Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmißständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz - WoAufG Bln) in der Fassung vom 3. April 1990
Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmißständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz - WoAufG Bln) in der Fassung vom 3. April 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 12 neu gefasst, mehrfach geändert, §§ 9a, 9b und 11a eingefügt durch Gesetz vom 07.04.2020 (GVBl. S. 249) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmißständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz - WoAufG Bln) in der Fassung vom 3. April 1990 | 21.03.1990 |
Inhaltsverzeichnis | 19.04.2020 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | 21.03.1990 |
§ 1 - Wohnungsaufsicht | 19.04.2020 |
§ 2 - Instandhaltungspflicht | 19.04.2020 |
Zweiter Abschnitt - Wohnungsaufsichtliche Anforderungen | 21.03.1990 |
§ 3 - Anordnung zur Instandsetzung | 19.04.2020 |
§ 4 - Anordnung zur Herstellung der Mindestanforderungen | 19.04.2020 |
§ 5 - Ausnahmen von §§ 3 und 4 | 19.04.2020 |
§ 6 - Unbewohnbarkeitserklärung | 19.04.2020 |
§ 7 - Belegung | 19.04.2020 |
§ 8 - Benutzung | 19.04.2020 |
§ 9 - Gebäude und Außenanlagen | 19.04.2020 |
§ 9a - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung | 19.04.2020 |
§ 9b - Treuhänder | 19.04.2020 |
Dritter Abschnitt - Verfahren | 21.03.1990 |
§ 10 - Mitwirkungs- und Duldungspflicht | 19.04.2020 |
§ 10 a - Regelmäßige Überwachung | 19.04.2020 |
§ 11 - Beratung, freiwillige Abhilfe und Informationsrecht | 19.04.2020 |
§ 11a - Verarbeitung personenbezogener Daten | 19.04.2020 |
§ 12 - Andere Rechtsvorschriften | 19.04.2020 |
Vierter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften | 19.04.2020 |
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten | 19.04.2020 |
§ 14 - Erlass von Verwaltungsvorschriften | 19.04.2020 |
§ 15 - Einschränkung eines Grundrechts | 19.04.2020 |
§ 16 - Berechnung der Wohnfläche | 19.04.2020 |
§ 17 - Aufhebung bestehender Vorschriften | 21.03.1990 |
§ 18 - Inkrafttreten | 21.03.1990 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Wohnungsaufsicht |
§ 2 | Instandhaltungspflicht |
Zweiter Abschnitt Wohnungsaufsichtliche Anforderungen | |
§ 3 | Anordnung zur Instandsetzung |
§ 4 | Anordnung zur Herstellung der Mindestanforderungen |
§ 5 | Ausnahmen von §§ 3 und 4 |
§ 6 | Unbewohnbarkeitserklärung |
§ 7 | Belegung |
§ 8 | Benutzung |
§ 9 | Gebäude und Außenanlagen |
§ 9a | Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
§ 9b | Treuhänder |
Dritter Abschnitt Verfahren | |
§ 10 | Mitwirkungs- und Duldungspflicht |
§ 10a | Regelmäßige Überwachung |
§ 11 | Beratung, freiwillige Abhilfe und Informationsrecht |
§ 11a | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 12 | Andere Rechtsvorschriften |
Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften | |
§ 13 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 14 | Erlass von Verwaltungsvorschriften |
§ 15 | Einschränkung eines Grundrechts |
§ 16 | Berechnung der Wohnfläche |
§ 17 | Aufhebung bestehender Vorschriften |
§ 18 | Inkrafttreten |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wohnungsaufsicht
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes ist die Beseitigung von Wohnungsmissständen, die Verbesserung von Wohnverhältnissen und die ordnungsgemäße Nutzung und Benutzbarkeit von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen sowie den dazugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen sicherzustellen (Wohnungsaufsicht).
(2) Wohngebäude, Wohnungen, Wohnräume, dazugehörige Nebengebäude und Außenanlagen müssen sich in einem Zustand befinden, der ihren ordnungsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zulässt. Sie müssen so benutzt werden, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Wohnungen und Wohnräume, die mit einer Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 211) geändert worden ist, zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden.
