HerzbLtSchV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz von Teilen der Landschaft Herzberge im Bezirk Lichtenberg von Berlin Vom 21. Dezember 2018

Verordnung zum Schutz von Teilen der Landschaft Herzberge im Bezirk Lichtenberg von Berlin
Vom 21. Dezember 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz von Teilen der Landschaft Herzberge im Bezirk Lichtenberg von Berlin vom 21. Dezember 201818.01.2019
Eingangsformel18.01.2019
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet18.01.2019
§ 2 - Schutzgegenstand18.01.2019
§ 3 - Schutzzweck18.01.2019
§ 4 - Erhaltung, Pflege und Entwicklung18.01.2019
§ 5 - Gebote18.01.2019
§ 6 - Verbotene Handlungen18.01.2019
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen18.01.2019
§ 8 - Zulässige Handlungen18.01.2019
§ 9 - Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften18.01.2019
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten18.01.2019
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften18.01.2019
§ 12 - Inkrafttreten18.01.2019
Auf Grund des § 22 Absatz 1
und des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, und des
§ 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Die in § 2
Absatz 1 näher bezeichnete und in der Karte nach
§ 2 Absatz 2 mit grüner Farbe gekennzeichnete Fläche wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Herzberge“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Bezirk Lichtenberg von Berlin im Ortsteil Lichtenberg. Es wird im Norden begrenzt von einem Gebiet mit gewerblichen und Einzelhandelsstandorten an der Landsberger Allee, im Osten von der Bebauung an der Rhinstraße, im Südosten vom Zentralfriedhof Friedrichsfelde, im Süden vom Wohngebiet Lindenhof sowie im Westen vom Stadion Siegfriedstraße, dem Gewerbegebiet Herzbergstraße und dem Straßenbahnhof der Berliner Verkehrsbetriebe. In West-Ost-Richtung wird das Gebiet durch die Herzbergstraße/Allee der Kosmonauten und der darauf fahrenden Straßenbahn durchschnitten.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die Karte ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung. Das Landschaftsschutzgebiet ist mit grüner Farbe gekennzeichnet, die Außenkanten der grün eingezeichneten Fläche bilden die Grenze des Landschaftsschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Schutzes von Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Dabei gilt es insbesondere
a)
die Funktionen für das Lokalklima, für die Reinhaltung der Luft und für die klimatische Entlastung der benachbarten bebauten Areale,
b)
die Wirkung für den Biotopverbund gemäß
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes
mit der Vielfalt wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Gräben und Kleingewässer,
c)
die Funktionsfähigkeit des Bodens auch im Hinblick auf seine Nutzung für extensive Landwirtschaft,
d)
einen weitgehend stabilen Wasserhaushalt durch natürliche Verdunstung und Grundwasserneubildung durch Versickerung,
e)
die Lebensräume der besonders oder streng geschützten Tierarten Teichmolch, Kammmolch, Knoblauchkröte, Erdkröte, Wechselkröte, Teichfrosch, Zauneidechse und Ringelnatter sowie des gefährdeten Feldhasen,
f)
die Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tierarten wie zum Beispiel Wildbienen, Tagfalter, Heuschrecken, Laufkäfer und Spinnen,
2.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere die räumlich wechselnde Abfolge von Wald- und Gehölzbeständen, Saumstrukturen, Altbäumen, halboffener Brachflächen, offener Wiesen und einer Reihe von Kleingewässern sowie die Binnendüne mit Kiefernbestand,
3.
die besondere Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung, insbesondere
a)
die Funktion als übergeordnete Grünverbindung bis zur Innenstadt,
b)
die Bedeutung für das städtische Freiraumsystem und
c)
die urbane Landwirtschaft
zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.

§ 4 Erhaltung, Pflege und Entwicklung

(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Gebietes sind zur Sicherung des Schutzzwecks nach
§ 3 insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
die naturverträgliche Gestaltung des Gebietes für die Erholungsnutzung einschließlich der Instandsetzung und des Ausbaus des in Teilen vorhandenen Wegenetzes sowie von Plätzen zur Naturbeobachtung und Information,
2.
die Erhaltung der nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
und nach § 28 des Berliner Naturschutzgesetzes
besonders geschützten Biotope,
3.
die Erhaltung offener und halboffener gehölzfreier Bereiche und die Bestimmung von Bereichen, in denen eine natürliche Waldentwicklung zugelassen werden soll,
4.
die gezielte Lenkung der natürlichen Sukzession auf den Ruderalflächen, mit dem Ziel der Erhaltung von Lebensräumen und Standorten von Arten des Offenlandes und des Zurückdrängens sich aggressiv ausbreitender Neophyten (zum Beispiel Robinien),
5.
die Sicherung der Wasserführung der Gewässer bis zum Herbst und Schaffung offener Wasserflächen in den Gewässern durch gezielte Bestandsregulierung des Röhrichts,
6.
die Erhaltung und Gestaltung naturnaher Flächen als Naturerfahrungsräume und Spielorte für Kinder,
7.
die Beseitigung abgelagerter Abfälle,
8.
den Rückbau baulicher Anlagen nach Nutzungsaufgabe und versiegelter Flächen.
(2) Die zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes nach
§ 3 enthält. Der Pflege- und Entwicklungsplan und die darin festgelegten Maßnahmen sind mit anderen Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Soweit andere Behörden in dem Landschaftsschutzgebiet tätig werden, haben sie sich mit der für die Pflege und Entwicklung zuständigen Behörde abzustimmen.
(3) Die Wirksamkeit von in dem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der zuständigen Behörde zu prüfen und an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen.

