WilhelmstrErhV BE 2018
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Wilhelmstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte Vom 28. März 2018

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt
für das Gebiet „Wilhelmstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte
Vom 28. März 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Wilhelmstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte vom 28. März 201820.04.2018
Eingangsformel20.04.2018
§ 1 - Geltungsbereich20.04.2018
§ 2 - Gegenstand der Verordnung20.04.2018
§ 3 - Zuständigkeit20.04.2018
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten20.04.2018
§ 5 - Ausnahmen20.04.2018
§ 6 - Verletzung von Vorschriften20.04.2018
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.04.2018
Anhang 120.04.2018
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der als
Anlage 1 beigefügten Karte im Maßstab 1 : 2.500 mit einer Linie eingegrenzte Gebiet zwischen Hannah-Arendt-Straße, Wilhelmstraße, Mohrenstraße, Voßstraße und Gertrud-Kolmar-Straße sowie für die Grundstücke Voßstraße 10-12/Gertrud-Kolmar-Straße 1, 3, 5, 7, 9/In den Ministergärten 1 und Behrenstraße 1B, 1C/Wilhelmstraße 75-78/Hannah-Arendt-Straße 2, 4, 6 im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung nach § 2
wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin erteilt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuches
ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 des Baugesetzbuches
mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nummer 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Mitte von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches
bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuches
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für den Städtebau zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches und gemäß
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Wilhelmstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 8. Juli 2016 (GVBl. S. 461) außer Kraft.
Berlin, den 28. März 2018
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Lompscher

Anhang 1

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