§ 2 Instandhaltungspflicht
Zur Erhaltung der Wohngebäude, Wohnungen, Wohnräume und ihrer Außenanlagen in einem für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustand ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet. Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, entsprechende Maßnahmen des Verfügungsberechtigten zu dulden; vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt Wohnungsaufsichtliche Anforderungen
§ 3 Anordnung zur Instandsetzung
(1) Sind an Wohnungen oder Wohnräumen Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustands notwendig gewesen wären, so soll die Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt. Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken nicht unerheblich beeinträchtigt ist.
(2) Der Gebrauch ist insbesondere dann nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn
1.
Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Lärm, Wärmeverluste und Feuchtigkeit bieten,
2.
die Wände und Decken nicht ordentlich verputzt oder verkleidet, tapeziert oder gestrichen sind, es sei denn, dass die besondere Art der Ausführung der Wände und Decken dies erübrigt,
3.
die Feuerstätten und Heizungen sowie ihre Verbindung mit den Schornsteinen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen oder diese ersatzlos entfernt worden sind,
4.
sonstige Einrichtungen, wie Wasserzapfstellen, Ausgüsse, Toiletten, Bäder und Duschen nicht ordnungsgemäß benutzt und saubergehalten werden können und nicht ausreichend gegen pflanzliche oder tierische Schädlinge geschützt sind.
(3) Die Wohnungsaufsichtsbehörde hat in einer Anordnung nach Absatz 1 die Arbeiten zu bezeichnen und eine Frist für ihre Nachholung zu bestimmen.
(4) Sollen Arbeiten gemäß einer Anordnung nach Absatz 1 auf Kosten des Verfügungsberechtigten (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, kann die Wohnungsaufsichtsbehörde unter Fristsetzung bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte den vorläufig zu veranschlagenden Kostenbetrag im Voraus zu zahlen hat. Werden die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(5) Soweit der Verfügungsberechtigte die Kosten einer Ersatzvornahme von Anordnungen nach Absatz 1 nicht bis zum Ablauf der zur Erstattung gesetzten Frist erstattet, hat er den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(6) Die Kosten einer Ersatzvornahme von Anordnungen nach Absatz 1 ruhen als öffentliche Last auf dem betroffenen Grundstück, auf dem Erbbaurecht, auf dem Gebäudeeigentum mit dinglichem Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. Die öffentliche Last nach Satz 1 ist im Grundbuch zu vermerken.
§ 4 Anordnung zur Herstellung der Mindestanforderungen
(1) Entspricht die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, so kann die Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte die Mängel beseitigt.
(2) Diesen Mindestanforderungen ist nicht genügt, wenn
1.
innerhalb der Wohnung die Koch- und Heizungsmöglichkeit sowie Wasserversorgung und Ausguss fehlen oder ungenügend sind,
2.
die Toilette fehlt oder ungenügend ist, insbesondere der Toilettenraum außerhalb des Hauses liegt, schwer zugänglich ist oder nicht ausreichend groß ist oder nicht elektrisch beleuchtet werden kann oder mehr als einer Wohnung zugeordnet ist,
3.
ein ausreichender Wärmeschutz oder ein ausreichender Schallschutz fehlen,
4.
Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von weniger als 2 m haben,
5.
nicht wenigstens ein Aufenthaltsraum der Wohnung eine Grundfläche von mindestens 9 qm hat,
6.
Fußböden, Decken oder Wände dauernd durchfeuchtet sind,
7.
ausreichende Tageslicht- und Luftzufuhr nicht gewährleistet sind oder
8.
die Möglichkeit, elektrische Beleuchtung oder elektrische Geräte anzuschließen, fehlt oder ungenügend ist.
§ 3 Absatz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
(3) Erfüllt ein Mangel nach Absatz 1 und 2 zugleich die Voraussetzungen für Anordnungen nach § 3, so ist nur § 3 anzuwenden.
§ 5 Ausnahmen von §§ 3 und 4
(1) Von einer Anordnung nach § 3 oder § 4 kann für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Feststellung der vorliegenden Voraussetzungen für die Anordnung abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass die Wohnung oder der Wohnraum auf Grund der ihm erteilten Genehmigung der zuständigen Behörde anderen als Wohnzwecken zugeführt, insbesondere abgebrochen werden darf.