§ 5 Gebote

Zur Sicherung des Schutzzwecks nach
§ 3 sind unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen und Aufschüttungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck nach
§ 3 zuwiderlaufen.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist es insbesondere verboten:
1.
das Gebiet zu verunreinigen, dort Materialien zu lagern oder einzubringen, in das Gebiet Abfälle (insbesondere Gartenabfälle oder Grünschnitt), Abwasser, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen,
2.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder den von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Wegen oder Flächen Fahrrad zu fahren,
3.
Hunde auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen oder Katzen oder andere Haustiere frei umherlaufen zu lassen,
4.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
5.
außerhalb der für gartenbauliche Nutzungen genehmigten Flächen Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen oder wild lebende Pflanzen zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören,
6.
Tiere auszusetzen oder wild lebende Tiere zu stören, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester fortzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
7.
auf den Gewässern Modellboote fahren zu lassen, sich in den Gewässern aufzuhalten oder diese auf andere Weise zu nutzen, im Winter die Eisflächen zu betreten oder in den Gewässern zu fischen, zu angeln oder Zooplankton zu fangen,
8.
zu zelten oder Zelte, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
9.
die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, Licht einschließlich Laser oder Projektionsscheinwerfer oder auf andere Weise zu stören; davon ausgenommen sind rechtmäßige Nutzungen in den angrenzenden Stadtgebieten.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Im Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig:
1.
Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205, 381) geändert worden ist, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
2.
Leitungen und Anlagen der Berliner Wasserbetriebe einschließlich von Leitungen und Anlagen zur Verbesserung der Wasserqualität der im Gebiet verbrachten Abwässer aus der öffentlichen Regenwasserkanalisation zu errichten, zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen,
3.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
4.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder den von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Wegen oder Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren oder Fahrzeuge oder Anhänger abzustellen,
5.
Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
6.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,
7.
denkmalpflegerische Maßnahmen und archäologische Erkundungen durchzuführen,
8.
Flächen gartenbaulich zu nutzen.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die bestimmungsgemäße Nutzung und ordnungsgemäße Unterhaltung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Verkehrsanlagen,
2.
die ordnungsgemäße Errichtung und Unterhaltung von Fahrgastunterständen, die dem öffentlichen Personenverkehr dienen,
3.
die ordnungsgemäße, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach
§ 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
entsprechende landwirtschaftliche Nutzung in den Gewächshäusern,
4.
die ordnungsgemäße Nutzung von Flächen im Rahmen der bestehenden Pachtverträge mit der öffentlichen Hand,
5.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 Absatz 1 gebotenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zur Sicherung des in
§ 3 beschriebenen Schutzzwecks,
6.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen, Schildern, Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, durch die zuständige Behörde,
7.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden oder Dienststellen, soweit sie mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
8.
die Realisierung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die der Verwirklichung des in
§ 3 genannten Schutzzwecks dienen,
9.
die Nutzung von gekennzeichneten, naturnahen Flächen als Naturerfahrungsräume und Spielorte für Kinder,
10.
Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- oder Entsorgung dienenden Anlagen und Leitungen,
11.
das Befahren des Landschaftsschutzgebietes abseits von Wegen, soweit das für die landwirtschaftlich zugelassene Nutzung oder für die Erhaltung der Lärmschutzwand erforderlich ist,
12.
Veranstaltungen auf zulässigerweise baulich genutzten Grundstücken im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung,
13.
die Kompostierung von Gartenabfällen und Gehölzschnitt auf den dafür genehmigten Flächen.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 sind der Schutzzweck nach
§ 3 und die in § 4
Absatz 1 genannten Ziele zu berücksichtigen, und es ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen und auszugleichen.
(3) Die Bestimmungen des
Grünanlagengesetzes bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften

Die Bestimmungen zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Landschaftsschutzgebietes bleiben ebenso unberührt wie diejenigen zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von
§ 56 Absatz 1 Nummer 9, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 5 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen § 7 eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 27 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2018
Senatsverwaltung für Umwelt,
Verkehr und Klimaschutz
R. Günther
Markierungen
Leseansicht