Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) Vom 10. Oktober 2007
Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen
(Betriebs-Verordnung - BetrVO)
Vom 10. Oktober 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 35, 36 und 47 geändert, § 16 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.05.2019 (GVBl. S. 273) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) vom 10. Oktober 2007 | 28.10.2007 |
Eingangsformel | 28.10.2007 |
Inhaltsverzeichnis | 08.04.2017 |
Teil I - Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden | 08.04.2017 |
§ 1 - Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden | 08.04.2017 |
Teil II - Allgemeine Vorschriften | 11.07.2010 |
§ 2 - Technische Anlagen und Einrichtungen | 08.04.2017 |
§ 3 - Raumlufttechnische Anlagen | 11.07.2010 |
§ 4 - Private überwachungsbedürftige Anlagen | 08.04.2017 |
Teil III - Brandsicherheitsschau und Betriebsüberwachung | 11.07.2010 |
§ 5 - Allgemeines | 08.04.2017 |
§ 6 - Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung | 11.07.2010 |
§ 7 - Zutrittsrecht | 11.07.2010 |
Teil IV - Gebäudebezogene Betriebsvorschriften | 11.07.2010 |
Abschnitt 1 - Verkaufsstätten | 11.07.2010 |
§ 8 - Anwendungsbereich, Begriffe | 11.07.2010 |
§ 9 - Verantwortliche Personen | 30.05.2019 |
§ 10 - Brandschutzordnung | 11.07.2010 |
§ 11 - Freihalten der Rettungswege | 11.07.2010 |
§ 12 - Rauchverbot, offenes Feuer | 11.07.2010 |
§ 13 - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten | 11.07.2010 |
Abschnitt 2 - Beherbergungsstätten | 11.07.2010 |
§ 14 - Anwendungsbereich, Begriffe | 11.07.2010 |
§ 15 - Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen | 08.04.2017 |
§ 16 - Barrierefreie Räume | 30.05.2019 |
§ 17 - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten | 11.07.2010 |
Abschnitt 3 - Garagen | 11.07.2010 |
§ 18 - Anwendungsbereich, Begriffe | 11.07.2010 |
§ 19 - Freihalten der Rettungswege, Aufbewahrung brennbarer Stoffe | 11.07.2010 |
§ 20 - Lüftungsanlage, CO-Warnanlage, Beleuchtung | 11.07.2010 |
§ 21 - Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge | 08.04.2017 |
§ 22 - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen | 11.07.2010 |
Abschnitt 4 - Versammlungsstätten | 11.07.2010 |
§ 23 - Anwendungsbereich, Begriffe | 08.04.2017 |
§ 24 - Anzahl der Besucher | 11.07.2010 |
§ 25 - Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr | 11.07.2010 |
§ 26 - Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan | 08.04.2017 |
§ 27 - Brandverhütung | 11.07.2010 |
§ 28 - Aufbewahrung von brennbarem Material | 11.07.2010 |
§ 29 - Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen | 11.07.2010 |
§ 30 - Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen | 11.07.2010 |
§ 31 - Laseranlagen | 11.07.2010 |
§ 32 - Pflichten von Betreibern, Veranstaltern und Beauftragten | 11.07.2010 |
§ 33 - Verantwortliche für Veranstaltungstechnik | 08.04.2017 |
§ 34 - Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe | 08.04.2017 |
§ 35 - Brandsicherheitswache, Anzeigepflicht | 30.05.2019 |
§ 36 - Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne | 30.05.2019 |
§ 37 - Sicherheitskonzept, Sanitäts- und Ordnungsdienst | 11.07.2010 |
§ 38 - Gastspielprüfbuch | 11.07.2010 |
§ 39 - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten | 11.07.2010 |
Abschnitt 5 - Hochhäuser | 11.07.2010 |
§ 40 - Anwendungsbereich, Begriffe | 11.07.2010 |
§ 41 - Freihalten der Rettungswege | 11.07.2010 |
§ 42 - Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne | 11.07.2010 |
§ 43 - Verantwortliche Personen | 11.07.2010 |
§ 44 - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser | 11.07.2010 |
Abschnitt 6 - Industriebauten | 11.07.2010 |
§ 45 - Anwendungsbereich, Begriffe | 11.07.2010 |
§ 46 - Freihalten der Rettungswege | 11.07.2010 |
§ 47 - Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung | 30.05.2019 |
§ 48 - Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber | 11.07.2010 |
§ 49 - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten | 11.07.2010 |
Teil V - Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 11.07.2010 |
§ 50 - Ordnungswidrigkeiten | 08.04.2017 |
§ 51 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 11.07.2010 |
Anlage 1 | 28.10.2007 |
Anlage 2 | 28.10.2007 |
Auf Grund des
§ 84 Abs. 1 und 5 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird verordnet:
INHALTSÜBERSICHT | |
Teil I Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschn im Rollstuhl genutzt werden | |
§ 1 | Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden |
Teil II Technische Anlagen und Einrichtungen, raumlufttechnische Anlagen, private überwachungsbedürftige Anlagen | |
§ 2 | Technische Anlagen und Einrichtungen |
§ 3 | Raumlufttechnische Anlagen |
§ 4 | Private überwachungsbedürftige Anlagen |
Teil III Brandsicherheitsschau und Betriebsüberwachung | |
§ 5 | Allgemeines |
§ 6 | Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung |
§ 7 | Zutrittsrecht |
Teil IV Gebäudebezogene Betriebsvorschriften | |
Abschnitt 1 Verkaufsstätten | |
§ 8 | Anwendungsbereich, Begriffe |
§ 9 | Verantwortliche Personen |
§ 10 | Brandschutzordnung |
§ 11 | Freihalten der Rettungswege |
§ 12 | Rauchverbot, offenes Feuer |
§ 13 | Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten |
Abschnitt 2 Beherbergungsstätten | |
§ 14 | Anwendungsbereich, Begriffe |
§ 15 | Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen |
§ 16 | Barrierefreie Räume |
§ 17 | Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten |
Abschnitt 3 Garagen | |
§ 18 | Anwendungsbereich, Begriffe |
§ 19 | Freihalten der Rettungswege, Aufbewahrung brennbarer Stoffe |
§ 20 | Lüftungsanlage, CO-Warnanlage, Beleuchtung |
§ 21 | Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge |
§ 22 | Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen |
Abschnitt 4 Versammlungsstätten | |
§ 23 | Anwendungsbereich, Begriffe |
§ 24 | Anzahl der Besucher |
§ 25 | Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr |
§ 26 | Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan |
§ 27 | Brandverhütung |
§ 28 | Aufbewahrung von brennbarem Material |
§ 29 | Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen |
§ 30 | Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen |
§ 31 | Laseranlagen |
§ 32 | Pflichten von Betreibern, Veranstaltern und Beauftragten |
§ 33 | Verantwortliche für Veranstaltungstechnik |
§ 34 | Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe |
§ 35 | Brandsicherheitswache, Anzeigepflicht |
§ 36 | Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne |
§ 37 | Sicherheitskonzept, Sanitäts- und Ordnungsdienst |
§ 38 | Gastspielprüfbuch |
§ 39 | Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten |
Abschnitt 5 Hochhäuser | |
§ 40 | Anwendungsbereich, Begriffe |
§ 41 | Freihalten der Rettungswege |
§ 42 | Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne |
§ 43 | Verantwortliche Personen |
§ 44 | Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser |
Abschnitt 6 Industriebauten | |
§ 45 | Anwendungsbereich, Begriffe |
§ 46 | Freihalten der Rettungswege |
§ 47 | Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung |
§ 48 | Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber |
§ 49 | Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten |
Teil V Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 50 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 51 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Muster Befähigungszeugnis |
Anlage 2 | Muster Gastspielprüfbuch |
Teil I Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden
§ 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden
(1) Für jede öffentlich zugängliche bauliche Anlage oder deren Teilbereiche, für die Rettungswege für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zur Rettung mittels geregelter fremder Hilfe bestimmt werden, muss durch die Betreiberin oder den Betreiber im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufgestellt und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht werden. In der Brandschutzordnung sind die zur Rettung von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über
1.
die Mitnahme von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern aus dem Gefahrenbereich (z. B. Öffnen oder Schließen von Türen, die für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer ohne fremde Hilfe schwer zu benutzen sind, Benutzung von technischen Rettungshilfen für den Treppentransport von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern und Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen),
2.
das Verhalten im Brandfall,
3.
die Brandmeldung,
4.
das Verbot, Rollstühle in Rettungswegen abzustellen.
