KlausBauGB§172Abs1V BE
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Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Klausenerplatz“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg Vom 10. Dezember 2019

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Baugesetzbuches für das Gebiet „Klausenerplatz“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg
Vom 10. Dezember 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Klausenerplatz“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg vom 10. Dezember 201912.01.2020
Eingangsformel12.01.2020
§ 1 - Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Klausenerplatz"12.01.2020
§ 2 - Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Klausenerplatz"12.01.2020
§ 3 - Zuständigkeit12.01.2020
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten12.01.2020
§ 5 - Ausnahmen12.01.2020
§ 6 - Verletzung von Vorschriften12.01.2020
§ 7 - Inkrafttreten12.01.2020
Anlage12.01.2020
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Klausenerplatz“

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden
Karte (Anlage) im Maßstab 1 : 5.000 [A4] mit einer schwarzen Linie eingegrenzte Gebiet „Klausenerplatz“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Charlottenburg.
Der Geltungsbereich umfasst die Fläche innerhalb folgender Grenzen:
nördlich entlang Spandauer Damm 90-78 (gerade) - Sophie-Charlotten-Straße 19 - entlang Sophie-Charlotten-Straße 105 A bis 114 - nördlich und östliche Grundstückgrenze 114 - nördliche Grundstücksgrenze 113 - östliche Grundstücksgrenze 113 - nördliche Grundstücksgrenze Mollwitzstraße 6-10
östlich östliche Grundstücksgrenze Mollwitzstraße 6-10 - östliche Grundstücksgrenze Spandauer Damm 40-42D - nördlich Grünanlage Klausenerplatz - nördlich Spandauer Damm 29-17 (ungerade), entlang Schloßstraße 1A bis 25
südlich entlang Knobelsdorffstraße 2 bis 62 (gerade)
westlich entlang der Bahn- und Stadtringtrasse
Die Karte mit dem Geltungsbereich ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Klausenerplatz“

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, sowie wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen und anlagetechnischen Mindestanforderungen der
Energieeinsparverordnung dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets „Klausenerplatz“ gemäß
§ 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1) Unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuches
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuches
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Rechtsverordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2019
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Naumann Schruoffeneger
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

Anlage

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