Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes mit den darin liegenden Naturschutzgebieten im Bezirk Spandau von Berlin Vom 22. Dezember 2017
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes
mit den darin liegenden Naturschutzgebieten im Bezirk Spandau von Berlin
Vom 22. Dezember 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes mit den darin liegenden Naturschutzgebieten im Bezirk Spandau von Berlin vom 22. Dezember 2017 | 12.01.2018 |
Eingangsformel | 12.01.2018 |
§ 1 - Erklärung zu Schutzgebieten | 12.01.2018 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 12.01.2018 |
§ 3 - Schutzzweck | 12.01.2018 |
§ 4 - Erhaltung, Pflege und Entwicklung | 12.01.2018 |
§ 5 - Gebote | 12.01.2018 |
§ 6 - Verbotene Handlungen | 12.01.2018 |
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 12.01.2018 |
§ 8 - Zulässige Handlungen | 12.01.2018 |
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften | 12.01.2018 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 12.01.2018 |
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften | 12.01.2018 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 12.01.2018 |
Auf Grund des
§ 22 Absatz 1
und der
§§ 23
,
26
und
32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, und des
§ 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln)
vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) verordnet die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung:
§ 1 Erklärung zu Schutzgebieten
(1) Die in
§ 2
Absatz 1 näher bezeichneten und in den Karten nach
§ 2
Absatz 3 mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Spandauer Forst“ erklärt.
(2) Die in
§ 2
Absatz 2 näher bezeichneten und in den Karten nach
§ 2
Absatz 3 mit roter Farbe gekennzeichneten Flächen werden zu Naturschutzgebieten erklärt mit den Bezeichnungen
„Naturschutzgebiet Großer und Kleiner Rohrpfuhl“,
„Naturschutzgebiet Teufelsbruch und Nebenmoore“,
„Naturschutzgebiet Eiskeller und Spandauer Luchwald“.
(3) Im Landschaftsschutzgebiet und in den Naturschutzgebieten befinden sich natürliche Lebensräume und Tierarten, die in Anhang I und in den Anhängen II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (
FFH-Richtlinie
), genannt sind. Diese Flächen sind daher zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Spandauer Forst“ (Gebietsnummer DE 3445 301) erklärt worden.
(4) Im Landschaftsschutzgebiet und in den Naturschutzgebieten befinden sich Lebensräume von Vogelarten, die in Anhang I der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (
Vogelschutzrichtlinie
), aufgeführt sind. Diese Flächen sind daher zu einem Vogelschutzgebiet (SPA) mit der Bezeichnung „Spandauer Forst“ (Gebietsnummer DE 3445 301) erklärt worden.
(5) Das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet sind Bestandteil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Das Landschaftsschutzgebiet und die Naturschutzgebiete sind auch rechtlich gesicherte Teile des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes
.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich zwischen der Havel, der Niederneuendorfer Allee, der Waldsiedlung Hakenfelde, dem Johannesstift, der Hakenfelder Straße, der Hubertusstraße, den Gärtnerei- und Kolonieflächen nördlich des Niederheideweges, dem Waldkrankenhaus Spandau, der Wohnsiedlung an der Griesingerstraße, der Grenze von Berlin und den Naturschutzgebieten „Eiskeller und Spandauer Luchwald“ sowie „Großer und Kleiner Rohrpfuhl“.
(2) Die Naturschutzgebiete liegen im „Landschaftsschutzgebiet Spandauer Forst“. Das „Naturschutzgebiet Eiskeller und Spandauer Luchwald“ liegt in den Jagen 68, 69 und 70, das „Naturschutzgebiet Großer und Kleiner Rohrpfuhl“ in den Jagen 50, 51, 52 und 62 und das „Naturschutzgebiet Teufelsbruch und Nebenmoore“ in den Jagen 13, 14, 24, 25 und 26.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet und die Naturschutzgebiete sind in drei Einzelkarten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die Karten sind als Anlage Bestandteil dieser Verordnung. Die Außenkanten der grün eingezeichneten Flächen bilden die Grenze des Landschaftsschutzgebiets. Die Außenkanten der rot eingezeichneten Flächen bilden die Grenze des jeweiligen Naturschutzgebietes. Das FFH-Gebiet ist in rosa Parallelschraffur, das Vogelschutzgebiet in gelber Parallelschraffur dargestellt (nachrichtliche Übernahme).