(2) Die Betriebsangehörigen der für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zugänglichen baulichen Anlagen oder deren Teilbereiche sind bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten im Gefahrenfall, die Hilfeleistung für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer und die Art und Weise der Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation fünf Jahre aufzuheben und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Betriebliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 genügen, wenn öffentlich zugängliche bauliche Anlagen abweichend von der genehmigten Nutzung im Einzelfall von Besuchergruppen mit überdurchschnittlichem Anteil von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern aufgesucht werden. Diese betrieblichen Maßnahmen genügen nicht, wenn in der baulichen Anlage oder Teilen davon eine überdurchschnittliche Nutzung durch Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer, auf den Bevölkerungsanteil bezogen, anzunehmen ist. In diesem Fall sind zusätzliche bauliche Maßnahmen ergänzend zu
§ 33 der Bauordnung für Berlin
für die Selbstrettung erforderlich.
Teil II Allgemeine Vorschriften
§ 2 Technische Anlagen und Einrichtungen
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherheitsrelevante technische Anlagen und Einrichtungen von Gebäuden prüfen zu lassen, wenn diese bauordnungsrechtlich erforderlich sind oder soweit an diese bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
(2) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
1.
Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
2.
CO-Warnanlagen,
3.
Rauchabzugsanlagen,
4.
Druckbelüftungsanlagen,
5.
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
6.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7.
Sicherheitsstromversorgungen.
Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe mit einer nach dem
Feuerwehrgesetz
staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung ihres hauptberuflichen Leiters durchgeführt werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe.
(3)
1
Die Prüfungen nach Absatz 2 sind vor der Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage oder Einrichtung sowie alle drei Jahre durchführen zu lassen (wiederkehrende Prüfungen).
2
Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen beginnt diese Frist mit der letzten Prüfung nach dem bisher geltenden Recht.
(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Berichte der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen gemäß
§ 22 der Bautechnischen Prüfungsverordnung
vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlichen Änderungen der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz zu übergeben. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5)
1
Durch Sachkundige Personen nach Absatz 6 müssen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
1.
Sicherheitsbeleuchtungen,
2.
Schutzvorhänge.
2
Die Prüfungen sind alle drei Jahre durchführen zu lassen (wiederkehrende Prüfungen).
3
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)
1
Sachkundige Personen sind alle natürlichen Personen, die mindestens einen für das Prüfgebiet einschlägigen Fachhochschulabschluss besitzen, eine einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in der Lage sind, die jeweiligen Prüfungen in fachlicher und persönlicher Unabhängigkeit und Unbefangenheit durchzuführen.
2
Einer förmlichen Anerkennung bedarf es nicht.
(7) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Prüfungen nach den Absätzen 2 und 5 die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(8) Die Aufgaben nach Absatz 2 dürfen auch von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach
§ 44 Abs. 4 der Bautechnischen Prüfungsverordnung
wahrgenommen werden.
§ 3 Raumlufttechnische Anlagen
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber muss raumlufttechnische Anlagen von künstlich belüfteten und klimatisierten Räumen (Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten) mit Ausnahme von Anlagen in eigengenutzten Eigentumswohnungen und in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 fachgerecht warten.
(2)
1
Die Wartung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
2
Über jede Wartung ist ein Bericht zu fertigen, der mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist.
3
Die Betreiberin oder der Betreiber hat festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen.
4
Die ordnungsgemäße Wartung ist von einer Sachkundigen Person nach
§ 2 Abs. 6
zu überprüfen.
§ 4 Private überwachungsbedürftige Anlagen
(1) Die Vorschriften der
Abschnitte 1 und 3
, des
§ 5 Absatz 2
, des
§ 10 Absatz 1
, der
§§ 19
,
20
und
24
, des
Anhangs 1 Nummer 4
, sowie des
Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung
vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, sowie des
§ 35 des Produktsicherheitsgesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, finden auf überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
§ 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung
, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden, entsprechende Anwendung.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit.
