Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO) in der Fassung vom 18. September 1993
Verordnung über die Vergütung
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO)
in der Fassung vom 18. September 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 sowie § 5 und Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27.12.2018 (GVBl. 2019 S. 10) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO) in der Fassung vom 18. September 1993 | 29.12.1977 |
Eingangsformel | 29.12.1977 |
§ 1 - Allgemeines | 11.03.2007 |
§ 2 - Kosten nach festen Sätzen | 11.03.2007 |
§ 3 - Kosten in besonderen Fällen | 01.02.2019 |
§ 4 - Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung | 01.02.2019 |
§ 5 - Kosten nach Zeitaufwand | 01.07.2022 |
§ 6 - Vereinbarung der Kosten nach Zeitaufwand | 01.02.2019 |
§ 7 - Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit | 26.01.1997 |
§ 8 - Auslagen | 11.03.2007 |
§ 9 - Vergütung von Teilleistungen | 26.01.1997 |
§ 10 - Zahlungen | 11.03.2007 |
§ 11 - Inkrafttreten | 26.01.1997 |
Anlage - Kostenverzeichnis | 01.07.2022 |
Auf Grund des
§ 3 Abs. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vergütung, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für seine Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
zusteht.
(2) Die Vergütung setzt sich aus den in folgenden Vorschriften näher bestimmten Kosten und Auslagen zusammen.
(3) Die Vergütung bemisst sich nach den zur Zeit der Erteilung des Auftrages geltenden Vorschriften.
§ 2 Kosten nach festen Sätzen
(1) Für Tätigkeiten, die im anliegenden
Kostenverzeichnis
aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten nach diesem
Verzeichnis
(feste Kostensätze) zu ermitteln.
(2) Mit diesen Kosten sind alle Aufwendungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten erforderlich sind. Die Vorschriften des
§ 7
bleiben unberührt.
(3) Wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur an der Ausführung der Tätigkeiten durch Gründe, die er nicht zu vertreten hat, gehindert und führt dies zur Unterbrechung von Tätigkeiten oder bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten zur Wiederholung von Teilen der Tätigkeiten, sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach
§ 5
.
§ 3 Kosten in besonderen Fällen
(1) Im Einzelfall können abweichend von
§ 2 Abs. 1
höhere Kosten vereinbart werden, wenn die festgesetzten Kostensätze zu Leistungen von besonderer Bedeutung oder zu Leistungen, die ein besonderes Maß an Kenntnissen oder Erfahrungen erfordern, in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
(2) Höhere Kosten sind durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Auftraggebers zu vereinbaren.
§ 4 Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung
(1) Ist bei der Kostenermittlung (
§ 2 Abs. 1
) vom Wert des Bodens auszugehen, so ist der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme vom Gutachterausschuß für Grundstückswerte in Berlin ermittelte, in die Bodenrichtwertkarte eingetragene Bodenrichtwert maßgebend. Liegt der Bodenrichtwert nicht vor, so hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert nach sachverständigem Ermessen anzusetzen.
(2) Ist bei der Kostenermittlung (
§ 2 Abs. 1
) von der Geschossfläche der baulichen Anlagen auszugehen, ist die von einer Vermessungsstelle nach
§ 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
gefertigte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebend. Für bauliche Anlagen, für die lediglich eine Grundfläche zu berücksichtigen ist, ist die Grundfläche als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die Grundrissfläche der baulichen Anlage mit der Gebäudehöhe zu multiplizieren sowie durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossfläche bestimmt und liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach
§ 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Dabei sind ausgebaute Dachräume zu zwei Dritteln anzurechnen; nicht ausgebaute Dachräume und unterirdische Geschosse bleiben außer Betracht. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 5 Kosten nach Zeitaufwand
(1) Für Tätigkeiten, die im
Kostenverzeichnis
nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1. | für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 53 Euro-66,50 Euro |
2. | für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 44,50 Euro, |
3. | für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 38 Euro, |
4. | für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 26 Euro. |
(2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen
1.
die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;
2.
entstandene Fahrzeiten.
Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand.
(3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.
§ 6 Vereinbarung der Kosten nach Zeitaufwand
Die Höhe des Halbstundensatzes nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1
ist spätestens bis zur Auftragsannahme schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren. Sofern eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung nicht getroffen ist, gilt der Mindestsatz als vereinbart.
§ 7 Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Werden auf Veranlassung des Auftraggebers Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, so stehen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur neben den nach Maßgabe der
§§ 2
bis
5
zu ermittelnden Kosten Sonderkosten zu. Bemessungsgrundlage für die jeweils zustehenden Sonderkosten ist der Zeitaufwand (
§ 5 Abs. 2
), der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit entsteht. Die Sonderkosten betragen
1.
bei Tätigkeiten an Werktagen 25 vom Hundert,
2.
bei Tätigkeiten an Werktagen, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgeführt werden, zusätzlich 10 vom Hundert,
3.
bei Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen 50 vom Hundert
der Kosten nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2
.
