Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetrags nach §§ 135a bis c des Baugesetzbuchs (VO KEB) Vom 20. September 2017
                            Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach §§ 135a bis c des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (VO KEB)
           
          Vom 20. September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetrags nach §§ 135a bis c des Baugesetzbuchs (VO KEB) vom 20. September 2017 | 12.10.2017 | 
| Eingangsformel | 12.10.2017 | 
| § 1 - Erhebung des Kostenerstattungsbetrags | 12.10.2017 | 
| § 2 - Ausgestaltung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen | 12.10.2017 | 
| § 3 - Umfang und Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten | 12.10.2017 | 
| § 4 - Verteilung der erstattungsfähigen Kosten | 12.10.2017 | 
| § 5 - Anforderung von Vorauszahlungen | 12.10.2017 | 
| § 6 - Fälligkeit | 12.10.2017 | 
| § 7 - Ablösung | 12.10.2017 | 
| § 8 - Inkrafttreten | 12.10.2017 | 
                            Auf Grund des
            § 135c des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erhebung des Kostenerstattungsbetrags
                            Der Kostenerstattungsbetrag für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen wird nach Maßgabe des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugesetzbuchs
            und dieser Verordnung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgestaltung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen
                            Die Ausgestaltung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen richtet sich nach dem Bebauungsplan. Dies gilt entsprechend für Verordnungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit
            § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Umfang und Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
                            (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung solcher Ausgleichsmaßnahmen, die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Absatz 1a des Baugesetzbuchs
            zugeordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die erstattungsfähigen Kosten umfassen die Kosten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen sowie den Wert der aus dem Vermögen Berlins bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung sowie Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
                            Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Absatz 1a des Baugesetzbuchs
            zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbstständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anforderung von Vorauszahlungen
                            Das Land Berlin kann für Grundstücke, für die eine Erstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fälligkeit
                            Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ablösung
                            Der Kostenerstattungsbetrag kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Kostenerstattungsbetrags, der im Zeitpunkt der Vereinbarung hinreichend bestimmbar sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 20. September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lompscher