(4) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Landschaftsschutzgebiet und die Naturschutzgebiete werden geschützt, um natürliche Lebensraumtypen sowie wild lebende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten mit ihren Vorkommen von
1.
in Anhang I der
FFH-Richtlinie
aufgeführten Lebensraumtypen, insbesondere
a)
2330 - Binnendünen mit offenen Grasflächen,
b)
3140 - Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit Armleuchteralgen,
c)
3150 - Natürliche eutrophe Seen mit Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation,
d)
6410 - Pfeifengraswiesen,
e)
6430 - Feuchte Hochstaudenfluren,
f)
6510 - Magere Flachland-Mähwiesen,
g)
9110 - Hainsimsen-Buchenwald,
h)
9160 - Mitteleuropäischer Stieleichen-Hainbuchenwald,
i)
9190 - Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen
sowie dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp
j)
91D0* - Moorwälder,
2.
in Anhang II der
FFH-Richtlinie
aufgeführten Tierarten, insbesondere
a)
Biber (
Castorfiber
),
b)
Fischotter (
Lutra lutra
),
c)
Große Moosjungfer (
Leucorrhina pectoralis
),
d)
Großes Mausohr (
Myotis myotis
),
e)
Hirschkäfer (
Lucanus cervus
),
f)
Kamm-Molch (
Tritiurus cristatus
),
g)
Rapfen (
Aspius aspius
)
sowie der prioritären Tierart
h)
Eremit* (
Osmoderma eremita
),
3.
in Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie
aufgeführten Arten, insbesondere
a)
Eisvogel (
Alcedo atthis
),
b)
Heidelerche (
Lullula arborea
),
c)
Kranich (
Grus grus
),
d)
Mittelspecht (
Dendrocopos medius
),
e)
Neuntöter (
Lanius collurio
),
f)
Rohrweihe (
Circus aeruginosus
),
g)
Schwarzspecht (
Dryocopus martius
),
h)
Sperbergrasmücke (
Sylvia nisoria
),
i)
Wachtelkönig (
Crex crex
),
j)
Wespenbussard (
Pernis apivorus
),
k)
Zwergschnäpper (
Ficedula parva
),
4.
in Anhang IV der
FFH-Richtlinie
aufgeführten Tierarten, insbesondere
a)
Braunes Langohr (
Plecotus auritus
),
b)
Breitflügelfledermaus (
Eptesicus serotinus
),
c)
Fransenfledermaus (
Myotis nattereri
),
d)
Große Bartfledermaus (
Myotis brandtii
),
e)
Kleiner Abendsegler (
Nyctalus leisleri
),
f)
Knoblauchkröte (
Pelobates fucsus
),
g)
Moorfrosch (
Rana arvalis
),
h)
Östliche Moosjungfer (
Leucorrhinia albifrons
),
i)
Wasserfledermaus (
Myotis daubentoni
),
j)
Zauneidechse (
Lacerta agilis
),
k)
Zierliche Moosjungfer (
Leucorrhinia caudalis
),
5.
weiteren Tier- und Pflanzenarten, die für das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet wertgebend sind, insbesondere
a)
Drosselrohrsänger (
Acrocephalus arundinaceus
),
b)
Pirol (
Oriolus oriolus
),
c)
Brenndolde (
Cnidium dubium
),
d)
Färberscharte (
Serratula tinctoria
),
e)
Gemeine Teichmuschel (
Anodonta cygnea
),
f)
Große Flussmuschel (
Unio tumidus
),
g)
Hartmanns Segge (
Carex hartmannii
),
h)
Kreuzotter (
Vipera berus berus
),
i)
Lungenenzian (
Gentiana pneumonanthe
),
j)
Sibirische Schwertlilie (
Iris sibirica
),
k)
Sonnenröschen (
Helianthemum nummularium obscurum
).
