ÖbVIVergO
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Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO) in der Fassung vom 18. September 1993

Verordnung über die Vergütung
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO)
in der Fassung vom 18. September 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 sowie § 5 und Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27.12.2018 (GVBl. 2019 S. 10)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO) in der Fassung vom 18. September 199329.12.1977
Eingangsformel29.12.1977
§ 1 - Allgemeines11.03.2007
§ 2 - Kosten nach festen Sätzen11.03.2007
§ 3 - Kosten in besonderen Fällen01.02.2019
§ 4 - Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung01.02.2019
§ 5 - Kosten nach Zeitaufwand01.07.2022
§ 6 - Vereinbarung der Kosten nach Zeitaufwand01.02.2019
§ 7 - Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit26.01.1997
§ 8 - Auslagen11.03.2007
§ 9 - Vergütung von Teilleistungen26.01.1997
§ 10 - Zahlungen11.03.2007
§ 11 - Inkrafttreten26.01.1997
Anlage - Kostenverzeichnis01.07.2022
Auf Grund des § 3 Abs. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vergütung, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für seine Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
zusteht.
(2) Die Vergütung setzt sich aus den in folgenden Vorschriften näher bestimmten Kosten und Auslagen zusammen.
(3) Die Vergütung bemisst sich nach den zur Zeit der Erteilung des Auftrages geltenden Vorschriften.

§ 2 Kosten nach festen Sätzen

(1) Für Tätigkeiten, die im anliegenden
Kostenverzeichnis aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten nach diesem
Verzeichnis (feste Kostensätze) zu ermitteln.
(2) Mit diesen Kosten sind alle Aufwendungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten erforderlich sind. Die Vorschriften des
§ 7 bleiben unberührt.
(3) Wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur an der Ausführung der Tätigkeiten durch Gründe, die er nicht zu vertreten hat, gehindert und führt dies zur Unterbrechung von Tätigkeiten oder bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten zur Wiederholung von Teilen der Tätigkeiten, sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach
§ 5 .

§ 3 Kosten in besonderen Fällen

(1) Im Einzelfall können abweichend von
§ 2 Abs. 1 höhere Kosten vereinbart werden, wenn die festgesetzten Kostensätze zu Leistungen von besonderer Bedeutung oder zu Leistungen, die ein besonderes Maß an Kenntnissen oder Erfahrungen erfordern, in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
(2) Höhere Kosten sind durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Auftraggebers zu vereinbaren.

§ 4 Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung

(1) Ist bei der Kostenermittlung (
§ 2 Abs. 1 ) vom Wert des Bodens auszugehen, so ist der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme vom Gutachterausschuß für Grundstückswerte in Berlin ermittelte, in die Bodenrichtwertkarte eingetragene Bodenrichtwert maßgebend. Liegt der Bodenrichtwert nicht vor, so hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert nach sachverständigem Ermessen anzusetzen.
(2) Ist bei der Kostenermittlung (
§ 2 Abs. 1 ) von der Geschossfläche der baulichen Anlagen auszugehen, ist die von einer Vermessungsstelle nach
§ 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
gefertigte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebend. Für bauliche Anlagen, für die lediglich eine Grundfläche zu berücksichtigen ist, ist die Grundfläche als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die Grundrissfläche der baulichen Anlage mit der Gebäudehöhe zu multiplizieren sowie durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossfläche bestimmt und liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach
§ 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Dabei sind ausgebaute Dachräume zu zwei Dritteln anzurechnen; nicht ausgebaute Dachräume und unterirdische Geschosse bleiben außer Betracht. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 5 Kosten nach Zeitaufwand

(1) Für Tätigkeiten, die im
Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 53 Euro-66,50 Euro
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 44,50 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 38 Euro,
4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 26 Euro.
(2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen
1.
die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;
2.
entstandene Fahrzeiten.
Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand.
(3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.

§ 6 Vereinbarung der Kosten nach Zeitaufwand

Die Höhe des Halbstundensatzes nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens bis zur Auftragsannahme schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren. Sofern eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung nicht getroffen ist, gilt der Mindestsatz als vereinbart.

§ 7 Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, so stehen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur neben den nach Maßgabe der
§§ 2 bis 5 zu ermittelnden Kosten Sonderkosten zu. Bemessungsgrundlage für die jeweils zustehenden Sonderkosten ist der Zeitaufwand (
§ 5 Abs. 2 ), der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit entsteht. Die Sonderkosten betragen
1.
bei Tätigkeiten an Werktagen 25 vom Hundert,
2.
bei Tätigkeiten an Werktagen, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgeführt werden, zusätzlich 10 vom Hundert,
3.
bei Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen 50 vom Hundert
der Kosten nach § 5 Abs. 1 Satz 2
.

§ 8 Auslagen

(1) Als Auslagen sind, sofern die Aufwendungen bei der ordnungsgemäßen Ausführung eines Auftrages oder auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, zu erstatten
1.
Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Behörden und Gutachtern entstehen;
2.
Aufwendungen für Vermessungs- und Grenzmarken;
3.
Aufwendungen für zusätzliche Ausfertigungen, Abschriften, Ablichtungen, digitale Datenformate und -träger sowie sonstige Vervielfältigungen;
4.
gesetzliche Umsatzsteuer.
Gebühren, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur von den behördlichen Vermessungsstellen (
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
) wegen Mehrfacheinreichung derselben Vermessungsschriften in Rechnung gestellt werden, gelten nicht als Aufwendungen nach Nummer 1. Für die Aufwendungen unter Satz 1 Nr. 3 gelten die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung festgesetzten Preise entsprechend.
(2) Auslagen, die auf Veranlassung des Auftraggebers neben den Auslagen nach Absatz 1 entstehen, sind ebenfalls zu erstatten. Die Höhe dieser Auslagen ist zu vereinbaren. Handelt es sich bei den Auslagen um Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, so sind sie ungemindert zu erstatten.
(3) Aufwendungen für die allgemeine Geschäftsführung sowie für die Anschaffung, Wartung und Erneuerung der vermessungstechnischen Einrichtung der Geschäftsstelle eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und Reisekosten sind mit der Vergütung nach dieser Verordnung abgegolten.