(2) Von einer Anordnung nach § 3 oder § 4 ist abzusehen oder eine schon erlassene Anordnung ist aufzuheben, soweit der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass die Kosten der Mängelbeseitigung auch unter Ausschöpfen aller Finanzierungsmöglichkeiten weder durch eigene noch durch fremde Mittel gedeckt oder die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten nicht aus Erträgen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit aufgebracht werden können. Bei der Bemessung bleiben die Kosten zur Beseitigung solcher Mängel außer Betracht, die der Verfügungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger auf Grund eigenen pflichtwidrigen Tuns oder Unterlassens hervorgerufen hat.
(3) Das Recht, Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit anzuordnen, bleibt unberührt.
§ 6 Unbewohnbarkeitserklärung
(1) Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann Wohnungen und Wohnräume für unbewohnbar erklären, wenn
1.
auf Grund einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wohnungen oder Wohnräume im Sinne des § 3 gesundheitliche Schäden für die Bewohnerinnen und Bewohner zu befürchten sind oder
2.
die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind
und auf Grund von § 5 Absatz 1 oder 2 von einer Anordnung nach § 3 oder § 4 abgesehen worden ist.
(2) Wer für unbewohnbar erklärte Wohnungen und Wohnräume bewohnt, ist verpflichtet, diese bis zu einem von der Wohnungsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt zu räumen. Die Wohnungsaufsichtsbehörde soll den Nutzungsberechtigten keinen früheren als den Zeitpunkt bestimmen, in dem angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht, soweit Gründe der Gefahrenabwehr oder des Schutzes der Gesundheit für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht vorliegen.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat auf Verlangen der Wohnungsaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die Nutzungsberechtigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen in einer Wohnung untergebracht werden, soweit der Verfügungsberechtigte dazu in der Lage ist und sofern er die Unbewohnbarkeit zu vertreten hat. Kommt der Verfügungsberechtigte diesem Verlangen nicht binnen angemessener Frist nach, kann die Wohnungsaufsichtsbehörde dies selbst übernehmen und dem Verfügungsberechtigten die Kosten auferlegen, die dadurch entstehen, dass sie für die Nutzungsberechtigten Ersatzwohnraum vermittelt.
(4) Lässt ein Verfügungsberechtigter Wohnungen oder Teile davon nach den Vorschriften dieses Gesetzes unbewohnbar werden, so hat er den Betroffenen im Falle des Absatzes 2 die Umzugskosten zu erstatten.
(5) Diese öffentlich-rechtliche Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Betroffenen auf Grund ihrer privatrechtlichen Beziehung zum Verfügungsberechtigten gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten haben
(6) Die für unbewohnbar erklärten Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume dürfen nicht mehr für Wohnzwecke oder ohne Genehmigung für andere Nutzungszwecke überlassen oder in Benutzung genommen werden.
§ 7 Belegung
(1) Wohnungen dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist.
(2) Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 4 qm vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Stehen Nebenräume nicht oder offensichtlich nicht ausreichend zur Verfügung, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann von dem Verfügungsberechtigten oder den Bewohnerinnen und Bewohnern die Räumung überbelegter Wohnungen oder Wohnräume verlangen. Dabei sollen der Zeitpunkt des Einzuges sowie die besonderen persönlichen und familiären Verhältnisse berücksichtigt werden. Wohnungen oder Wohnräume sind im Sinne des Satzes 1 überbelegt, wenn ihre Wohnfläche die im Zeitpunkt des Räumungsverlangens nach den Absätzen 1 oder 2 geltenden Maße nicht erreicht.
§ 8 Benutzung
(1) Wohnungen oder Wohnräume dürfen nur in einer Weise benutzt werden, die die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt.
(2) In Wohnungen oder Wohnräumen dürfen Tiere nur von solcher Art und nur in solcher Zahl gehalten werden, dass die Erhaltung der Wohnungen oder Wohnräume des Gebäudes in einem ordnungsgemäßen Zustand nicht erschwert wird und die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes nicht gefährdet oder belästigt werden.