Teil III Brandsicherheitsschau und Betriebsüberwachung
§ 5 Allgemeines
(1) Die Brandsicherheitsschau dient der vorbeugenden Abwehr von durch Brände oder Explosionen entstehenden Gefahren, die von baulichen Anlagen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Benutzung oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall die Sicherheit von Personen, den Bestand dieser baulichen Anlagen oder ihrer Teile bedrohen.
(2) Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in
-
Verkaufsstätten nach
§ 8 Absatz 1
,
-
Versammlungsstätten nach
§ 23 Absatz 1
,
-
Krankenhäusern,
-
Wohnheimen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Personen,
-
Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen gemäß
§ 2 Absatz 4 Nummer 9 der Bauordnung für Berlin
,
-
Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen,
-
Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
-
Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten.
(3) Die Betriebsüberwachung dient der Überwachung des Betriebes mit dem Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die durch Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Betriebsvorschriften oder bauordnungsrechtliche Anordnungen betrieblicher Art entstehen.
(4) Die Betriebsüberwachung ist von der Bauaufsichtsbehörde während des Betriebes in
1.
Verkaufsstätten nach
§ 8 Absatz 1
und
2.
Versammlungsstätten nach
§ 23 Absatz 1
durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen, im Übrigen in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
§ 6 Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung
(1)
1
An der Brandsicherheitsschau muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person teilnehmen.
2
Bei Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen müssen auch die nach
§ 33
Verantwortlichen teilnehmen.
3
Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer soll zur Brandsicherheitsschau eingeladen werden.
4
Die Berliner Feuerwehr ist über die beabsichtigte Brandsicherheitsschau zu unterrichten.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebsüberwachung die erforderlichen Unterlagen während des Betriebes zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde hat das Ergebnis der Brandsicherheitsschau oder der Betriebsüberwachung in einer Niederschrift festzuhalten und den Beteiligten mitzuteilen.
§ 7 Zutrittsrecht
Die mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten dürfen zur Ausübung ihrer Aufgaben Grundstücke und bauliche Anlagen betreten.
Teil IV Gebäudebezogene Betriebsvorschriften
Abschnitt 1 Verkaufsstätten
§ 8
Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Verkaufsstätten Anwendung, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m
²
haben.
(2)
1
Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind.
2
Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen.
3
Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
4
Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
§ 9
Verantwortliche Personen
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretungsperson ständig anwesend sein.
(2)
1
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
1.
eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
2.
für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15 000 m
²
haben, Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer (Selbsthilfekräfte für den Brandschutz)
zu bestellen.
2
Die Namen dieser Personen und deren Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.
3
Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr zu sorgen.
(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 5 sowie der
§§ 10
bis
12
zu sorgen.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde legt im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz fest.
(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
§ 10
Brandschutzordnung
(1)
1
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen.
2
In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.
(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen in
1.
die Lage und Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
2.
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.
(3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen.
§ 11
Freihalten der Rettungswege
(1) Rettungswege in der Verkaufsstätte müssen ständig freigehalten werden.
(2)
1
In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein.
2
In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen dürfen innerhalb der erforderlichen Breiten keine Gegenstände abgestellt sein.
(3) Während des Aufenthaltes von Personen in der Verkaufsstätte müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.
(4)
1
Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden.
2
Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
§ 12
Rauchverbot, offenes Feuer
1
Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten.
2
Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden.
3
Auf das Verbot ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
§ 13
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verkaufsstätten anzuwenden.
(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.
Abschnitt 2 Beherbergungsstätten
§ 14
Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten Anwendung.
(2)
1
Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind.
2
Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen.
3
Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.
§ 15
Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
(1)
1
Die Rettungswege in Beherbergungsstätten müssen ständig freigehalten werden.
2
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können
3
Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden.
4
Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die die ausländischen Gäste der Beherbergungsstätte gewöhnlich verstehen, verfasst sein. Blinde und stark sehbehinderte sowie hörbehinderte Gäste sind durch die Betriebsangehörigen oder durch geeignete taktile, akustische oder optische Hinweise über die Rettungswege zu informieren.