§ 8 Auslagen
(1) Als Auslagen sind, sofern die Aufwendungen bei der ordnungsgemäßen Ausführung eines Auftrages oder auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, zu erstatten
1.
Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Behörden und Gutachtern entstehen;
2.
Aufwendungen für Vermessungs- und Grenzmarken;
3.
Aufwendungen für zusätzliche Ausfertigungen, Abschriften, Ablichtungen, digitale Datenformate und -träger sowie sonstige Vervielfältigungen;
4.
gesetzliche Umsatzsteuer.
Gebühren, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur von den behördlichen Vermessungsstellen (
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
) wegen Mehrfacheinreichung derselben Vermessungsschriften in Rechnung gestellt werden, gelten nicht als Aufwendungen nach Nummer 1. Für die Aufwendungen unter Satz 1 Nr. 3 gelten die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung festgesetzten Preise entsprechend.
(2) Auslagen, die auf Veranlassung des Auftraggebers neben den Auslagen nach Absatz 1 entstehen, sind ebenfalls zu erstatten. Die Höhe dieser Auslagen ist zu vereinbaren. Handelt es sich bei den Auslagen um Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, so sind sie ungemindert zu erstatten.
(3) Aufwendungen für die allgemeine Geschäftsführung sowie für die Anschaffung, Wartung und Erneuerung der vermessungstechnischen Einrichtung der Geschäftsstelle eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und Reisekosten sind mit der Vergütung nach dieser Verordnung abgegolten.
§ 9 Vergütung von Teilleistungen
(1) Wird ein Auftrag zurückgenommen und hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit seiner Tätigkeit begonnen, so stehen ihm neben den Auslagen
1.
im Falle des
§ 2
die dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung entsprechenden Kosten,
2.
im Falle des
§ 5
die sich nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit ergebenden Kosten
zu.
(2) Wird ein Auftrag geändert, nachdem der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit seiner Tätigkeit begonnen hat, so steht ihm für die hinfällig gewordene Teilleistung eine Vergütung entsprechend Absatz 1 zu.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Tätigkeiten zur Ausführung eines Auftrages aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, nicht zu Ende geführt worden sind.
(4) Wird eine nicht zu Ende geführte Tätigkeit nach erneutem Auftrag oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so ist die nach Absatz 1 berechnete Vergütung insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Aufwand eingespart wird.
§ 10 Zahlungen
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn die für die Ausführung des Auftrages erforderliche Tätigkeit beendet und eine Vergütungsschlußrechnung überreicht worden ist. In der Vergütungsschlußrechnung sind die nach dieser Verordnung für die Höhe der Vergütung maßgebenden Angaben aufzuführen.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann Abschlagszahlungen entsprechend den erbrachten Teilleistungen oder eine angemessene Vorschußzahlung verlangen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Tätigkeit dem Auftraggeber bis zur Zahlung der ihm zustehenden Vergütung vorzuenthalten. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Ergebnisse nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 11
*)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 9: Dezember 1977.
Anlage
(zu
§ 2 Absatz 1
)
Kostenverzeichnis
Übersicht
1.
Bildung neuer Grenzen
2.
Grenzherstellung und Abmarkung
3.
Gebäudevermessung
4.
Lageplanherstellung
5.
Absteckung baulicher Anlagen
6.
Kontrollvermessung baulicher Anlagen
7.
Absteckung baurechtlicher Linien
8.
Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
9.
Bescheinigungen
Kostentabellen 1 und 2
Nummer | Tätigkeit | Kosten | ||
1. | Bildung neuer Grenzen | |||
1.1 | Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten | |||
1.1.1 | Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens | nach Kostentabelle 1 | ||
1.1.2 | Für jeden Grenzpunkt | 55 Euro | ||
1.1.3 | Für jedes neugebildete Flurstück | 110 Euro | ||
1.1.4 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 241 Euro | ||
Anmerkung: | ||||
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: | ||||
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen | ||||
a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen, b) die Länge der herzustellenden Grenzen, c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. | ||||
Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. | ||||
Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. | ||||
Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters: | ||||
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen | ||||
a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen, b) die Länge der herzustellenden Grenzen. | ||||
Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster. | ||||
Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. | ||||
1.2 | Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung | |||
1.2.1 | Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens | |||
1.2.1.1 | bis 150 m, bei einem Bodenwert | |||
a) bis 500 Euro/m ² | 518 Euro | |||
b) über 500 Euro/m ² bis 1000 Euro/m ² | 629 Euro | |||
c) über 1000 Euro/m ² | 754 Euro | |||
1.2.1.2 | über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte | 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1 | ||
über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert | ||||
a) bis 500 Euro/m ² | 112 Euro | |||
