Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Thomasiusstraße” im Bezirk Mitte von Berlin Vom 4. Dezember 2018
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Thomasiusstraße” im Bezirk Mitte von Berlin
Vom 4. Dezember 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Thomasiusstraße” im Bezirk Mitte von Berlin vom 4. Dezember 2018 | 16.12.2018 |
Eingangsformel | 16.12.2018 |
§ 1 - Geltungsbereich | 16.12.2018 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 16.12.2018 |
§ 3 - Zuständigkeit | 16.12.2018 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 16.12.2018 |
§ 5 - Ausnahmen | 16.12.2018 |
§ 6 - Verletzung von Vorschriften | 16.12.2018 |
§ 7 - Inkrafttreten | 16.12.2018 |
Anlage: - Karte mit Geltungsbereich | 16.12.2018 |
Auf Grund des
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
gilt für das in der anliegenden
Karte
mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet „Thomasiusstraße“ im Bezirk Mitte. Es wird im Norden begrenzt durch die Straße Alt-Moabit, im Osten durch die Paulstraße, im Süden durch Helgoländer Ufer und Lüneburger Straße und im Westen durch die Thomasiusstraße. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung (
Anlage
).
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient oder die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der
Energieeinsparverordnung
dient.
§ 3 Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Mitte von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets gemäß
§ 1
dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2
dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Absatz 3 BauGB
mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 5 Ausnahmen
§ 2
dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 BauGB
bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nummer 3 BauGB
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Mitte unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2
dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 6 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB
bezeichnet sind,
2.
nach
§ 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
AGBauGB
enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 BauGB
und gemäß
§ 32 Absatz 2 AGBauGB
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 2018
Bezirksamt Mitte von Berlin | |
von Dassel Bezirksbürgermeister | Gothe Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit |
Anlage:
Karte mit Geltungsbereich
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