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr
1.
eine Brandschutzordnung zu erstellen und
2.
Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen in
1.
die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder und
2.
die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand sowie über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern.
(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die oder der von ihr oder ihm Beauftragte verantwortlich.
§ 16
Barrierefreie Räume
In Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten müssen mindestens sieben Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei nutzbar sind. Zusätzlich müssen mindestens drei Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind.
§ 17
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind mit Ausnahme des
§ 16
auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten anzuwenden.
(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.
Abschnitt 3 Garagen
§ 18
Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Garagen, deren Nutzfläche mehr als 100 m
²
beträgt, Anwendung.
(2)
1
Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen.
2
Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze.
3
Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 19
Freihalten der Rettungswege, Aufbewahrung brennbarer Stoffe
(1)
1
Rettungswege in der Garage müssen ständig freigehalten werden.
2
Während des Aufenthaltes von Personen in der Garage müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.
3
Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden.
4
Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) In Garagen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.
§ 20
Lüftungsanlage, CO-Warnanlage, Beleuchtung
(1)
1
Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind.
2
CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(2)
1
Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt.
2
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m
³
, bei anderen Garagen mindestens 12 m
³
Abluft in der Stunde je m
²
Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
(3) In Garagen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
§ 21
Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1)
1
In allgemein zugänglichen Garagen mit mehr als 1 000 m
²
Nutzfläche müssen mindestens fünf Prozent der Stellplätze ausschließlich der Nutzung durch Frauen vorbehalten sein (Frauenstellplätze).
2
Frauenstellplätze sind als solche zu kennzeichnen.
3
Sie sind so anzuordnen, dass Frauen in der Garage nur möglichst kurze Fußwege zurücklegen müssen.
4
Im Bereich der Frauenstellplätze sollen gut sichtbare Alarmmelder in ausreichender Zahl angebracht sein.
5
Frauenstellplätze und die zu ihnen führenden Fußwege, Treppenräume und Aufzüge sollen von einer Aufsichtsperson eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können.
(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt für Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer entsprechend.
§ 22
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen
(1)
1
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen anzuwenden.
2
§ 21
findet auf am 4. Mai 2005 bestehende Garagen keine Anwendung.
(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.
Abschnitt 4 Versammlungsstätten
§ 23
Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur Anwendung auf Versammlungsstätten
a)
mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b)
im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen,
c)
die als Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, genutzt werden, und mehr als 5 000 Besucher fassen.
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind.
(2)
1
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.
2
Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken.
3
Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
§ 24
Anzahl der Besucher
1
Wurde die Anzahl der Besucher einer Versammlungsstätte nicht in einer Bau- und Betriebsbeschreibung festgelegt, ist diese wie folgt zu bemessen:
1. für Sitzplätze an Tischen: | ein Besucher je m ² Grundfläche des Versammlungsraumes, |
2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: | |
zwei Besucher je m ² Grundfläche des Versammlungsraumes, | |
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: | |
zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, | |
4. bei Ausstellungsräumen: | ein Besucher je m ² Grundfläche des Versammlungsraumes. |
2
Besuchern nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.
§ 25
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(1) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig freigehalten werden.
(2) Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.
(3)
1
Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig freigehalten werden.
2
Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
3
Die Sicherheitszeichen der Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen gut sichtbar sein.
§ 26
Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(1)
1
In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein.
2
Werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
(2) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan festgelegten Besucherplätze darf nicht überschritten und die Anordnung der Besucherplätze nicht geändert werden.
(3) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung festgelegten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
(4)
1
In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer mindestens ein Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze, auf ebenen Standflächen vorhanden sein.
2
Den Plätzen für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen.
3
Die Plätze für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer und die Wege zu diesen Plätzen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
§ 27
Brandverhütung
(1)
1
Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
2
Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.
3
Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
4
Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
5
Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(2)
1
Ausschmückungen sind unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen anzubringen.
2
Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.
(3) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigt wird.
(4) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
§ 28
Aufbewahrung von brennbarem Material
(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen aufbewahrt werden.