§ 9 Vergütung von Teilleistungen

(1) Wird ein Auftrag zurückgenommen und hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit seiner Tätigkeit begonnen, so stehen ihm neben den Auslagen
1.
im Falle des § 2
die dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung entsprechenden Kosten,
2.
im Falle des § 5
die sich nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit ergebenden Kosten
zu.
(2) Wird ein Auftrag geändert, nachdem der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit seiner Tätigkeit begonnen hat, so steht ihm für die hinfällig gewordene Teilleistung eine Vergütung entsprechend Absatz 1 zu.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Tätigkeiten zur Ausführung eines Auftrages aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, nicht zu Ende geführt worden sind.
(4) Wird eine nicht zu Ende geführte Tätigkeit nach erneutem Auftrag oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so ist die nach Absatz 1 berechnete Vergütung insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Aufwand eingespart wird.

§ 10 Zahlungen

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn die für die Ausführung des Auftrages erforderliche Tätigkeit beendet und eine Vergütungsschlußrechnung überreicht worden ist. In der Vergütungsschlußrechnung sind die nach dieser Verordnung für die Höhe der Vergütung maßgebenden Angaben aufzuführen.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann Abschlagszahlungen entsprechend den erbrachten Teilleistungen oder eine angemessene Vorschußzahlung verlangen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Tätigkeit dem Auftraggeber bis zur Zahlung der ihm zustehenden Vergütung vorzuenthalten. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Ergebnisse nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§ 11

*)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 9: Dezember 1977.

Anlage

(zu § 2 Absatz 1 )
Kostenverzeichnis
Übersicht
1.
Bildung neuer Grenzen
2.
Grenzherstellung und Abmarkung
3.
Gebäudevermessung
4.
Lageplanherstellung
5.
Absteckung baulicher Anlagen
6.
Kontrollvermessung baulicher Anlagen
7.
Absteckung baurechtlicher Linien
8.
Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
9.
Bescheinigungen
Kostentabellen 1 und 2
Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 55 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 110 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen, b) die Länge der herzustellenden Grenzen, c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.
Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.
Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.
Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen, b) die Länge der herzustellenden Grenzen.
Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.
Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.
1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m ² 518 Euro
b) über 500 Euro/m ² bis 1000 Euro/m ² 629 Euro
c) über 1000 Euro/m ² 754 Euro
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m ² 112 Euro
b) über 500 Euro/m ² bis 1000 Euro/m ² 137 Euro
c) über 1000 Euro/m ² 161 Euro
1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 55 Euro
1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 110 Euro
2. Grenzherstellung, Abmarkung
Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen
2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 55 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
a) die Länge der herzustellenden Grenzen, b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.
Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.
Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.
3. Gebäudevermessung
Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
4. Lageplanherstellung
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.
Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.
Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.
Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.
5. Absteckung baulicher Anlagen
Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
7. Absteckung baurechtlicher Linien
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m ² 559 Euro
b) über 500 Euro/m ² bis 1000 Euro/m ² 676 Euro
c) über 1000 Euro/m ² 819 Euro
7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m ² 559 Euro
b) über 500 Euro/m ² bis 1000 Euro/m ² 676 Euro
c) über 1000 Euro/m ² 819 Euro
8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
9. Bescheinigungen
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung 110 Euro
Kostentabelle 1
Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m ²
bis 500 Euro über 500 Euro bis 1000 Euro über 1000 Euro
m Euro Euro Euro
bis 50 917 1085 1288
70 1087 1291 1540
90 1309 1558 1865
110 1531 1824 2191
130 1753 2091 2517
150 1975 2358 2843
170 2196 2624 3169
190 2418 2892 3495
210 2640 3158 3820
240 2853 3414 4132
270 3177 3804 4610
300 3502 4197 5087
330 3828 4587 5564
360 4153 4978 6042
390 4478 5369 6518
420 4803 5760 6997
450 5127 6150 7474
480 5451 6542 7952
510 5778 6932 8428
540 6103 7325 8905
570 6428 7716 9383
600 6751 8105 9861
650 7186 8627 10498
700 7728 9279 11292
je weitere angefangene 50 m + 541 Euro je weitere angefangene 50 m + 652 Euro je weitere angefangene 50 m + 796 Euro
Kostentabelle 2
A B C
Geschossfläche (GF) bis m ² Kosten Euro Kosten Euro Kosten Euro
30 591 472 734
60 694 577 853
90 788 670 1092
120 852 734 1239
180 945 826 1434
240 1070 953 1607
300 1195 1077 1754
400 1323 1206 1954
500 1446 1329 2202
600 1560 1441 2450
über 600 m ² bis 6000 m ² GF je weitere angefangene 200 m ² GF zuzüglich 130 130 377
über 6000 m ² bis 18000 m ² GF je weitere angefangene 200 m ² GF zuzüglich 97,50 97,50 166
über 18000 m ² GF je weitere angefangene 200 m ² GF zuzüglich 58 58 166
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