3. Juli 201722.07.2017
§ 1 - Erklärung zu Schutzgebieten22.07.2017
§ 2 - Schutzgegenstand22.07.2017
§ 3 - Schutzzweck22.07.2017
§ 4 - Pflege und Entwicklung22.07.2017
§ 5 - Gebote22.07.2017
§ 6 - Verbotene Handlungen22.07.2017
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen22.07.2017
§ 8 - Zulässige Handlungen22.07.2017
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften22.07.2017
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten22.07.2017
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften22.07.2017
§ 12 - Evaluation22.07.2017

§ 1 Erklärung zu Schutzgebieten

(1) Die in den Karten nach
§ 2 Absatz 4 mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet „Müggelsee und Fredersdorfer Mühlenfließ“ erklärt.
(2) Die in § 2
Absatz 3 näher bezeichneten und in den Karten nach
§ 2 Absatz 4 mit roter Farbe gekennzeichneten Flächen werden zum Naturschutzgebiet „Müggelsee/Fredersdorfer Mühlenfließ“ erklärt.
(3) In dem Landschaftsschutzgebiet und in dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume und Tierarten, die in Anhang I und in den Anhängen II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (
FFH-Richtlinie ), genannt sind. Das Landschaftsschutzgebiet und das Naturschutzgebiet sind Teilflächen des größeren Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Müggelspree-Müggelsee“ (Gebietsnummer DE 3548-301).
(4) In dem Landschaftsschutzgebiet und in dem Naturschutzgebiet befinden sich Lebensräume von Vogelarten, die in Anhang I der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (
Vogelschutzrichtlinie ), aufgeführt sind. Eine Teilfläche mit der Bezeichnung „Die Bänke“ ist Bestandteil des größeren Vogelschutzgebietes (SPA) mit der Bezeichnung „Müggelspree“ (Gebietsnummer DE 3548-341).
(5) Die Flächen des FFH-Gebietes und des Vogelschutzgebietes sind Bestandteile des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Das Landschaftsschutzgebiet und das Naturschutzgebiet sind auch rechtlich gesicherte Teile des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet und das Naturschutzgebiet liegen im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin in den Ortsteilen Friedrichshagen, Rahnsdorf und Köpenick. Dazu gehören der von der Spree durchflossene und zur Spreetalniederung gehörende Große Müggelsee mit seinen natürlich ausgeprägten Uferbereichen, gewässerbegleitende Sümpfe und Waldbiotope, Talsedimente, Sand- und Schlammbänke in der Bucht „Die Bänke“ und das Fredersdorfer Mühlenfließ.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet und das Naturschutzgebiet werden im Norden begrenzt vom Berliner Stadtforst, der Straße nach Fichtenau und dem Siedlungsbereich von Schöneiche, im Osten vom Siedlungsbereich Rahnsdorf und der Müggelspree, im Süden vom Müggelheimer Damm und im Westen vom Berliner Stadtforst.
(3) Das Naturschutzgebiet umfasst das Westufer des Müggelsees und vorgelagerte Wasserflächen bis zur Gemarkung Köpenick Flur 11 Flurstück 43, das Südufer und vorgelagerte Wasserflächen von der Gemarkung Köpenick Flur 112 Flurstück 5 bis zur Nordspitze der Siedlung Müggelhort, Wasserflächen und Uferabschnitte im Bereich „Die Bänke“, das Fredersdorfer Mühlenfließ mit angrenzenden Flächen vom Fürstenwalder Damm bis zur Mündung in den Müggelsee sowie Waldflächen nördlich des Fürstenwalder Damms.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet und das Naturschutzgebiet sind in drei Einzelkarten im Maßstab 1 : 5 000 sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 1 000 dargestellt. Die Karten sind als Anlage Bestandteil dieser Verordnung. Das Landschaftsschutzgebiet ist mit grüner Farbe gekennzeichnet, die Außenkanten der grün eingezeichneten Flächen bilden die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Das Naturschutzgebiet ist mit roter Farbe gekennzeichnet, die Außenkanten der rot eingezeichneten Flächen bilden die Grenze des Naturschutzgebietes. Das FFH-Gebiet ist in Rosa-Parallelschraffur und das Vogelschutzgebiet in Gelb-Parallelschraffur dargestellt (nachrichtliche Übernahme).