§ 29
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer
und pyrotechnischen Gegenständen
(1)
1
Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten.
2
Das gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.
(2)
1
In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten.
2
Das gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Berliner Feuerwehr abgestimmt hat.
3
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.
(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.
(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
§ 30
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
(1)
1
Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden.
2
Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.
(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.
(3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Berliner Feuerwehr abgestimmt hat.
(4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.
§ 31
Laseranlagen
1
Laseranlagen sind in den für Besucher zugänglichen Bereichen so zu betreiben, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
2
§ 4 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist entsprechend auf Maßnahmen zum Schutz der Besucher anzuwenden.
§ 32
Pflichten von Betreibern, Veranstaltern und Beauftragten
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5)
1
Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf Veranstalterinnen oder Veranstalter übertragen, wenn diese oder deren beauftragte Veranstaltungsleiterinnen oder Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen vertraut sind.
2
Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt.
§ 33
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
1
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik im Sinne dieser Verordnung sind
1.
die Geprüften Meisterinnen oder Meister für Veranstaltungstechnik,
2.
technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit den
§§ 5
,
6
oder
7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904), in der jeweils geltenden Fassung, in der jeweiligen Fachrichtung,
3.
Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Abschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die Industrie- und Handelskammer zu Berlin ein Befähigungszeugnis nach
Anlage 1
ausgestellt hat,
4.
technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben.
2
Auf Antrag stellt die Industrie- und Handelskammer zu Berlin auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ein Befähigungszeugnis nach
Anlage 1
aus.
3
Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.
4
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
§ 34
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen
für Veranstaltungstechnik, technische Probe
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m
²
Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einer Verantwortlichen oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m
²
Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens eine oder ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher sowie eine oder ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4)
1
Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m
²
und nicht mehr als 200 m
²
Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
2
Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgabe nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
(5)
1
Die Anwesenheit nach den Absätzen 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn
1.
die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der Verantwortlichen oder dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
2.
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
3.
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
4.
die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
2
Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn
1.
von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
2.
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
3.
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
(6)
1
Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m
²
Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden.
2
Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
3
Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
4
Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
§ 35
Brandsicherheitswache, Anzeigepflicht
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache zu stellen.
(2)
1
Bei jeder technischen Probe, Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m
²
Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein.
2
Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen.
3
Die Brandsicherheitswache kann durch die Berliner Feuerwehr oder durch die Betreiberin oder den Betreiber gestellt werden.
4
Die Betreiberin oder der Betreiber darf eine Brandsicherheitswache nur stellen, wenn sie oder er über eine ausreichende Zahl von Selbsthilfekräften für den Brandschutz verfügt.
5
Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist für die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr festzulegen.
6
Die Betreiberin oder der Betreiber trägt die Verantwortung dafür, dass geeignete Nachweise über die erfolgreiche Ausbildung als Brandschutzhelferin oder Brandschutzhelfer vorliegen.
7
Die Nachweise sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern sind der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
§ 36
Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind
1.
die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
2.
die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind,
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach
§ 37
sind.
(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
1.
die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
2.
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept, und
3.
die Betriebsvorschriften.
Der Berliner Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen.
§ 37
Sicherheitskonzept, Sanitäts- und Ordnungsdienst
(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Sicherheitskonzept zu erstellen sowie einen Sanitäts- und Ordnungsdienst einzurichten.
(2)
1
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat die Betreiberin oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, ein Sicherheitskonzept aufzustellen.
2
Im Sicherheitskonzept sind der Umfang des Sanitätsdienstes und die vom Veranstalter damit beauftragte Organisation, die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung einer oder eines von der Betreiberin oder dem Betreiber oder der Veranstalterin oder dem Veranstalter bestellter Ordnungsdienstleiterin oder bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.
(4)
1
Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.
2
Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und die Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Anforderungen des
§ 25
, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
§ 38
Gastspielprüfbuch
(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.
(2)
1
Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der
Anlage 2
entsprechen.
2
Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.
(3)
1
Das Gastspielprüfbuch wird von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle erteilt.
2
Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
3
Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen.
4
Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.
(4)
1
Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen.
2
Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen.
§ 39
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
(1)
1
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten anzuwenden.