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird darüber hinaus geschützt, um
1.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Dabei gilt es insbesondere
a)
die natürliche Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens zu sichern oder zu fördern,
b)
die Grundwasserneubildung zu fördern,
c)
die Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer Uferzonen naturnah zu erhalten oder zu entwickeln,
d)
die grundwasserabhängigen Ökosysteme einschließlich der für sie charakteristischen Pflanzen- und Tierarten zu erhalten oder zu entwickeln,
e)
die Ausgleichsfunktion des Waldes und der Gewässer für das Regionalklima zu sichern,
f)
naturnahe Wälder als Lebensstätten biotoptypischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu entwickeln,
g)
alte, starke, absterbende oder abgestorbene Bäume sowie Hohl- und Höhlenbäume als Lebensstätten für holzbewohnende Käferarten, höhlenbrütende Vogelarten, Greifvögel und Fledermäuse zu erhalten oder deren Entwicklung zuzulassen,
h)
vorhandene Offenbereiche, vor allem magere Flachlandmähwiesen, Binnendünen mit offenen Grasflächen und die Restbestände der Pfeifengraswiesen für die auf diese Lebensräume spezialisierten Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu entwickeln,
i)
große, zusammenhängende, naturnahe Landschaftsräume des Gebiets als Lebensraum für störungsempfindliche Tierarten, insbesondere für Greifvögel und Fischotter zu erhalten,
2.
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere der Gewässer, der Feuchtgebiete und der Waldbestände zu erhalten,
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der durch vielfältige Nutzungen geprägten Landschaft zu erhalten oder zu entwickeln, insbesondere die strukturreichen, naturnahen Wälder mit Lichtungen und größeren Offenbereichen sowie die landwirtschaftlich genutzten Wiesen,
4.
geeignete Bereiche des Waldes, der Gewässer oder Offenlandflächen als Erholungsraum von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit zu erhalten oder zu entwickeln.
(3) Die Naturschutzgebiete werden geschützt, um
1.
Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen für Tier- und Pflanzenarten, die charakteristisch sind für Moore und Moorwälder, Stieleichen-Hainbuchenwälder, bodensaure Eichenwälder und andere naturnahe Wälder sowie für magere Wiesen. Dies sind insbesondere
a)
im Naturschutzgebiet „Teufelsbruch und Nebenmoore“ das Versumpfungsmoor und die sich im Randbereich befindlichen Moorwälder,
b)
im Naturschutzgebiet „Großer und Kleiner Rohrpfuhl“ das eutrophe Verlandungsmoor und die sich in seinem Randbereich befindlichen Moor- und bodensauren Eichenwälder,
c)
im Naturschutzgebiet „Eiskeller und Spandauer Luchwald“ eine der letzten der für Berlin-Brandenburg typischen grundwasserabhängigen Luchlandschaften mit Beständen von Stieleichen-Hainbuchen- und bodensauren Eichenwäldern, mageren Flachland-Mähwiesen und letzten Resten von Pfeifengraswiesen sowie dem Laßzinssee, ein kalkhaltiges Gewässer mit Armleuchteralgen als Vogelbrutgebiet und Amphibienlaichgewässer,
2.
die in Nummer 1 Buchstabe a) und b) genannten Moore wegen ihrer besonderen klimatischen Bedeutung als Kohlenstoffspeicher zu erhalten oder wiederherzustellen sowie aus naturgeschichtlichen und landeskulturellen Gründen zu bewahren.
(4) Der Erhalt und die Wiederherstellung offener Moorgesellschaften haben Vorrang vor dem Erhalt durch Austrocknung entstandener sekundärer Moorwälder.
§ 4 Erhaltung, Pflege und Entwicklung
(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung der Gebiete sind zur Sicherung des Schutzzwecks nach
§ 3
insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und Arten nach
§ 3
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 im FFH-Gebiet, wegen derer es als Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse gemeldet ist,
2.