(5) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Ausfertigungen der Karten können bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Lebensstätten und Lebensräume bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen; dabei gilt es vor allem,
a)
die Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer Uferzonen, Überschwemmungsflächen und Verlandungszonen, Röhrichte sowie Schwimmblatt- und Unterwasservegetationen mit ihren biotopspezifischen Arten und Lebensräumen naturnah zu erhalten und zu entwickeln,
b)
die natürlichen Funktionen des Bodens und die Vielfalt des Bodenlebens zu sichern und zu fördern,
c)
naturnahe Wälder als Lebensstätten und Lebensräume biotoptypischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln,
d)
große zusammenhängende, naturnahe Landschaftsräume des Gebietes als Lebensraum für störungsempfindliche Tierarten, insbesondere für Biber, Fischotter, Trauerseeschwalbe und Greifvögel zu erhalten,
e)
die klimatische Ausgleichsfunktion der Gewässer und des Waldes zu sichern,
f)
das Rast- und Überwinterungsgebiet für ziehende Vogelarten zu erhalten,
g)
die Grundwasserneubildung zu fördern,
2.
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere der Gewässer und Wälder, zu erhalten,
3.
die Eigenart und Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft zu erhalten,
4.
die Gewässer und angrenzenden Wälder als Erholungsraum von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung zu Land und zu Wasser zu erhalten und zu entwickeln und
5.
das Naturschutzgebiet von störenden Einflüssen abzuschirmen.
(2) Das Naturschutzgebiet wird geschützt
1.
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lebensstätten, Lebens- und Rückzugsräume sowie Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten, die charakteristisch sind für Stand- und Fließgewässer und ihre Verlandungsbereiche mit Sumpf- und Wasserpflanzenvegetation, für Feucht- und Trockenbiotope sowie für naturnahe Sumpf-, Bruch-, Auen- und Eichenwälder; dazu gehört das überregional bedeutsame Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Wasservögel, unter ihnen die Trauerseeschwalbe, und
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet und das Naturschutzgebiet werden darüber hinaus insbesondere geschützt, um die dort vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen sowie wild lebenden Tiere und Pflanzen zu erhalten. Insbesondere sind dies:
1.
die in Anhang I der FFH-Richtlinie
aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen, wie
a) 3150 natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion od. Hydrocharition,
b) 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation,
c) 6430 feuchte Hochstaudenfluren,
d) 9160 mitteleuropäischer Stieleichen-Hainbuchenwald,
e) 9190 alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen und
f) 91E0* Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (prioritärer Lebensraumtyp),
2.
die in Anhang II der FFH-Richtlinie
aufgeführten Tierarten, wie
a)
Biber (Castor fiber),
b)
Fischotter (Lutra lutra),
c)
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar),
d)
Kamm-Molch (Triturus eristatus),
e)
Rapfen (Aspius aspius),
f)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
g)
Steinbeißer (Cobites taenia),
3.
die in Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführten Tierarten, wie
a)
Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis),
b)
Moorfrosch (Rana arvalis),
c)
Zauneidechse (Lacerta agilis) und
d)
Fledermausarten,
4.
die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
aufgeführten und gemeldeten Vogelarten, wie
a)
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus),
b)
Eisvogel (Alcedo atthis),
c)
Rohrweihe (Circus aeruginosus),
d)
Schwarzmilan (Milvus migrans),
e)
Schwarzspecht (Dryocopus martius),
f)
Seeadler (Haliaeetus albicilla),
g)
Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger) und
h)
Wespenbussard (Pernis apivorus),
5.
weitere Vogelarten, die für das Vogelschutzgebiet charakteristisch und wertgebend sind, wie
a)
Reiherente (Aythya fuligula),
b)
Tafelente (Aythya ferina),
c)
Lachmöwe (Larus ridibundus),
d)
Silbermöwe (Larus argentatus) und
e)
Sturmmöwe (Larus canus).

