TegelerFließLSchV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Fließes im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 8. Mai 1990

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Fließes
im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 8. Mai 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29.09.2017 (GVBl. S. 513) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 29.09.2017 (GVBl. S. 513) werden dieser Verordnung zwei Einzelkarten im Maßstab 1 : 5 000 sowie drei Detailkarten im Maßstab 1 : 1 500 ergänzend als Anlage angefügt, die Bestandteil dieser Verordnung werden. Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Fließes im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 8. Mai 199017.05.1990
Eingangsformel17.05.1990
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet15.10.2017
§ 2 - Schutzgegenstand15.10.2017
§ 3 - Schutzzweck15.10.2017
§ 4 - Pflege und Entwicklung15.10.2017
§ 5 - Gebote15.10.2017
§ 6 - Verbotene Handlungen15.10.2017
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen15.10.2017
§ 8 - Zulässige Handlungen15.10.2017
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten15.10.2017
§ 10 - Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften15.10.2017
§ 11 - Inkrafttreten15.10.2017
Auf Grund der §§ 18 und
§ 20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

(1) Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Tegeler Fließ“ erklärt.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume und Tierarten, die in Anhang I und in den Anhängen II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (
FFH-Richtlinie ), genannt sind. Der größte Teil des Landschaftsschutzgebietes ist eine Teilfläche des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Tegeler Fließtal“ (Gebietsnummer DE 3346-301).
(3) Im Landschaftsschutzgebiet befinden sich Lebensräume von Vogelarten, die in Anhang I der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (
Vogelschutzrichtlinie ), aufgeführt sind. Der größte Teil des Landschaftsschutzgebietes ist eine Teilfläche des Vogelschutzgebietes mit der Bezeichnung „Tegeler Fließtal“ (Gebietsnummer DE 3346-301).
(4) Das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet sind Bestandteil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Das Landschaftsschutzgebiet ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Norden Berlins. Es wird durch die besiedelten Bereiche der Ortsteile Tegel, Waidmannslust, Lübars, Hermsdorf, den Tegeler Forst und das „Naturschutzgebiet Tegeler Fließ“ begrenzt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. Die auf den in der Anlage beigefügten zwei Einzelkarten im Maßstab 1 : 5 000 sowie drei Detailkarten im Maßstab 1 : 1 500 mit roten Grenzlinien dargestellten umschlossenen Flächen sind ab dem 15. Oktober 2017 nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes.
(3) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten,
2.
es als großräumige, naturnahe Erholungslandschaft zu erhalten und
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes dieser einzigartigen Fließtal-Landschaft zu erhalten,
4.
insbesondere
a)
die in Anhang I der FFH-Richtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen, wie
aa) 3150 Natürliche eutrophe Seen mit Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation,
bb) 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation,
cc) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren,
dd) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen
sowie der prioritäre natürliche Lebensraumtyp
ee) 91E0* Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder an Fließgewässern,
b)
die in Anhang II der FFH-Richtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden Tierarten wie Biber
(Castor fiber),
Bitterling
(Rhodeus sericeusamarus)
, Fischotter
(Lutra lutra),
Kamm-Molch
(Triturus cristatus),
Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
und Schmale Windelschnecke
(Vertigo angustior),
c)
die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden Arten wie Eisvogel
(Alcedo atthis),
Mittelspecht
(Dendrocopus medius),
Neuntöter
(Lanius collurio),
Rohrweihe
(Circus aeruginosus),
Schwarzmilan
(Milvus migrans),
Schwarzspecht
(Dryocopus martius),
Sperbergrasmücke
(Sylvia nisoria)
und Wachtelkönig
(Crex crex),
d)
die weiteren Vogelarten, die für das Vogelschutzgebiet wertgebend sind, wie Bekassine
(Gallinago gallinago),
Kleinspecht
(Dendrocopos minor),
Pirol
(Oriolus oriolus),
Schafstelze
(Motacilla flava)
und Schlagschwirl
(Locustella fluviatilis),
e)
die in Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden Tierarten wie Knoblauchkröte
(Pelobates fucsus),
Moorfrosch
(Rana arvalis),
Zauneidechse
(Lacerta agilis)
und Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)
zu erhalten und zu entwickeln,
5.
das Naturschutzgebiet von störenden Einflüssen abzuschirmen.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes sind zur Sicherung des Schutzzweckes nach
§ 3 insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in
§ 3 Nummer 4 Buchstabe a und b genannten natürlichen Lebensräume und Arten im FFH-Gebiet, wegen derer es als Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse gemeldet ist,
2.
Erhaltung und Verbesserung der Bedingungen, die es vor allem den Vogelarten nach
§ 3 Nummer 4 Buchstabe c und d ermöglichen, das Landschaftsschutzgebiet in ausreichender Populationsgröße, Ausdehnung und Dauer zur Vermehrung, Mauser, Überwinterung, Rast und Nahrungsaufnahme, zum Ruhen und zum Schlafen zu nutzen,
3.
Entwicklung eines guten ökologischen Zustands des aquatischen Ökosystems des Tegeler Fließes und der direkt davon abhängigen sowie der vom Grundwasser abhängigen Landlebensräume und Feuchtgebiete entsprechend der Zielsetzung der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist (
Europäische Wasserrahmenrichtlinie ),
4.
Gestaltung und Pflege eines landschaftsgerechten Wegenetzes zur Besucherlenkung,
5.
Förderung der natürlichen Gewässerentwicklung des Tegeler Fließes und seiner Aue einschließlich der naturnahen Gestaltung und Pflege des Fließufers und der Gräben.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege koordiniert die Pflege- und Entwicklungsplanung für das Landschaftsschutzgebiet und stellt einen Plan auf, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes nach
§ 3 enthält.
(3) Der Pflege- und Entwicklungsplan und die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, sofern deren Aufgaben berührt sind. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, den Pflege- und Entwicklungsplan und den Schutzzweck nach
§ 3 zu beachten.
(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie
(Monitoring). In regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf bis zehn Jahre, soll die Wirksamkeit der in dem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen von der in Satz 1 genannten Behörde überprüft werden. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch Monitoring und Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