(3) Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann die Anordnungen treffen, die zur Herstellung eines den Absätzen 1 oder 2 entsprechenden Zustandes erforderlich sind.
§ 9 Gebäude und Außenanlagen
(1) Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, damit Gebäude mit Wohnungen oder Wohnräumen, zugehörige Nebengebäude und Außenanlagen so instandgesetzt, verbessert oder benutzt werden, dass die Bewohnerinnen und Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder daß der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäuden oder Außenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Wohnungsaufsichtsbehörde soll die Anordnungen nach Satz 1 treffen, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes besonders gefährdet ist.
(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann auch vorliegen, wenn
1.
die Hausflure oder Treppenräume nicht ordnungsgemäß verputzt oder gestrichen sind oder die letzte malermäßige Instandsetzung mehr als 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, die besondere Art des Materials erübrigt eine malermäßige Instandsetzung,
2.
die zu einem Grundstück gehörenden Vorgärten, Lichthöfe, Lichtschächte, Treppenräume, Böden und sonstigen Räume unzumutbar verschmutzt sind,
3.
die Hauseingangstür nicht abschließbar ist,
4.
die zu den Mietkellern führenden Kellervorräume oder Kellergänge nicht elektrisch beleuchtet werden können,
5.
Treppen, Aufzüge und allgemein zugängliche Räume einschließlich ihrer Beleuchtungsanlagen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen,
6.
Dächer keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse, Wärmeverluste und Feuchtigkeit bieten.
(3) § 3 Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 5 und 8 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 9a Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach § 3 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 haben nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes besonders gefährdet ist. Satz 1 gilt auch für Untersuchungsanordnungen nach § 10 Absatz 4, wenn untersucht werden soll, ob eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken nach § 3 oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebäuden oder Außenanlagen nach § 9 gegeben ist.
§ 9b Treuhänder
(1) Kommt der Verfügungsberechtigte einer Anordnung nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1, die mehr als eine Wohnung oder wesentliche Teile eines Gebäudes betrifft, nicht nach, so kann die Wohnungsaufsichtsbehörde zur Instandsetzung oder Herstellung der Mindestanforderungen einen Treuhänder einsetzen, sofern der Verfügungsberechtigte nicht nachweist, dass er selbst innerhalb der von der Wohnungsaufsichtsbehörde gesetzten Fristen die für die Instandsetzung oder die Herstellung der Mindestanforderungen erforderlichen Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat.
(2) Mit der Bestellung des Treuhänders ist dem Verfügungsberechtigten der Besitz an dem Grundstück entzogen und der Treuhänder in den Besitz eingewiesen. Die Wohnungsaufsichtsbehörde verschafft dem Treuhänder den tatsächlichen Besitz.
(3) Der Treuhänder hat die Aufgabe, anstelle des Verfügungsberechtigten die nach diesem Gesetz ergangenen Anordnungen umzusetzen. Er hat hierzu das Recht und die Pflicht, das Grundstück zu verwalten und alle weiteren zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Verfügungsberechtigten vorzunehmen und abzuschließen. Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Treuhänder vor Abschluss bestimmter auf die Umsetzung der ergangenen Anordnungen gerichteter Verträge ihre Genehmigung einholt. Der Treuhänder ist zu den von der Wohnungsaufsichtsbehörde zu bestimmenden regelmäßigen Zeitpunkten verpflichtet, dieser sowie dem Verfügungsberechtigten Rechnung zu legen.
(4) Der Treuhänder hat gegen die Wohnungsaufsichtsbehörde Anspruch auf Erstattung der zur Instandsetzung oder Herstellung der Mindestanforderungen erforderlichen Aufwendungen; die Wohnungsaufsichtsbehörde hat auf Anforderung des Treuhänders Vorschuss zu leisten. Der Verfügungsberechtigte hat Aufwendungen, die die Wohnungsaufsichtsbehörde dem Treuhänder erstattet oder verauslagt hat, zu erstatten. Für den Erstattungsanspruch nach Satz 2 gilt § 3 Absatz 6 entsprechend.