Erhalt und Verbesserung der Bedingungen, die es den Vogelarten nach
§ 3
Absatz 1 Nummer 3 ermöglichen, insbesondere das Vogelschutzgebiet in ausreichender Populationsgröße, Ausdehnung und Dauer zur Vermehrung, Mauser, Überwinterung, Rast und Nahrungsaufnahme, zum Ruhen und zum Schlafen zu nutzen,
3.
Erhalt und Verbesserung der Lebensbedingungen für die in
§ 3
Absatz 1 Nummer 5 genannten wertgebenden Tier- und Pflanzenarten,
4.
Entwicklung eines guten ökologischen Zustands der Gewässer und grundwasserabhängigen Landlebensräume entsprechend der
Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/101/EU
(ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist (
Europäische Wasserrahmenrichtlinie
),
5.
Entwicklung der Forst- und Waldbestände zu naturnahen, struktur- und totholzreichen Mischbeständen, insbesondere Eichenmischwäldern,
6.
Erhalt oder Zulassung der Entwicklung von alten, starken, absterbenden oder abgestorbenen Bäumen sowie von Hohl- und Höhlenbäumen als Lebensstätten für holzbewohnende Käferarten, höhlenbrütende Vogelarten und Fledermäuse,
7.
Einrichtung von Horstschutzzonen für die in
§ 6
Absatz 2 Nummer 21 genannten Vogelarten durch Erhalt eines geeigneten Horstumfeldes,
8.
Erhalt oder Entwicklung strukturreicher, naturnaher Gewässer und Gewässerränder,
9.
Erhalt oder Entwicklung von extensiv bewirtschaftetem Grünland mit seiner charakteristischen Flora, insbesondere als Lebensraum für die in Feuchtwiesen brütenden Vogelarten,
10.
Erhalt oder Entwicklung von Mager- und Trockenrasen,
11.
Ermöglichung landschafts- und naturverträglicher Erholungsformen in den dafür geeigneten Bereichen und Steuerung der Erholungsnutzung in den besonders schutzwürdigen Bereichen,
12.
Regulierung hin zu einem am Schutzzweck orientierten Wildbestand,
13.
natur- und landschaftsverträgliche Gestaltung der baulichen und sonstig genutzten Grundstücke,
14.
Rückbau baulicher Anlagen nach Nutzungsaufgabe und Renaturierung, sofern sie keiner weiteren schutzzweckverträglichen Nutzung zugeführt werden.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege koordiniert die Pflege- und Entwicklungsplanung für das Landschaftsschutzgebiet und die darin befindlichen Naturschutzgebiete. Es werden Pläne aufgestellt, die die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks nach
§ 3
enthalten. Die Pflege- und Entwicklungspläne und die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, die Pflege- und Entwicklungspläne und den Schutzzweck nach
§ 3
zu beachten.
(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie
und der
Vogelschutzrichtlinie
. Sie überprüft die Wirksamkeit der in den Pflege- und Entwicklungsplänen festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle sechs Jahre). Die Pflege- und Entwicklungspläne sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen.
§ 5 Gebote
(1) Zur Sicherung des Schutzzwecks nach
§ 3
sind unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen und Aufschüttungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.
(2) Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3
Absatz 2 Nummer 1a) ist es geboten, auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen
1.
die Düngung nach Art, Menge und Zeitpunkt auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung des Standortes und des Humusgehaltes und der im Boden vorhandenen Nährstoffe abzustellen und den hydrologischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen,
2.
anbau- und kulturtechnische Maßnahmen vorrangig im Rahmen des integrierten Pflanzenbaus vorzunehmen und den chemischen Pflanzenschutz auf das notwendige Maß zu beschränken.
§ 6 Verbotene Handlungen
(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck nach
§ 3
Absatz 2 zuwiderlaufen. Darüber hinaus sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des in
§ 3
Absatz 1 genannten Schutzzwecks führen können.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist es insbesondere verboten:
1.
