Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 17. Oktober 2000 (GVBl. S. 468) Vom 14. November 2017
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs
für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin,
Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 17. Oktober 2000 (GVBl. S. 468)
Vom 14. November 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 17. Oktober 2000 (GVBl. S. 468) vom 14. November 2017 | 01.12.2017 |
Eingangsformel | 01.12.2017 |
§ 1 - Erweiterung des Geltungsbereichs | 01.12.2017 |
§ 2 - Zuständigkeit | 01.12.2017 |
§ 3 - Verletzung von Vorschriften | 01.12.2017 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.12.2017 |
Anlage 1 | 01.12.2017 |
Anlage 2 | 01.12.2017 |
Auf Grund des
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
§ 1 Erweiterung des Geltungsbereichs
Der räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungsverordnung „Humannplatz“
wird um das Gebiet zwischen der Wichertstraße und des S-Bahn-Grabens erweitert (Erweiterungsfläche siehe
Anlage 1
). Damit gilt die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 4000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch die Schönhauser Allee, Wisbyer Straße, Prenzlauer Allee und den S-Bahn-Graben. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (
Anlage 2
).
§ 2 Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.
§ 3 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB
bezeichnet sind,
2.
nach
§ 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
AG BauGB
enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 BauGB
und gemäß
§ 32 Absatz 2 AGBauGB
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. November 2017
Bezirksamt Pankow von Berlin | |
Sören Benn | Vollrad Kuhn |
Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste |
Anlage 1
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Anlage 2
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