(5) Der Treuhänder hat gegen die Wohnungsaufsichtsbehörde Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(6) Soweit der Verfügungsberechtigte die von der Wohnungsaufsichtsbehörde nach Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 1 an den Treuhänder geleisteten Beträge nicht bis zum Ablauf der zur Erstattung gesetzten Frist erstattet, hat er den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(7) Die Einsetzung des Treuhänders ist aufzuheben, sobald er seine Aufgabe erfüllt hat oder zur Instandsetzung oder Herstellung der Mindestanforderungen für die treuhänderische Tätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. Für die treuhänderische Tätigkeit besteht insbesondere dann kein Bedürfnis mehr, wenn der Verfügungsberechtigte nachweist, dass er die erforderlichen Maßnahmen selbst eingeleitet hat und glaubhaft macht, dass diese in angemessener Zeit durchgeführt sein werden. Ist eine erforderliche Maßnahme im Rahmen der Treuhänderschaft bereits erheblich fortgeschritten, ist die Einsetzung des Treuhänders erst nach vollständiger Durchführung dieser Maßnahme aufzuheben. Im Übrigen kann die Wohnungsaufsichtsbehörde den Treuhänder, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit abberufen.
(8) Als Treuhänder eingesetzt werden darf nur, wer über die für den betreffenden Einzelfall erforderliche Eignung verfügt und zuverlässig ist.
(9) Die Befugnis, andere Vollstreckungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz anzuordnen, bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt Verfahren
§ 10 Mitwirkungs- und Duldungspflicht
(1) Die Verfügungsberechtigten, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnraum haben zu ermöglichen, dass die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten zu angemessener Tageszeit, erforderlichenfalls auch unverhofft, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume betreten können. Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann auch anordnen, dass Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Besichtigung nach Satz 1 zum Zweck der Erteilung von Auskünften persönlich erscheinen. Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Verwalter haben der Wohnungsaufsichtsbehörde unentgeltlich die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und unentgeltlich bereit zu stellen. Verwalter sollen nur dann herangezogen werden, wenn und soweit der Sachverhalt dadurch einfacher oder zügiger aufgeklärt werden kann.
(2) Die Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnungen oder Wohnräumen sind verpflichtet, nach den §§ 3 und 4 angeordnete Maßnahmen zu dulden und soweit erforderlich, die Wohnungen oder Wohnräume vorübergehend zu räumen. Entstehen den Besitzerinnen und Besitzern sowie Bewohnerinnen und Bewohnern infolge der vorübergehenden Räumung unvermeidbare Kosten für eine anderweitige Unterbringung, so hat diese der Verfügungsberechtigte in angemessener Höhe zu tragen.
(3) Für die Bestellung eines Vertreters ist § 207 des Baugesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat die Wohnungsaufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts durchgeführt und ergibt sich aus diesen Maßnahmen der hinreichende Verdacht, dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach § 3 oder § 9 oder mangelhafte Wohnverhältnisse nach § 4 bauseitig begründet sind, kann die Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte weitere notwendige Sachverhaltsaufklärung durchführt. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 2 vor, soll eine Anordnung nach Satz 1 ergehen. Die Art und Weise der weiteren Sachverhaltsermittlung wird durch die Wohnungsaufsichtsbehörde festgelegt.
(5) Die Kosten der nach Absatz 4 angeordneten Maßnahme trägt der Verfügungsberechtigte. Bestätigt die Untersuchung den Verdacht nicht und hat der Verfügungsberechtigte die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten, sind dem Verfügungsberechtigten die Kosten zu erstatten.
(6) Die §§ 59, 60 und 61 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
§ 10 a Regelmäßige Überwachung
(1) Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden, kann die Wohnungsaufsichtsbehörde bei Gebäuden mit Mietwohnungen regelmäßig wiederkehrende Nachprüfungen durchführen oder durch Sachverständige und sachverständige Personen durchführen lassen.
(2) Die für das Wohnungsaufsichtswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Häufigkeit und Umfang der Nachprüfungen sowie über die Auswahl und Eignung der Sachverständigen und sachverständigen Organisationen zu erlassen.