2
§ 26 Abs. 4
findet auf am 4. Mai 2005 bestehende Versammlungsstätten keine Anwendung.
(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.
Abschnitt 5 Hochhäuser
§ 40
Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Hochhäuser im Sinne des
§ 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bauordnung
für Berlin Anwendung.
(2)
§ 43
findet nur auf Gebäude mit einer Höhe nach
§ 2 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung
für Berlin von mehr als 30 m Anwendung.
§ 43
gilt nicht für Wohnhochhäuser.
§ 41
Freihalten der Rettungswege
1
Die Eingänge und die Rettungswege in Hochhäusern müssen ständig freigehalten werden.
2
In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
3
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.
4
Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden.
5
Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
§ 42
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
(1)
1
Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind eine Brandschutzordnung zu erstellen und Feuerwehrpläne anzufertigen.
2
Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(2) In jedem Geschoss ist an allgemein zugänglicher Stelle ein Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses gut sichtbar anzubringen.
§ 43
Verantwortliche Personen
1
Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
2
Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und die sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden.
3
Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen.
4
Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse besitzen.
5
Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.
§ 44
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349) bestehenden Hochhäuser anzuwenden.
(2) Betriebliche Anforderungen aus Baugenehmigungen bleiben unberührt.
Abschnitt 6 Industriebauten
§ 45
Anwendungsbereich, Begriffe
1
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Industriebauten mit mehr als 1 600 m
²
Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung Anwendung.
2
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.
3
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für:
1.
Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden,
2.
Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die auf Grund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.
§ 46
Freihalten der Rettungswege
1
In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
2
Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Umfahrten müssen ständig freigehalten werden.
3
Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
§ 47
Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung
(1)
1
Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind für Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2 000 m
²
und für Industriebauten mit einer erhöhten Gefährdung durch chemische, biologische, radiologische oder nukleare Stoffe Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben.
2
Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber eines Industriebaus hat, sofern die Berliner Feuerwehr das in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes für erforderlich hält, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2 000 m
²
, im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung zu erstellen.
§ 48
Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber
(1)
1
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5 000 m
²
hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
2
Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden.
3
Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen.
4
Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen.
5
Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen.
6
Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.
§ 49
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349) bestehenden Industriebauten anzuwenden.
(2) Betriebliche Anforderungen aus Baugenehmigungen bleiben unberührt.
Teil V Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 2 Absatz 2
die vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
2.
entgegen
§ 2 Absatz 4
einen Bericht nicht übergibt, nicht vollständig aufbewahrt oder nicht vollständig vorlegt,
3.
entgegen
§ 3 Absatz 1
raumlufttechnische Anlagen nicht fachgerecht wartet oder warten lässt,
4.
entgegen
§ 6 Absatz 1 Satz 1
als Betreiberin oder Betreiber oder als eine von ihr oder ihm beauftragte Person an der Brandsicherheitsschau nicht teilnimmt,
5.
entgegen
§ 6 Absatz 2
eine zur Durchführung der Betriebsüberwachung erforderliche Unterlage nicht bereithält,
6.
entgegen
§ 7
einem mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten den Zutritt zu einem Grundstück oder einer baulichen Anlage verweigert,
7.
als Betreiberin oder Betreiber oder als deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter entgegen
§ 9 Absatz 1
während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
8.
als Betreiberin oder Betreiber entgegen
§ 9 Absatz 2
keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der erforderlichen Anzahl bestellt,
9.
als Betreiberin oder Betreiber entgegen
§ 9 Absatz 5
nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,
10.
einen Rettungsweg entgegen
§ 11 Absatz 1
,
§ 15 Absatz 1 Satz 1
,
§ 19 Absatz 1 Satz 1
,
§ 25 Absatz 1
,
§ 41 Absatz 1 oder
§ 46
nicht freihält,
11.
eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen
§ 11 Absatz 3
,
§ 15 Absatz 1 Satz 2
,
§ 19 Absatz 1 Satz 2
,
§ 25 Absatz 2 oder
§ 41 Absatz 1
abschließt,
12.
in einer Ladenstraße, in einem Treppenraum einer notwendigen Treppe, in einer Treppenraumerweiterung oder in einem notwendigen Flur entgegen
§ 11 Absatz 2
eine Dekoration anbringt oder Gegenstände abstellt,
13.