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Landschaftsschutzgebietes und des Naturschutzgebietes sind zur Sicherung der in
§ 3 genannten Schutzzwecke insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen und der in
§ 3 Absatz 3 Nummer 2 genannten Tierarten im FFH-Gebiet,
2.
Erhaltung und Verbesserung der Bedingungen, die es den Vogelarten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 ermöglichen, insbesondere das Vogelschutzgebiet in ausreichender Individuenanzahl zur Vermehrung, Mauser, Überwinterung, Rast und Nahrungsaufnahme, zum Ruhen und zum Schlafen zu nutzen,
3.
Entwicklung eines guten ökologischen Zustands der Gewässer und grundwasserabhängigen Landlebensräume gemäß der Zielsetzung der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S.1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist (
Europäische Wasserrahmenrichtlinie ),
4.
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Uferbereiche und Röhrichtzonen der Gewässer mit ihren Schwimmblatt- und Unterwasservegetationen,
5.
Erhaltung und Wiederherstellung zusammenhängender, naturnaher Uferabschnitte,
6.
Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes des Fredersdorfer Mühlenfließes,
7.
Erhaltung und Wiederherstellung grundwasserabhängiger Ökosysteme,
8.
Erhaltung und Entwicklung strukturreicher Wälder, Waldränder und Säume,
9.
Einrichtung von Horstschutzzonen für die in
§ 6 Absatz 2 Nummer 23 genannten Vogelarten durch Erhaltung eines geeigneten Horstumfeldes,
10.
Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopverbundstrukturen,
11.
gezieltes Zurückdrängen gebietsfremder Arten, insbesondere invasiver Neobiota,
12.
Ermöglichung landschafts- und naturverträglicher Erholung einschließlich der sportlichen Betätigung zu Land und zu Wasser im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
in den dafür geeigneten Bereichen und
13.
Besucherlenkung in besonders stark frequentierten oder auf Grund der dortigen Tier- und Pflanzenwelt besonders schutzwürdigen Bereichen.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege koordiniert die Pflege- und Entwicklungsplanung für die geschützten Gebiete. Es werden Pläne aufgestellt, die die zur Sicherung der in
§ 3 genannten Schutzzwecke notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen enthalten.
(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann für Teilaspekte Maßnahmenpläne als Managementinstrumente anerkennen, welche auf anderer Rechtsgrundlage erstellt wurden.
(4) Die Pflege- und Entwicklungspläne und die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, die Pflege- und Entwicklungspläne und den Schutzzweck nach
§ 3 zu beachten.
(5) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überwacht den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie
(Monitoring). Im Übrigen soll die Wirksamkeit der in der Pflege- und Entwicklungsplanung festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf bis zehn Jahre) von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überprüft werden (Erfolgskontrolle). Die Pflege- und Entwicklungspläne sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

(1) Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3 sind unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen zu beseitigen und unerlaubte Nutzungen zu beenden.
(2) Bauliche Anlagen sind nach Nutzungsaufgabe zurückzubauen, sofern sie keiner weiteren schutzzweckverträglichen Nutzung zugeführt werden können, die entsiegelten Flächen sind zu renaturieren.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets nachteilig verändern oder dem Schutzzweck nach
§ 3 Absatz 1 zuwiderlaufen, darüber hinaus sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des in
§ 3 Absatz 3 genannten besonderen Schutzzweckes des FFH-Gebietes oder des Vogelschutzgebietes führen können.
(2) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es insbesondere verboten,
1.
entwässernde Maßnahmen durchzuführen oder den Gebietswasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen,
2.
