BauGebO
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung - BauGebO) Vom 17. Juni 2008

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung - BauGebO) Vom 17. Juni 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.10.2019 (GVBl. S. 710)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung - BauGebO) vom 17. Juni 200827.06.2008
Eingangsformel27.06.2008
§ 1 - Gebührenerhebung23.01.2010
§ 2 - Gebührenbefreiung und Gebührenfreiheit27.06.2008
§ 3 - Gebühren nach dem Wert27.06.2008
§ 4 - Rahmengebühren01.02.2017
§ 5 - Gebührenminderung und Gebührenerhöhung23.01.2010
§ 6 - Verlängerung der Geltungsdauer; Nachtrag16.02.2011
§ 7 - Gebühr für gleiche Gebäude und gleichartige Abweichungen23.01.2010
§ 8 - Übergangsregelung27.06.2008
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.06.2008
Anlage - Gebührenverzeichnis23.10.2019
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung

Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt. Satz 1 gilt nicht für Gebühren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung.

§ 2 Gebührenbefreiung und Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
3.
die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient,
soweit nicht die Tarifstelle 11.3 des Gebührenverzeichnisses betroffen ist.
Satz 1 gilt nicht für
1.
Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan erstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
2.
Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.
(2) Gebührenfrei sind
1.
nach öffentlichem Baurecht erforderliche Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen für Maßnahmen der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden,
2.
die Ablehnungen von Anträgen wegen Unzuständigkeit.

§ 3 Gebühren nach dem Wert

Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.

§ 4 Rahmengebühren

(1) Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung der Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
2.
nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,
3.
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.
(2) Die Rahmengebühren der Tarifstellen 7.5, 8.1 bis 8.1.6 und 17.1 sind nur nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen.

§ 5 Gebührenminderung und Gebührenerhöhung

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Arbeit begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 finden bei den Tarifstellen 8.5 und 8.7 keine Anwendung.
(2) Werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Unterlagen wegen Unvollständigkeit zurückgereicht, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben.
(3) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes und bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.
(4) Werden mit einem Widerspruch lediglich die Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung angefochten, sind ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr für die Anfechtung der Baugenehmigung als Widerspruchsgebühr zu erheben.
(5) Ist ein nicht verfahrensfreies Vorhaben ohne Baugenehmigung oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Genehmigungsfreistellung begonnen oder ausgeführt worden, ist für die nachträgliche, Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung die dreifache Gebühr zu erheben. Dies gilt entsprechend für ohne Nachtrag abweichend von der Baugenehmigung ausgeführte Vorhaben.

§ 6 Verlängerung der Geltungsdauer; Nachtrag

(1) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden werden 25 v. H. der vollen Gebühr erhoben.
(2) Für die Genehmigung von Nachträgen werden ein bis zehn Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist jedoch nicht höher festzusetzen als bei Genehmigung des Nachtrags als selbständiges Vorhaben.

§ 7 Gebühr für gleiche Gebäude und gleichartige Abweichungen

(1) Wird für ein Vorhaben mit mehreren vom Genehmigungssachverhalt gleichen Gebäuden ein Bauantrag gestellt, bemisst sich die Gebühr für das erste Gebäude nach den vollen Herstellungskosten, für das zweite und jedes weitere Gebäude nach den auf ein Zehntel reduzierten Herstellungskosten. Das gleiche gilt für Bauvorhaben mit mehreren gleichen Gebäuden, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen.
(2) Für die Zulassung mehrerer gleichartiger Abweichungen dürfen höchstens zehn Gebühren nach der entsprechenden Tarifstelle erhoben werden.

§ 8 Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1150) außer Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2008
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung

Anlage

Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Bauordnungsrecht
1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln)
2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln)
3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln)
4. Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid
5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen
6. Überwachungen
7. Verwendbarkeitsnachweise
8. Anerkennungen von Personen und Institutionen
9. Baulastenverzeichnis
10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der BetrVO
11. Sonstige Amtshandlungen
Zweiter Teil: Planungsrecht
12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen
13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen
14. Gesetzliche Vorkaufsrechte
Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht
15. Energieeinsparung
Vierter Teil: (aufgehoben)
Fünfter Teil: Marktüberwachung von Bauprodukten
17. Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (BauP-MÜVDG)
Tarifstelle Gegenstand Gebühr €
Erster Teil: Bauordnungsrecht
1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln)
1.1 Genehmigungsfreistellung, soweit das Vorhaben nicht in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übergeleitet wird 0,15 v. H. der Herstellungskosten*
mindestens 100
höchstens 3000
1.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind
je angefangene 100 m² 8
mindestens 100
2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§§ 64, 64a BauO Bln)
2.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 0,26 v. H. der Herstellungskosten*
mindestens 150
2.1.1 Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 0,15 v. H. der Herstellungskosten*
mindestens 100
2.2 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen (§ 64a BauO Bln)
2.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung
je angefangener m² 7 €
mindestens je Werbeanlage 100 €
2.2.2 Sonstige Werbeanlagen
je angefangener m² 14 €
mindestens je Werbeanlage 100 €
2.3 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind
je angefangene 100 m² 12
mindestens 100
3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln)
3.1 Baugenehmigung 0,35 v. H. der Herstellungskosten*
mindestens 200
3.1.1 Teilbaugenehmigung 0,035 v. H. der Herstellungskosten* des gesamten Bauvorhabens
mindestens 200
3.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind
je angefangene 100 m² 13
mindestens 200
4. Vorbescheid; planungsrechtlicher Bescheid
4.1 Vorbescheid, auf den Tarifstelle 4.2 nicht anzuwenden ist
a) erste positiv beschiedene Einzelfrage 200 bis 1800
b) je weitere positiv beschiedene Einzelfrage 50 bis 920
Anmerkung:
Für die negative Bescheidung von Einzelfragen gilt § 5 Abs. 1 Satz 1BauGebO.
4.2 planungsrechtlicher Bescheid zur abschließenden Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne 360 bis 770
5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen
5.1 Zulassung von Abweichungen
je Abweichung 275
6. Überwachungen
6.1 Überwachungen, Baukontrollen und sonstige Überprüfungen, die durch den Bauherrn beantragt oder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind
je angefangene Stunde 44,20
6.2 Auf Veranlassung Dritter und ausschließlich in deren Interesse durchgeführte Überprüfung von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 100
Anmerkung:
Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat.
7. Verwendbarkeitsnachweise
7.1 Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ohne Auslagen, wie Kosten für Entgelte, Reisen und Aufwendungen Dritter)
7.1.1 Erteilung 255 bis 5112
7.1.2 Verlängerung 255 bis 1022
7.2 Zustimmungen und Gestattungen im Einzelfall
7.2.1 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung nicht geregelter Bauprodukte und zur Anwendung von Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt 500 bis 15000
7.2.2 Gestattung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat 150 bis 2500
7.3 Entscheidung, dass eine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist 250 bis 2500
7.4 Beurteilung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie innerhalb und außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden 250 bis 2500
7.5 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 BauO Bin in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) 40 - 1 500 €
8. Anerkennungen von Personen und Institutionen
8.1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
8.1.1 nach dem Bauproduktengesetz 1022 bis 20451
8.1.2 nach den Landesbauordnungen 511 bis 10225
8.1.3 Anerkennung nach Artikel 16 der Bauproduktenrichtlinie 1022 bis 15335
8.1.4 Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 8.1 255 bis 5112
8.1.5 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (ausgenommen allgemeine Zustimmung zu Musterverträgen, die von der fremdüberwachenden Stelle vorgelegt werden) 102 bis 5112
8.1.6 Ausstellung von Überwachungsbescheinigungen 102 bis 1022
8.2 Anerkennung von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen
Anmerkung:
Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis der besonderen Fachkunde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten.
8.2.1 für eine Fachrichtung 500
8.2.2 für jede weitere Fachrichtung 400
8.3 Anerkennung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau 500
Anmerkung:
Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis vertiefter Kenntnisse und Erfahrungen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten.
8.4 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit
8.4.1 für eine Fachrichtung 600
8.4.2 für jede weitere Fachrichtung 480
8.5 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit
8.5.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs
je Fachrichtung 800
8.5.2 Schriftliche Prüfung
8.5.2.1 für eine Fachrichtung 1.400
8.5.2.2 für jede weitere Fachrichtung im selben Anerkennungsverfahren 700
8.6 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Brandschutz 600
8.7 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
8.7.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1200
8.7.2 Schriftliche Prüfung 900
8.7.3 Mündliche Prüfung 800
8.8 Anerkennung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung 500
Anmerkung:
Unabhängig von den Gebühren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Sachkunde des Antragstellers (Gutachten u. ä.) von der Antragstellerin oder vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten.
8.9 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs 200 €
8.10 Verlegung des Geschäftssitzes
8.10.1 aus einem anderen Land in das Land Berlin 200
8.10.2 aus dem Land Berlin in ein anderes Land 100
8.11 Feststellung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung 100 €
9. Baulastenverzeichnis
9.1 Eintragung oder Änderung je Baulast 180
9.2 Abschriften (auch Fotokopien) je Grundstück 29
9.3 Negativ-Bescheinigung je Grundstück 17
10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der Betriebsverordnung