b) über 500 Euro/m ² bis 1000 Euro/m ² | 137 Euro | |||
c) über 1000 Euro/m ² | 161 Euro | |||
1.2.2 | Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt | 55 Euro | ||
1.2.3 | Für jedes neugebildete Flurstück | 110 Euro | ||
2. | Grenzherstellung, Abmarkung | |||
Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen | ||||
2.1 | Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens | nach Kostentabelle 1 | ||
2.2 | Für jeden Grenzpunkt | 55 Euro | ||
2.3 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 241 Euro | ||
Anmerkung: | ||||
Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen | ||||
a) die Länge der herzustellenden Grenzen, b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. | ||||
Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen. | ||||
Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. | ||||
3. | Gebäudevermessung | |||
Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude | ||||
3.1 | Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude | nach Kostentabelle 2, Spalte A | ||
3.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 241 Euro | ||
4. | Lageplanherstellung | |||
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung | ||||
4.1 | Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens | 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 | ||
4.2 | Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche | 80 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B | ||
4.3 | Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche | 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B | ||
4.4 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 241 Euro | ||
Anmerkung: | ||||
In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten. | ||||
Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. | ||||
Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen. | ||||
Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln. | ||||
5. | Absteckung baulicher Anlagen | |||
Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen | Kostentabelle 2, Spalte C | |||
Anmerkung: | ||||
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. | ||||
6. | Kontrollvermessung baulicher Anlagen | |||
Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage | ||||
6.1 | Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen | 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B | ||
6.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 241 Euro | ||
Anmerkung: | ||||
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. | ||||
7. | Absteckung baurechtlicher Linien | |||
7.1 | Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens | |||
7.1.1 | bis 30 m, bei einem Bodenwert | |||
a) bis 500 Euro/m ² | 559 Euro | |||
b) über 500 Euro/m ² bis 1000 Euro/m ² | 676 Euro | |||
c) über 1000 Euro/m ² | 819 Euro | |||
7.1.2 | über 30 m für alle Bodenwerte | 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 | ||
7.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 241 Euro | ||
Anmerkung: | ||||
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. | ||||
8. | Kontrollvermessung baurechtlicher Linien Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien | |||
8.1 | Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens | |||
8.1.1 | bis 30 m, bei einem Bodenwert | |||
a) bis 500 Euro/m ² | 559 Euro | |||
b) über 500 Euro/m ² bis 1000 Euro/m ² | 676 Euro | |||
c) über 1000 Euro/m ² | 819 Euro | |||
8.1.2 | über 30 m für alle Bodenwerte | 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 | ||
8.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 241 Euro | ||
Anmerkung: | ||||
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. | ||||
9. | Bescheinigungen | |||
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung | 110 Euro |
Kostentabelle 1
Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien | Kosten bei einem Bodenwert für 1 m ² | ||||
bis 500 Euro | über 500 Euro bis 1000 Euro | über 1000 Euro | |||
m | Euro | Euro | Euro | ||
bis 50 | 917 | 1085 | 1288 | ||
70 | 1087 | 1291 | 1540 | ||
90 | 1309 | 1558 | 1865 | ||
110 | 1531 | 1824 | 2191 | ||
130 | 1753 | 2091 | 2517 | ||
150 | 1975 | 2358 | 2843 | ||
170 | 2196 | 2624 | 3169 | ||
190 | 2418 | 2892 | 3495 | ||
210 | 2640 | 3158 | 3820 | ||
240 | 2853 | 3414 | 4132 | ||
270 | 3177 | 3804 | 4610 | ||
300 | 3502 | 4197 | 5087 | ||
330 | 3828 | 4587 | 5564 | ||
360 | 4153 | 4978 | 6042 | ||
390 | 4478 | 5369 | 6518 | ||
420 | 4803 | 5760 | 6997 | ||
450 | 5127 | 6150 | 7474 | ||
480 | 5451 | 6542 | 7952 | ||
510 | 5778 | 6932 | 8428 | ||
540 | 6103 | 7325 | 8905 | ||
570 | 6428 | 7716 | 9383 | ||
600 | 6751 | 8105 | 9861 | ||
650 | 7186 | 8627 | 10498 | ||
700 | 7728 | 9279 | 11292 | ||
je weitere angefangene 50 m + 541 Euro | je weitere angefangene 50 m + 652 Euro | je weitere angefangene 50 m + 796 Euro |
Kostentabelle 2
A | B | C | |
Geschossfläche (GF) bis m ² | Kosten Euro | Kosten Euro | Kosten Euro |
30 | 591 | 472 | 734 |
60 | 694 | 577 | 853 |
90 | 788 | 670 | 1092 |
120 | 852 | 734 | 1239 |
180 | 945 | 826 | 1434 |
240 | 1070 | 953 | 1607 |
300 | 1195 | 1077 | 1754 |
400 | 1323 | 1206 | 1954 |
500 | 1446 | 1329 | 2202 |
600 | 1560 | 1441 | 2450 |
über 600 m ² bis 6000 m ² GF je weitere angefangene 200 m ² GF zuzüglich | 130 | 130 | 377 |
über 6000 m ² bis 18000 m ² GF je weitere angefangene 200 m ² GF zuzüglich | 97,50 | 97,50 | 166 |
über 18000 m ² GF je weitere angefangene 200 m ² GF zuzüglich | 58 | 58 | 166 |
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