Hausboote oder ähnliche Anlagen zu Wohn- oder Gewerbezwecken auf das Wasser zu legen oder dort zu nutzen,
3.
an den Ufern der Gewässer in den gesperrten Bereichen oder Röhrichtzonen mit Wasserfahrzeugen anzulegen oder zu ankern,
4.
am Land Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
motorisierte Flugmodelle jeder Art, zum Beispiel Flugzeuge oder Drohnen, außerhalb der dafür von den zuständigen Behörden freigegebenen Flächen fliegen zu lassen,
6.
abseits der von der zuständigen Behörde oder den Berliner Forsten ausgewiesenen Flächen Kraftfahrzeuge jeder Art oder Anhänger abzustellen,
7.
abgesperrte Flächen zu betreten,
8.
abseits der Wege Fahrrad zu fahren,
9.
abseits der öffentlichen Straßen oder der dafür von der zuständigen Behörde besonders gekennzeichneten Wege zu reiten, mit Gespannen zu fahren oder Pferde zu führen,
10.
zu zelten, zu lagern oder Zelte, Wohnmobile, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
11.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Plätze Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
12.
das Gebiet oder einzelne Bestandteile zu verunreinigen,
13.
in das Gebiet Gegenstände, Abfälle jeder Art einschließlich Gartenabfällen, Abwasser, Gülle, Jauche, mineralische Düngemittel, Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen,
14.
die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, Licht einschließlich Lasern oder Skybeamern oder auf andere Weise zu stören,
15.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, die die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Zersiedelung der Landschaft befürchten lassen, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder ihre Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf, ausgenommen Anlagen, die der Grundwasserförderung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, für die der Genehmigungsvorbehalt gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt, und Leitungen, die zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung erforderlich sind, für die der Genehmigungsvorbehalt gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 7 gilt,
16.
ortsgebundene Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände oder Reisegewerbe zu betreiben,
17.
Pflanzen oder Pflanzenteile außerhalb von zulässigerweise baulich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken einzubringen,
18.
Höhlen in Bäumen zu beseitigen, die geeignet sind, Vögeln oder Fledermäusen als Lebensstätten zu dienen,
19.
Haus- oder Nutztiere jeder Art auszusetzen oder frei laufen zu lassen,
20.
Hunde anders als an kurzer Leine mitzuführen,
21.
wild lebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Nester, Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
22.
bei der Jagd bleihaltige Munition zu verwenden,
23.
forstliche Maßnahmen oder Bauarbeiten durchzuführen, zu angeln, die Jagd mit Ausnahme der Nachsuche auszuüben oder dort mobile jagdliche Einrichtungen stehen zu lassen
a)
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August im Umkreis von 150 Metern um bebrütete Horste oder Nester von Habicht und Wespenbussard,
b)
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August im Umkreis von 300 Metern um bebrütete Horste oder Nester des Fischadlers,
c)
in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. August im Umkreis von 300 Metern um bebrütete Horste oder Nester des Seeadlers und
24.
die Jagd auf Vögel auszuüben.
(3) Handlungen innerhalb oder außerhalb des Naturschutzgebietes, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Gebietes selbst oder seiner Bestandteile führen können, sind verboten, insbesondere sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des in
§ 3 Absatz 3 genannten besonderen Schutzzwecks des FFH-Gebietes oder des Vogelschutzgebietes führen können.
(4) In dem Naturschutzgebiet ist es insbesondere verboten,
1.
die in Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 6, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
dem Schutzzweck entgegenstehende Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der Gestalt der Gewässer vorzunehmen,
3.
an den Ufern der Gewässer außerhalb ausgewiesener Anlegestellen oder genehmigter Steganlagen mit Wasserfahrzeugen anzulegen,
4.
in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen, an röhrichtbestandenen Ufern oder in Schwimmblattgürteln zu baden, sich aufzuhalten, zu angeln oder Modellboote fahren zu lassen,
5.
Anlagen in oder an Gewässern im Sinne des
Berliner Wassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, wesentlich zu verändern, zu ersetzen oder ihre Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf, oder sie nach Ablauf ihrer Genehmigung weiter zu nutzen,
6.
motorisierte Flugmodelle jeder Art, zum Beispiel Flugzeuge oder Drohnen, fliegen zu lassen,
7.