10.1 Erteilung eines Gastspielprüfbuches 100 bis 2500
10.2 Brandsicherheitsschauen 100 bis 2600
10.3 Betriebsüberwachungen 130 bis 1600
10.4 Genehmigung von Bestuhlungsplänen
je angefangene 100 Sitzplätze 50
höchstens 3000
10.5 Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde 44,20 €
11. Sonstige Amtshandlungen
11.1 Ordnungsbehördliche Verfügung der Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden
11.1.1 Anordnung zur Sicherung der baulichen Anlagen gemäß § 17 ASOG in Verbindung mit § 3 BauO Bln sowie Maßnahmen nach § 58 BauO Bln 50 bis 520
11.1.2 Anordnung zur Einreichung von Bauvorlagen/ Unterlagen bei formell rechtswidrigen Vorhaben 50 bis 160
11.1.3 Anordnung zur Einstellung der Arbeiten gemäß § 78 BauO Bln 50 bis 520
11.1.4 Beseitigungsanordnung gemäß § 79 BauO Bln 50 bis 2600
11.1.5 Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO Bln oder Unbewohnbarkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 WoAufG Bln 50 bis 2600
11.1.6 Mängelbeseitigungsanordnung gemäß § 85 BauO Bln oder nach §§ 3, 4 und 9 WoAufG Bln oder zur Beseitigung von Missständen gemäß §§ 7 und 8 WoAufG Bln 50 bis 2600
Anmerkung:
Führen wohnungsaufsichtliche Anordnungen gegen Mieter zu einer unbilligen Härte, soll Gebührenfreiheit gewährt werden.
11.1.7 (aufgehoben)
11.1.8 Mitteilungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (sofortiger Vollzug) 50 bis 520
11.1.9 Duldungsanordnung gemäß § 17 ASOG und § 10 WoAufG Bln 50 bis 520
11.1.10 Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln 50 bis 520
11.2 Gleichstellung von Bauzeichnungen mit den Bauaufsichtszeichnungen und deren Prüfvermerken
je Zeichnung 20
mindestens 40
11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz
je Eigentumseinheit 74
mindestens 296
11.4 Hinzuziehung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag je Nachbar 51 €
Anmerkung:
Gebührenpflichtig sind bei einer Hinzuziehung von Amts wegen und einer notwendigen Hinzuziehung auf Antrag nach § 13Absatz 2 Satz 2 VwVfG die Bauherrin oder der Bauherr, bei einer einfachen Hinzuziehung auf Antrag die Antragstellerin oder der Antragsteller.
11.5 Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde zu einem Vorhaben, bei dem ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 61 BauO Bln) Gebühr analog der Tarifstellen zu 2. und 3., sofern die bauaufsichtliche Gebühr nicht in der Gebühr des anderen Gestattungsverfahrens enthalten ist
Anmerkung:
Die Gebühren sind von der bescheiderteilenden Behörde zu erheben.
11.6 Bekanntgabe zugelassener Abweichungen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bin oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung vertretenen Verbände und Vereine (§15 LGBG ). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Läden ab 200 m² Nutzfläche. 150 €
Anmerkung:
Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr.
Zweiter Teil: Planungsrecht
12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen
12.1 Ausnahmen
je Ausnahme 70
12.2 Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind
je Befreiung 620
12.2.1 Befreiung von der zulässigen Art der Nutzung
je Befreiung 1450
12.2.2 Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung
12.2.2.1 bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) jeweils 10 v. H. des Werts** des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht
mindestens 350
Gebührenhöchstgrenze: Die Summe der Befreiungsgebühren nach 12.2.2.1 beträgt höchstens bei anrechenbaren Herstellungskosten
bis 1 Mio. € 0,6 v. H. der Herstellungskosten*
für die über 1 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 10 Mio. € 0,3 v. H. der Herstellungskosten*
für die über 10 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 100 Mio. € 0,15 v. H. der Herstellungskosten*
für die über 100 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten 0,05 v. H. der Herstellungskosten*
12.2.2.2 bei Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 18 BauNVO 62/68/77, § 20 Abs. 1 BauNVO 90)
je zusätzliches Vollgeschoss 255
12.2.3 - aufgehoben -
13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen
13.1 Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus dem Bereich der Stadtplanung, soweit nicht durch andere Tarifstellen erfasst
13.1.1 in beplanten Bereichen nach § 30 BauGB
je Auskunft oder Bescheinigung 30
13.1.2 in unbeplanten Bereichen nach §§ 34 und 35 BauGB
je Auskunft oder Bescheinigung 75
14. Gesetzliche Vorkaufsrechte
14.1 Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts
je Auskunft 25
14.2 Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts 100
Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht
15. Energieeinsparung
15.1 Erteilung einer Ausnahme von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 60 bis 620
15.2 Erteilung einer Befreiung von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 120
Anmerkung:
In den Gebühren sind die durch Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen (Gutachten u. ä.) nicht enthalten.
Vierter Teil: (aufgehoben)
Fünfter Teil: Marktüberwachung von Bauprodukten
17. Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (BauP-MÜVDG)
17.1 Amtshandlungen der Marktüberwachungsbehörde, soweit bei den Kontrollen Mängel festgestellt werden 250 bis 2.500
Anmerkung:
Unabhängig von den Gebühren der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin sind etwaige Gebühren und Auslagen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Länder (Deutsches Institut für Bautechnik) direkt an diese zu entrichten.
Fußnoten
*)
Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen
Herstellungskosten (HK)
umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.
Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen
Herstellungskosten (HK)
umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.
Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen
Herstellungskosten (HK)
umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.
Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen
Herstellungskosten (HK)
umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.
Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen
Herstellungskosten (HK)
umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.
Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen
Herstellungskosten (HK)
umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.
Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen
Herstellungskosten (HK)
umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.
Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen
Herstellungskosten (HK)
umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.
Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen
Herstellungskosten (HK)
umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.
**)
Der Ermittlung des
Werts
des Nutzens sind die Werte des Bodenrichtwertatlanten in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
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