Pflanzen oder Teile von ihnen außerhalb von zulässigerweise baulich genutzten Grundstücken einzubringen,
2.
wild lebende Pflanzen zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören,
3.
Tiere auszusetzen oder wild lebende Tiere zu stören, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
4.
Hunde außerhalb eines besonders gekennzeichneten Hundeauslaufgebiets auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen oder Katzen und andere Haustiere frei herumlaufen zu lassen,
5.
abgesperrte Flächen zu betreten oder zu befahren,
6.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder dafür jeweils von der zuständigen Behörde besonders gekennzeichneter Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren, Fahrzeuge abzustellen, zu reiten oder Pferde zu führen,
7.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
8.
das Gebiet durch Abfälle, insbesondere Gartenabfälle oder Grünschnitt zu verunreinigen oder dort Materialien zu lagern oder einzubringen,
9.
bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des
§ 2 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, die die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Zersiedelung der Landschaft befürchten lassen, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
10.
dem Wasserrecht unterliegende Anlagen wie solche in, an, über oder unter Gewässern, Anlagen für die öffentliche Entsorgung von Abwässern oder Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen, zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung zu ändern, soweit sie nicht nach
§ 7
Absatz 1 Nummer 3 genehmigungsbedürftig sind, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
11.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten, außerhalb dafür vorgesehener Plätze zu campen, sowie Zelte, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
12.
auf den Gewässern Modellboote fahren zu lassen, sich in den Gewässern mit Ausnahme des Havelufers aufzuhalten oder diese auf andere Weise zu nutzen oder in den Gewässern mit Ausnahme des Havelufers und deren Seitenkanälen zu angeln oder Zooplankton zu entnehmen,
13.
motorisierte Flugmodelle wie Flugzeuge, Drohnen oder andere Flugkörper fliegen zu lassen,
14.
die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, Licht einschließlich Laser oder Projektionsscheinwerfer oder auf andere Weise zu stören,
15.
Feuerwerk abzubrennen,
16.
im Rahmen der Ausübung der Jagd bleihaltige Munition zu verwenden,
17.
die Jagd auf Vögel auszuüben,
18.
dem Schutzzweck entgegenstehende Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der sonstigen Gestalt von Gewässern oder entwässernde Maßnahmen durchzuführen oder den Gebietswasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen,
19.
Bäume oder Teile von Bäumen zu beseitigen, die von den in
§ 3
Absatz 1 Nummer 2 genannten holzbewohnenden Käferarten als Lebensstätten genutzt werden,
20.
Höhlen in Bäumen zu beseitigen, die geeignet sind, europäischen Vogelarten oder Fledermäusen als Lebensstätte zu dienen,
21.
forstliche oder landwirtschaftliche Maßnahmen oder Bauarbeiten oder sonstige die Vögel störende Handlungen durchzuführen, die Jagd mit Ausnahme der Nachsuche auszuüben oder dort mobile jagdliche Einrichtungen stehen zu lassen,
a)
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August im Umkreis von 150 Metern um bebrütete Horste oder Nester von Kranich, Rohrweihe, Wespenbussard, Rotmilan, Habicht, Wanderfalke, Baumfalke, Uhu und Kolkrabe oder
b)
in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. August im Umkreis von 300 Metern um bebrütete Horste des Seeadlers oder
c)
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August im Umkreis von 300 Metern um bebrütete Horste oder Nester von Fischadler und Schwarzstorch,
22.
andere landwirtschaftliche Bodennutzungen als Hackfrucht-, Feldfrucht- oder Feldgemüseanbau sowie Wiesen- und Weidenutzung vorzunehmen,
23.
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen,
24.
die Fläche im Radius von 250 Metern um den Rufplatz des Wachtelkönigs vor dem 16. August eines jeden Jahres zu bewirtschaften oder zu nutzen,
25.
auf den schwarz schraffiert dargestellten Flächen Mineraldünger oder Gülle, chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, sonstige Dünger, Pflanzenschutzmittel oder Biozide zu verwenden.
(3) In den Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Gebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Darüber hinaus sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des in
§ 3
Absatz 1 genannten Schutzzwecks führen können.
