Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Umwandlungsverordnung 2020 - UmwandV 2020) Vom 4. Februar 2020
Verordnung
über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten einer
Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Baugesetzbuchs
(Umwandlungsverordnung 2020 - UmwandV 2020)
Vom 4. Februar 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.03.2020 bis 12.03.2025
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Umwandlungsverordnung 2020 - UmwandV 2020) vom 4. Februar 2020 | 13.03.2020 bis 12.03.2025 |
Eingangsformel | 13.03.2020 bis 12.03.2025 |
§ 1 | 13.03.2020 bis 12.03.2025 |
§ 2 | 13.03.2020 bis 12.03.2025 |
§ 3 | 13.03.2020 bis 12.03.2025 |
Auf Grund des
§ 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet der Senat:
§ 1
Für die Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs
darf Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne von
§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.
§ 2
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 13. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 12. März 2025 außer Kraft.
Berlin, den 4. Februar 2020
Der Senat von Berlin | ||
Michael Müller | Katrin Lompscher | |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen |
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