Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Gierkeplatz“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg Vom 14. August 2018
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches
für das Gebiet „Gierkeplatz“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg
Vom 14. August 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Gierkeplatz“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg vom 14. August 2018 | 01.09.2018 |
Eingangsformel | 01.09.2018 |
§ 1 - Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Gierkeplatz" | 01.09.2018 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Gierkeplatz" | 01.09.2018 |
§ 3 - Zuständigkeit | 01.09.2018 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.09.2018 |
§ 5 - Ausnahmen | 01.09.2018 |
§ 6 - Verletzung von Vorschriften | 01.09.2018 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.09.2018 |
Anlage | 01.09.2018 |
Auf Grund des
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Gierkeplatz“
Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
gilt für das in der anliegenden
Karte (Anlage)
im Maßstab 1 : 5.000 [A4] mit einer schwarzen Linie eingegrenzte Gebiet „Gierkeplatz“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Charlottenburg. Der Geltungsbereich umfasst die Fläche innerhalb folgender Grenzen:
nördlich | Otto-Suhr-Allee |
östlich | Richard-Wagner-Straße |
südlich | Bismarckstraße - Wilmersdorfer Straße - Spielhagenstraße - westliche Grundstücksgrenze Spielhagenstraße 16 - Bismarckstraße |
westlich | Kaiser-Friedrich-Straße - südliche Grundstücksgrenze Kaiser-Friedrich-Straße 95 - südliche und östliche Grundstücksgrenze Gierkezeile 37 - Gierkezeile - Gierkeplatz - nördliche Grundstücksgrenze Gierkezeile 37 - Kaiser-Friedrich-Straße |
Die
Karte
mit dem Geltungsbereich ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Gierkeplatz“
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, sowie wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen und anlagetechnischen Mindestanforderungen der
Energieeinsparverordnung
dient.
§ 3 Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets „Gierkeplatz“ gemäß
§ 1
dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2
dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Absatz 3 BauGB
mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 5 Ausnahmen
§ 2
dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 BauGB
bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nummer 3 BauGB
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2
dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 6 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB
bezeichnet sind,
2.
nach
§ 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
AG BauGB
enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 BauGB
und gemäß
§ 32 Absatz 2 AGBauGB
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. August 2018
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin | |
Naumann Bezirksbürgermeister | Schruoffeneger Bezirksstadtrat |
Anlage
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