§ 11 Beratung, freiwillige Abhilfe und Informationsrecht
(1) Die Wohnungsaufsichtsbehörde soll, bevor sie eine Anordnung erlässt, zunächst versuchen, den Verfügungsberechtigten, die Besitzerin oder den Besitzer oder die Bewohnerin oder den Bewohner unter Fristsetzung zur freiwilligen Abhilfe zu veranlassen. Sie soll auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einer Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung hinwirken. Im Vertrag sind die Mängel oder Missstände, die zu ihrer Abhilfe erforderlichen Maßnahmen und die Fristen aufzuführen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Art und Umfang der Mängel oder Missstände es erfordern, dass die Wohnungsaufsichtsbehörde unverzüglich eine Anordnung erlässt oder die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes besonders gefährdet ist.
(3) Die Nutzungsberechtigten sollen auf Antrag über die angeordnete Mängelbeseitigung informiert werden. Dies gilt entsprechend für den Verfügungsberechtigten bei Anordnungen, die sich an die oder den Nutzungsberechtigten oder an Bewohnerinnen und Bewohner richten.
§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Wohnungsaufsichtsbehörde ist befugt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, einschließlich der Erhebung von Gebühren, erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere:
1.
Daten zu Personen:
Familienname, Vorname, derzeitige und frühere Anschriften, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Familienzugehörigkeit;
2.
Daten zu Grundstücken, Wohngebäuden, Wohnungen, Wohnräumen, dazugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen: Lage des Grundstücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer, Anzahl der Wohnungen, Anzahl der Zimmer, Größe (Fläche), Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, Daten von Grundbuchauszügen, Daten aus Belegen über offene Forderungen der Versorgungsbetriebe für Strom, Wasser oder Gas sowie Nachweise über erfolgte Zahlungen solcher Forderungen;
3.
Nutzungsnachweise:
Nutzungsart der befangenen Räumlichkeiten, Mietvertrag zu den befangenen Räumlichkeiten, Beginn und Dauer des Mietverhältnisses, Miethöhe, Mietzahlungsbelege, Verträge zur Verwaltung des Gebäudes;
4.
Gewerbedaten:
Firmenname, Gesellschafter, Gewerbeart, Nummer des Handelsregisterauszugs.
Darüber hinaus ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, der Wohnungsaufsichtsbehörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; hierauf sind sie hinzuweisen.
(3) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an andere Behörden, öffentliche und private Stellen und Personen ist in Einzelfällen zulässig, wenn
1.
dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wohnungsaufsichtsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich ist,
2.
Maßnahmen nach diesem Gesetz bezirksübergreifend sowie mit Maßnahmen auf Grundlage anderer Gesetze koordiniert durchgeführt werden,
3.
dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen erforderlich ist,
4.
diese ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen oder
5.
die betroffene Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat.
Gesetzliche Übermittlungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 12 Andere Rechtsvorschriften
Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die eine Verbesserung von Wohnungen und Wohnräumen oder Beseitigung von Mängeln oder Missständen vorsehen, insbesondere der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205, 381) geändert worden ist, und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
einer vollziehbaren Anordnung der Wohnungsaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1 und 2 oder § 10 Absatz 1 und 4 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,
2.
entgegen § 6 Absatz 2 oder § 7 Absatz 3 Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnraum nicht oder nicht fristgemäß räumt,
3.
entgegen § 6 Absatz 6 oder § 7 Absatz 1 oder 2 Wohnungen oder Wohnräume überlässt,
4.
entgegen § 6 Absatz 6 Wohnungen oder Wohnräume benutzt,
5.
entgegen § 10 Absatz 2 angeordnete Maßnahmen nicht duldet oder Wohnungen und Wohnräume nicht räumt,
6.
entgegen § 10 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, Unterlagen nicht vorlegt oder nicht persönlich erscheint.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden, sofern der Verstoß durch den Verfügungsberechtigten begangen wurde. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden, sofern der Verstoß durch eine andere Person begangen wurde.
(3) Das Bezirksamt ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 15 Einschränkung eines Grundrechts
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
§ 16 Berechnung der Wohnfläche
Die Wohnfläche ist nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
§ 17 Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wohnungsgesetz vom 28. März 1918 (GVBl. Sb. I 238-1) außer Kraft.
§ 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1973 in Kraft.
*)
Fußnoten
*)
Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Wohnungsaufsichtsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 6. März 1973 (GVBl. S. 474).
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