(4) In den Naturschutzgebieten ist es insbesondere verboten,
1.
die in Absatz 2 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 25 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
außerhalb von ackerbaulich genutzter Fläche Mineraldünger oder Gülle, chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, sonstige Dünger, Pflanzenschutzmittel oder Biozide zu verwenden,
3.
Weideland je Hektar Fläche mit mehr als 1 Raufutter verwertenden Großvieheinheit zur selben Zeit zu beweiden,
4.
bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des
§ 2 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, auch soweit diese dem Wasserrecht unterliegen, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
5.
neue Leitungen jeder Art zu verlegen,
6.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,
7.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Naturschutz der Gebiete, auf die dort vorhandene Flora oder Fauna oder auf eine Wegeführung hinweisen oder es sich um Hinweisschilder der Berliner Forsten handelt,
8.
Veranstaltungen jeglicher Art oder Dreharbeiten durchzuführen,
9.
auf andere Tiere als Wildschweine, Rehe, Damwild oder Waschbären die Jagd auszuüben. Davon ausgenommen ist die Nachsuche.
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig,
1.
nicht unter
§ 6
Absatz 2 Nummer 9 fallende bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des
§ 2 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu verändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
2.
dem Wasserrecht unterliegende vorhandene Anlagen wie solche in, an, über oder unter Gewässern, bestandsgeschützte Anlagen für die öffentliche Entsorgung von Abwässern oder bestandsgeschützte Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen, zu verändern, zu ersetzen oder zu erneuern, auch wenn die einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
3.
bauliche Anlagen, die für die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung einschließlich der zur Stützung des Grundwasserdargebots erforderlichen Grundwasseranreicherung erforderlich sind, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu ersetzen, zu erneuern, rückzubauen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
4.
bestehende Leitungsanlagen zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen oder neue Leitungen zu verlegen,
5.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder jeweils von der zuständigen Behörde oder den Berliner Forsten dafür freigegebenen Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren oder Fahrzeuge oder Anhänger abzustellen,
6.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,
7.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
8.
sportliche oder sonstige Veranstaltungen oder Dreharbeiten durchzuführen.
(2) Für die Entscheidung über die Genehmigungen nach Absatz 1 Nummer 3 ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig. Die Entscheidung über die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(3) In den Naturschutzgebieten ist es genehmigungsbedürftig,
1.
bestehende Acker- oder Wiesennutzung in Weidenutzung umzuwandeln,
2.
Feuchtwiesen zu beweiden,
3.
Grünland vor dem 16. Juni eines jeden Jahres zu mähen oder anders zu bearbeiten,
4.
bestehende Leitungsanlagen zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen,
5.
Dreharbeiten, die naturschutzfachlichen Zwecken dienen, oder Lauf- oder Wanderveranstaltungen durchzuführen,
6.
auf vorhandenen Wegen mit Kraftfahrzeugen aller Art, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren.
(4) Für die Entscheidung über die Genehmigungen nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.
§ 8 Zulässige Handlungen
(1) In den in
§ 2
genannten Gebieten sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4
gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Gebiete, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, soweit sie im Landschaftsschutzgebiet mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege oder in den Naturschutzgebieten mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
3.
Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten an den der öffentlichen Versorgung mit Gas, Strom und Telekommunikation sowie der Entsorgung von Abwasser dienenden Anlagen, soweit dies nicht durch
§ 6
Absatz 2 Nummer 21 (Horst-, Nestschutzzonen) eingeschränkt wird,
4.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit der Schutzzweck nach
§ 3
und die in
§ 4
genannten Ziele dem nicht entgegenstehen und die Maßnahmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
5.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder, soweit der Schutzzweck nach
§ 3
und die in
§ 4
genannten Ziele dem nicht entgegenstehen und die forstlichen Planungen und Maßnahmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind und soweit dies nicht durch
§ 6
Absatz 2 Nummer 19 (Schutz Holzkäfer), 20 (Schutz Höhlenbewohner) oder 21 (Horst-, Nestschutzzonen) eingeschränkt wird,
6.
