FlBauÜV
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Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten (FlBauÜV) Vom 12. Februar 2010

Verordnung über die Übertragung
von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten
(FlBauÜV) Vom 12. Februar 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2019 (GVBl. 2020 S. 14)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten (FlBauÜV) vom 12. Februar 201003.03.2010
Eingangsformel03.03.2010
§ 1 - Zuständigkeit für Fliegende Bauten31.01.2020
§ 2 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung03.03.2010
§ 3 - Rechts- und Fachaufsicht03.03.2010
§ 4 - Vergütung08.04.2017
§ 5 - Inkrafttreten03.03.2010
Anlage - Gebühren für Fliegende Bauten03.03.2010
Auf Grund des § 84 Absatz 8 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit für Fliegende Bauten

(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde für Fliegende Bauten nach
§ 76 der Bauordnung für Berlin werden der
TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Regionalbereich Berlin
zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Wahrnehmung übertragen. Hiervon ausgenommen ist die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nichtmaschineller Art. Diese Prüfung erfolgt durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtungen Metallbau oder Holzbau. Mit dieser Aufgabenübertragung wird die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Regionalbereich Berlin, als Prüfstelle für Fliegende Bauten anerkannt. Die Anerkennung gilt bis zum 1. Oktober 2024; sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die bauordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften, die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten zu beachten. Weitere Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgabe kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung in einer schriftlichen Arbeitsanweisung regeln.
(3) Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung aus. Sie hat bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene noch vertritt sie fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen.
(4) Die bei der Prüfstelle beschäftigten Ingenieurinnen oder Ingenieure haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen.
(5) Die Prüfstelle darf nicht tätig werden, wenn sie oder die bei ihr beschäftigten Ingenieurinnen oder Ingenieure als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerinnen oder Nachweisersteller oder Unternehmerinnen oder Unternehmer mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Genehmigung befasst waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(6) Die Prüfstelle muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 € für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.

§ 2 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
2.
mit Entfall des erforderlichen Versicherungsschutzes,
3.
mit Auflösung oder Liquidation der Prüfstelle oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn
1.
die Prüfstelle nicht mehr in der Lage ist, die ihr nach
§ 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
2.
die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 3
nicht mehr vorliegen oder
3.
die Prüfstelle oder ihre Ingenieurinnen oder Ingenieure gegen die ihnen obliegenden Pflichten nach
§ 1 Absatz 4 und 5 oder als Ingenieurin oder Ingenieur schwerwiegend, wiederholt oder grob fahrlässig verstoßen haben.
(3) Für die Rücknahme der Anerkennung gilt
§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes .

§ 3 Rechts- und Fachaufsicht

(1) Die Prüfstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die Prüfstelle unterrichtet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die neuartige Konstruktionen und Systeme betreffen oder grundsätzliche Bedeutung für die Sicherheit von Besuchern haben. In diesen Fällen ist das Vorgehen mit der Senatsverwaltung abzustimmen.
(3) Unfälle auf Grund des Betriebes Fliegender Bauten, die der Prüfstelle bekannt geworden sind, hat sie der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich zu melden.

§ 4 Vergütung

(1) Der Prüfstelle steht für Amtshandlungen im Vollzug des
§ 75 der Bauordnung für Berlin eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) zu. Die Gebühren sind nach Absatz 2 und der
Anlage zu erheben. Die Gebühren für die Abnahmen nach den Nummern 4 und 5 der
Anlage sind nach dem Umfang und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Abnahmen ergeben, zu bemessen.
(2) Die Gebühr für die Prüfung der Stand- und Betriebssicherheit wird nach dem Zeitaufwand bestimmt. Die Höhe der Gebühr beträgt 97 Euro für jede Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Fahrzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.
(3) Werden sachverständige Personen oder Stellen herangezogen, sind die tatsächlich entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. Sonstige Auslagen sind in den Gebührensätzen enthalten.
(4) Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig. Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer abgegolten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Februar 2010
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg J u n g e-R e y e r

Anlage

(zu § 4 Absatz 1 FlBauÜV
)
Gebühren für Fliegende Bauten
1. Erteilung einer Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches 1,4 v.H. der Herstellungskosten
mindestens 132 €
Anmerkung: In der Genehmigungsgebühr ist die Gebühr für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise sowie die Kosten weiterer Sachverständiger nicht enthalten.
2. Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung oder Übertragung der Ausführungsgenehmigung an andere 132 €
Anmerkung: In der Gebühr sind die Gebühren für die Prüfling der Stand- und Betriebssicherheit nicht enthalten.
3. Genehmigung von Änderungen gegenüber der Ausführungsgenehmigung (insbesondere Änderung der Bestuhlung und der technischen Anlagen) 0,4 v. H. der Herstellungskosten
mindestens 132 €
4. Gebrauchsabnahme auf Grund einer gültigen Ausführungsgenehmigung einschließlich der erforderlichen Eintragung des Ergebnisses der Abnahme in das Prüfbuch 53 - 531 €
Anmerkung: Bei Fliegenden Bauten, die nicht länger als drei Tage stehen bleiben, ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H.
5. Nachabnahmen bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellort betrieben werden, einschließlich Eintragung des Ergebnisses der Nachabnahme in das Prüfbuch 53 - 531 €
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