Feuerwerk abzubrennen,
8.
das Gebiet abseits der Wege zu betreten,
9.
abseits der öffentlichen Straßen oder Wege Fahrrad zu fahren,
10.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
11.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin
zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf, ausgenommen Anlagen, die der Grundwasserförderung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, für die der Genehmigungsvorbehalt gemäß
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt,
12.
Veranstaltungen durchzuführen,
13.
Leitungen jeder Art neu zu verlegen, die nicht der Grundwasserförderung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,
14.
Bild- oder Schrifttafeln, Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen, wobei
§ 8 Absatz 1 Nummer 13 unberührt bleibt,
15.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen, zu zerstören oder sonst nachteilig zu verändern und
16.
auf andere Tiere als Wildschweine die Jagd auszuüben, ausgenommen die Nachsuche und die Jagd auf Rehe, Damwild oder Waschbären außerhalb der abgesperrten Flächen.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig,
1.
Anlagen oder Leitungen, die der Grundwasserförderung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, zu errichten, zu ersetzen, zu verändern, zu erweitern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
2.
wasserrechtlich genehmigte Anlagen in oder an Gewässern im Sinne des
Berliner Wassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, wesentlich zu verändern, zu ersetzen oder ihre Nutzung zu ändern,
3.
Veranstaltungen durchzuführen, wobei die Freistellungen für den Wassersport gemäß
§ 8 Absatz 3 unberührt bleiben,
4.
Feuerwerk abzubrennen,
5.
abseits der öffentlichen Straßen oder auf abgesperrten Flächen mit Kraftfahrzeugen jeder Art außer Krankenfahrstühlen zu fahren,
6.
nicht unter § 6
Absatz 2 Nummer 15 fallende bauliche Anlagen im Sinne des
§ 2 der Bauordnung für Berlin zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
7.
Leitungen, die nicht der Grundwasserförderung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, neu zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen,
8.
Bild- oder Schrifttafeln, Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen, wobei
§ 8 Absatz 1 Nummer 13 unberührt bleibt, und
9.
Bäume, die nicht dem Landeswaldgesetz unterliegen, oder Teile von ihnen zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Bestand zu beeinträchtigen.
(2) In dem Naturschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig,
1.
die in Absatz 1 Nummer 1, 5 und 9 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
wasserrechtlich genehmigte Anlagen in oder an Gewässern im Sinne des
Berliner Wassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu verändern oder zu erneuern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
3.
bestehende Leitungsanlagen, die nicht der Grundwasserförderung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen und
4.
Filmaufnahmen durchzuführen.
(3) Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie ergeht im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet und in dem Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Maßgabe der zuständigen Wasserbehörde,
2.
Betrieb und Instandhaltung von Anlagen und Leitungen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zur Überwachung des Grundwasserstandes,
3.
Instandhaltung und Kontrolle der Anlagen zur öffentlichen Versorgung mit Gas, Strom oder Telekommunikation oder zur Entsorgung von Abwasser, solange diese ohne übermäßige, nicht erforderliche Aufgrabungen des Bodens oder Beeinträchtigungen der Vegetation durchgeführt werden können und soweit dies nicht durch
§ 6 Absatz 2 Nummer 18 und 23 eingeschränkt wird,
4.
die ordnungsgemäße Durchführung der in
§ 4 genannten Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Gebiete einschließlich der Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Biotopverbundes, wenn sie im Naturschutzgebiet mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und im Landschaftsschutzgebiet mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
5.
die ordnungsgemäße Durchführung anderer Maßnahmen von Behörden und Dienststellen, wenn sie im Naturschutzgebiet mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und im Landschaftsschutzgebiet mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
6.
die Umsetzung naturschutzrechtlich festgesetzter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit diese der Verwirklichung der Schutzzwecke gemäß
§ 3 dienen und im Naturschutzgebiet mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und im Landschaftsschutzgebiet mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
7.
Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes an der Bundeswasserstraße, die zu ihrer Unterhaltung oder zur Errichtung oder zum Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen erforderlich sind,
8.
die bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraßen, der für die Schiffbarkeit freigegebenen Landeswasserstraßen und der öffentlichen Straßen,
9.
das Befahren mit Kraftfahrzeugen, soweit dies für die zulässige forstliche oder jagdliche Nutzung sowie in den Fällen der Nummern 1 bis 7 erforderlich ist,
10.
das Betreten abgesperrter Bereiche, das Verlassen vorhandener Wege zu Fuß und das freie Umherlaufenlassen von ausgebildeten Hunden der Jagdausübungsberechtigten bei der Jagd, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Jagd im nach dieser Verordnung zulässigen Rahmen erforderlich ist,
11.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder, soweit die Schutzzwecke gemäß
§ 3 und die in § 4
genannten Ziele dem nicht entgegenstehen, die forstlichen Planungen und Maßnahmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind und dies nicht durch
§ 6 Absatz 2 Nummer 18 und 23 eingeschränkt wird,
12.
die ordnungsgemäße Ausübung der Berufsfischerei,
13.
das Aufstellen und Anbringen von Schildern oder Zeichen durch die zuständigen Behörden, soweit sie auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen oder dem Vollzug dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften dienen, sowie die Kennzeichnung von Wander-, Rad- und Reitwegen durch die zuständigen Behörden,
14.
erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise zu Wohnzwecken genutzten baulichen Anlagen,
15.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der Revierförsterei Rahnsdorf und
16.
das Betreten und die sportliche Nutzung von Eisflächen außerhalb der gesperrten Bereiche und röhrichtbestandener Ufer.
(2) Darüber hinaus sind in dem Landschaftsschutzgebiet folgende Handlungen zulässig:
1.
das Angeln außerhalb gesperrter Bereiche,
2.
Veranstaltungen auf zulässigerweise baulich genutzten Grundstücken im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung,
3.
Veranstaltungen zur Umweltbildung und
4.
Foto-, Film- und Dreharbeiten.
(3) In dem Landschaftsschutzgebiet sind auch folgende Formen des Wassersports einschließlich der erforderlichen motorbetriebenen Begleitboote und der üblichen Signalschüsse ohne Müll, Stoffeinträge in das Gewässer und unübliche Geräusche zulässig:
1.
das individuelle Fahren mit wind- oder muskelkraftbetriebenen Booten,
2.
von Vereinen der Berliner Wassersportverbände organisierte und durchgeführte Regatten und Wettkämpfe mit wind- oder muskelkraftbetriebenen Booten in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober,
3.
das individuelle Schwimmen,
4.
Schwimmwettkämpfe,
5.
ganzjährig Ausbildung und Training von Schwimmenden oder Training mit wind- oder muskelkraftbetriebenen Booten und
6.
das von Vereinen der Berliner Wassersportverbände organisierte und durchgeführte landschafts- und naturverträgliche Eissegeln in Gruppen.
(4) Im Naturschutzgebiet ist die Jagd auf andere als in
§ 6 Absatz 4 Nummer 16 genannte Arten zulässig, soweit der Schutzzweck dies erfordert und Art, Umfang und Zeitpunkt der jagdlichen Maßnahmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind.
(5) Bei Handlungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind die Schutzzwecke gemäß
§ 3 und die Ziele gemäß § 4
zu berücksichtigen. Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen der Gebiete auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen und auszugleichen.
(6) Private Rechte Dritter bleiben von den Freistellungen nach dieser Vorschrift unberührt.

§ 9 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften

(1) Unberührt bleiben Bestimmungen zur Prüfung von Projekten und Plänen sowie von Maßnahmen zur Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit dem Landschaftsschutzgebiet und dem Naturschutzgebiet.
(2) Unberührt bleiben auch die Bestimmungen zum Biotop- und Artenschutz und zu den Eingriffen in Natur und Landschaft.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 56 Absatz 1 Nummer 8, 9, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 7 eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
(2) Die Bußgeld- und Strafvorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

(1) Die Verletzung der Vorschriften des
§ 27 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind.
(2) Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 12 Evaluation

Diese Verordnung ist zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren.
Markierungen
Leseansicht