einen Rettungsweg auf einem Grundstück oder einer Fläche für die Feuerwehr entgegen
§ 11 Absatz 4 Satz 1
,
§ 15 Absatz 1 Satz 3
,
§ 19 Absatz 1 Satz 3
,
§ 25 Absatz 3 Satz 1
,
§ 41 Absatz 1
oder
§ 46
nicht freihält,
14.
als Betreiberin oder Betreiber entgegen
§ 15 Absatz 2
nicht in jedem Beherbergungsraum den Rettungswegeplan und die Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anbringt,
15.
als Betreiberin oder Betreiber entgegen
§ 26 Absatz 2
die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
16.
entgegen
§ 28 Absatz 1
Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen auf der Bühne aufbewahrt,
17.
entgegen
§ 28 Absatz 4
einen pyrotechnischen Gegenstand, eine brennbare Flüssigkeit oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume aufbewahrt,
18.
entgegen
§ 29 Absatz 1 und 2
raucht oder offenes Feuer, eine brennbare Flüssigkeit oder ein brennbares Gas, einen explosionsgefährlichen Stoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand verwendet,
19.
entgegen
§ 30 Absatz 4
die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
20.
eine Laseranlage unter Zuwiderhandlung gegen
§ 31
betreibt,
21.
als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen
§ 32 Absatz 2
während des Betriebes nicht ständig anwesend ist,
22.
als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen
§ 32 Absatz 4
den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
23.
als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb einer Bühne oder Szenenfläche unter Zuwiderhandlung gegen
§ 34 Absatz 1 bis 5
zulässt,
24.
als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person entgegen
§ 34 Absatz 2 bis
5 die Versammlungsstätte verlässt,
25.
als Betreiberin oder Betreiber entgegen
§ 35 Absatz 1
nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen
§ 35 Absatz 3
die Veranstaltung nicht anzeigt,
26.
als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter eine nach
§ 36 Absatz 2
vorgeschriebene Unterweisung unterlässt,
27.
als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen
§ 37 Absatz 1 bis 3
keinen Sanitätsdienst oder keinen Ordnungsdienst einrichtet oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt oder ein Sicherheitskonzept nicht aufstellt oder abstimmt,
28.
als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung nach
§ 37 Absatz 4
erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,
29.
entgegen
§ 42 Absatz 1
keine Brandschutzordnung oder Feuerwehrpläne erstellt oder die Feuerwehrpläne nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt,
30.
entgegen
§ 42 Absatz 2
den Rettungswegeplan nicht anbringt,
31.
entgegen
§ 43 Satz 1
als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder entgegen
§ 43 Satz 5
die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten nicht der Berliner Feuerwehr benennt,
32.
entgegen
§ 43 Satz 2
als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter festgestellte Mängel nicht der Betreiberin oder dem Betreiber meldet,
33.
entgegen
§ 43 Satz 3
als Betreiberin oder Betreiber festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt,
34.
entgegen
§ 47 Absatz 1
keine Feuerwehrpläne erstellt oder die Feuerwehrpläne nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt,
35.
entgegen
§ 47 Absatz 2
keine Brandschutzordnung erstellt,
36.
entgegen
§ 48 Absatz 1
als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten nicht der Berliner Feuerwehr benennt,
37.
entgegen
§ 48 Absatz 1 Satz 3
als Betreiberin oder Betreiber festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt,
38.
entgegen
§ 48 Absatz 2
als Betreiberin oder Betreiber die Betriebsangehörigen nicht belehrt.
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
2
Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1.
Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlbenutzern vom 15. Juni 2000 (GVBl. S. 361)
2.
Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230)
3.
Verordnung über private überwachungsbedürftige Anlagen vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 133)
4.
Brandsicherheitsschauverordnung vom 1. September 1999 (GVBl. S. 508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230)
5.
Sonderbau-Betriebs-Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230)
(2)
§ 2 Abs. 8
tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2007
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
Anlage 1
zur BetrVO
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Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.
Anlage 2
zur BetrVO
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