das Betreten abgesperrter Bereiche, das Verlassen vorhandener Wege zu Fuß, das Befahren vorhandener Wege mit Kraftfahrzeugen oder das freie Umherlaufenlassen von ausgebildeten und auszubildenden Hunden der Jagdausübungsberechtigten bei der Jagd, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Jagd im nach dieser Verordnung zulässigen Rahmen erforderlich ist,
7.
in Naturschutzgebieten die Jagd auf andere als in
§ 6
Absatz 4 Nummer 9 genannte Arten, soweit der Schutzzweck dies erfordert und Art, Umfang und Zeitpunkt der jagdlichen Maßnahmen im Einzelfall mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
8.
die Entnahme von Grundwasser einschließlich der zur Stützung des Grundwasserdargebots erforderlichen Grundwasseranreicherung für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Maßgabe der zuständigen Wasserbehörde,
9.
die Instandhaltung von Anlagen und Bedienwegen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich der zu diesem Zweck erforderlichen Anlagen und Bedienwege zur Grundwasseranreicherung sowie Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zur Überwachung des Grundwasserstandes,
10.
der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen und Gewässer zur Grundwasseranreicherung, sofern sie nicht unter Nummer 8 fallen, auf der Basis eines mit der obersten Naturschutzbehörde abgestimmten Konzeptes,
11.
Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes innerhalb der Bundeswasserstraße Havel-Oder-Wasserstraße (HOW), die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße oder zur Errichtung oder zum Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen erforderlich sind,
12.
das Aufstellen und Anbringen von Informationstafeln, Schildern oder Zeichen, die dem Vollzug dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften dienen, durch die zuständigen Behörden,
13.
die fachgerechte Wiederherstellung von Wiesen nach großflächigem Umbruch durch Schwarzwild,
14.
die ordnungsgemäße, der guten fachlichen Praxis entsprechende Landwirtschaft, soweit sie nicht durch
§ 6
Absatz 2 Nummer 8, Nummer 23, Nummer 24, durch Absatz 4 Nummer 2, Nummer 3 oder durch
§ 7
Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 eingeschränkt wird,
15.
die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischerei im Rahmen einer natur- und landschaftsverträglichen Nutzung,
16.
die ordnungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und der ausgewiesenen Radwege,
17.
die bestimmungsgemäße Nutzung und ordnungsgemäße Unterhaltung des planfestgestellten Zuführungsgleises zum ehemaligen Kraftwerk Oberhavel.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 sind der Schutzzweck nach
§ 3
und die in
§ 4
Absatz 1 genannten Ziele zu berücksichtigen und ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen der Gebiete auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen und auszugleichen. Private Rechte Dritter bleiben von den Freistellungen nach Absatz 1 unberührt.
§ 9 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften
Die Bestimmungen zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der in
§ 1
Absatz 3 und 4 genannten Gebiete des Netzes „Natura 2000“ bleiben ebenso unberührt wie diejenigen zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 56 Absatz 1 Nummer 8, 9, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 5
Absatz 1 zuwiderhandelt,
2.
entgegen
§ 6
eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen
§ 7
eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes
bleiben unberührt.
§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung der Vorschriften des
§ 27 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Großer und Kleiner Rohrpfuhl im Bezirk Spandau von Berlin, Forst Spandau vom 20. Februar 1988 (GVBl. S. 454),
2.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Teufelsbruch und Nebenmoore im Bezirk Spandau von Berlin, Forst Spandau, vom 13. März 1987 (GVBl. S. 1282),
3.
die Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1309), die zuletzt durch § 27 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391) geändert worden,
4.
die Verordnung zum Schutz der Landschaft des Eiskeller im Bezirk Spandau von Berlin vom 6. Mai 1986 (GVBl. S. 889),
5.
die Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals „Wiese in Eiskeller“ im Bezirk Spandau von Berlin vom 22. Mai 1985 (GVBl. S. 1124)
außer Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2017
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz
Regine Günther
Feedback