(1) Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3 Nr. 1 ist es geboten, auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen die Düngung nach Art, Menge und Zeitpunkt auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung des Standortes und des Humusgehaltes und der im Boden vorhandenen Nährstoffe abzustellen und den hydrologischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die stoffliche Belastung der in das Gebiet eingeleiteten Abwässer aus der Straßenentwässerung und die Häufigkeit der Noteinleitungen aus den Abwasserpumpwerken sind zu reduzieren.
(2) Zur Erreichung der Schutzzwecke nach
§ 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen zu beseitigen.

§ 6 Verbotene Handlungen

Es ist verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, mutwillig zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere auszusetzen sowie Hunde unangeleint umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
6.
Chemikalien, Pflanzenschutzmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
7.
Düngemittel auf der in der Landschaftsschutzkarte nach
§ 2 Abs. 2 schraffiert dargestellten Fläche sowie auf einem 30 Meter breiten Uferschutzstreifen parallel zum Fließ und einem 10 Meter breiten Uferschutzstreifen parallel der Uferlinien der übrigen Gewässer zu verwenden,
8.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserbehördlichen Genehmigung nicht bedürfen,
9.
Lager, Camping- oder Zeltplätze einzurichten sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
10.
Kleingärten oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
11.
die Pflanzendecke anzubrennen oder sonst Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
12.
bestehende Acker- und Wiesennutzung in Weidenutzung umzuwandeln,
13.
Feuchtwiesen zu beweiden,
14.
Weideland je Hektar Fläche mit mehr als zwei Großvieheinheiten zur selben Zeit zu beweiden,
15.
die öffentlich zugänglichen Fließufer oder die Uferböschungen außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu betreten,
16.
auf Feldern und Wiesen zu lagern oder sie außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu betreten,
17.
auf den Gewässern mit Booten zu fahren oder Modellboote fahren zu lassen oder in den Gewässern zu baden oder zu angeln,
18.
außerhalb der als Straßen gewidmeten Verkehrswege oder außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren, Kraftfahrzeuge oder Pferdetransportwagen zu parken, Gespanne zu fahren oder zu reiten,
19.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-, Schiffs- oder Fahrzeugmodelle mit Motor,
20.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
21.
die Fläche im Radius von 250 Metern um den Rufplatz des Wachtelkönigs vor dem 16. August eines jeden Jahres zu bewirtschaften oder zu nutzen,
22.
bei der Jagd bleihaltige Munition zu verwenden,
23.
sonstige Handlungen Veränderungen oder Störungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck nach
§ 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,
2.
bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserbehördlichen Genehmigung nicht bedürfen,
3.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern oder zu erneuern,
4.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
5.
sportliche oder sonstige Veranstaltungen, die nicht unter
§ 6 Nr. 19 fallen, durchzuführen,
6.
bauliche Anlagen der Berliner Wasserbetriebe zur Abwasserableitung auf dem Flurstück 1261 am Moorweg in Höhe des verlängerten Allmendeweges zu errichten.

§ 8 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die gemäß § 4 gebotenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts und der Fischerei durch die Berechtigten, soweit sie nicht durch
§ 6 Nr. 15 eingeschränkt wird,
3.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie nicht durch
§ 6 Nr. 5, 8, 9 eingeschränkt wird,
4.
die ordnungsgemäße, der guten fachlichen Praxis entsprechende Landwirtschaft, soweit sie nicht durch
§ 6 Nr. 6, 7, 12, 13, 14, 21 eingeschränkt wird,
5.
das Baden im Ziegeleisee und das Lagern auf dem Gelände des Freibades Lübars,
6.
Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten an Anlagen der Berliner Wasserbetriebe,
7.
im Bereich der im Schutzgebiet gelegenen Hausgärten und Kleingartenparzellen:
-
die landschaftsgerechte Gestaltung,
-
das Einbringen und Entnehmen von Pflanzen und Pflanzenteilen,
-
die Kompostierung von Gartenabfällen,
-
das freie Umherlaufen von Haustieren,
8.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei durch die Berechtigten im Rahmen eines von der unteren Fischereibehörde erstellten und mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmten Hegeplanes,
9.
das Einleiten von Regenwasser aus der öffentlichen Straßenentwässerung, sofern der Schutzzweck dadurch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird; zur Verbesserung der Wasserqualität der im Gebiet verbrachten Abwässer erforderliche Nachrüstungen sind auf Veranlassung der Wasserbehörde durchzuführen,
10.
das Einleiten von Schmutzwasser im Notfall aus den Notauslässen der Pumpwerke am Moorweg und an der Dianastraße im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnisse; zum Erreichen des Schutzzweckes erforderliche Nachrüstungen zur Reduzierung der Häufigkeit der Noteinleitungen sind auf Veranlassung der Wasserbehörde durchzuführen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 56 Absatz 1 Nummer 9, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften

Die Bestimmungen zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der in
§ 1 Absatz 2 und 3 genannten Gebiete des ökologischen Netzes „Natura 2000“ bleiben ebenso unberührt wie diejenigen zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Niederungen am Tegeler Fließ im Verwaltungsbezirk Reinickendorf von Berlin vom 21. Februar 1955 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 1989 (GVBl. S. 1691), außer Kraft.
Berlin, den 8. Mai 1990
Senatorin für Stadtentwicklung und Umweltschutz
M. Schreyer
Markierungen
Leseansicht