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DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Alexanderplatzviertel” im Bezirk Mitte von Berlin Vom 19. März 2019

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs
für das Gebiet „Alexanderplatzviertel” im Bezirk Mitte von Berlin
Vom 19. März 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Alexanderplatzviertel” im Bezirk Mitte von Berlin vom 19. März 201928.03.2019
Eingangsformel28.03.2019
§ 1 - Geltungsbereich28.03.2019
§ 2 - Gegenstand der Verordnung28.03.2019
§ 3 - Zuständigkeit28.03.2019
§ 4 - Verletzung von Vorschriften28.03.2019
§ 5 - Inkrafttreten28.03.2019
Anlage28.03.2019
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs
gilt für das in der anliegenden Karte
mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet „Alexanderplatzviertel“ im Bezirk Mitte. Es wird im Norden begrenzt durch die Torstraße, im Osten durch die Weydinger- und die Rosa-Luxemburg-Straße, im Süden durch Weinmeister- und Münzstraße und im Westen durch die Gormannstraße. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (
Anlage ).

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient oder die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der
Energieeinsparverordnung dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Mitte von Berlin.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. März 2019
Bezirksamt Mitte von Berlin
von Dassel Bezirksbürgermeister Gothe Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit
Anlage:
Karte mit Geltungsbereich

Anlage

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