ROVGebO
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren (Raumordnungsverfahrensgebührenordnung - ROVGebO) Vom 16. Juni 2020

Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren (Raumordnungsverfahrensgebührenordnung - ROVGebO) Vom 16. Juni 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren (Raumordnungsverfahrensgebührenordnung - ROVGebO) vom 16. Juni 202017.07.2020
Eingangsformel17.07.2020
§ 1 - Gebührenerhebung17.07.2020
§ 2 - Gebührenbefreiung17.07.2020
§ 3 - Bemessung der Gebühren17.07.2020
§ 4 - Übergangsregelung17.07.2020
§ 5 - Inkrafttreten17.07.2020
Anlage - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen nach der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung (GROVerfV)17.07.2020
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung erhebt für ihre Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

§ 2 Gebührenbefreiung

Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind die öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung befreit, deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens sind.

§ 3 Bemessung der Gebühren

(1) Bei der Bestimmung der Höhe der Verwaltungsgebühren im Einzelfall sind die Grundsätze des § 8 Absatz 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge zu berücksichtigen.
(2) Wird das Raumordnungsverfahren nach Einleitung, aber vor Beendigung einschließlich der Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung eingestellt, werden für bis dahin vollständig erbrachte Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für teilweise erbrachte Amtshandlungen, wobei sich der Mindestsatz auf ein Viertel und der Höchstsatz auf drei Viertel der für die Amtshandlung vorgesehenen Verwaltungsgebühr reduziert.

§ 4 Übergangsregelung

Auf Raumordnungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung förmlich eingeleitet wurden, findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2020
Der Senat von Berlin
Michael Müller Regierender Bürgermeister K. Lompscher Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen

Anlage

(zu § 1)
Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen nach der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung (GROVerfV)
Tarifstelle Amtshandlung Verwaltungsgebühr in Euro
1 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens (§ 2 Absatz 1 und 2 GROVerfV) 100 bis 4 000
2 Vorbereitung und Durchführung einer Antragskonferenz (§ 2 Absatz 3 bis 5 GROVerfV) 2 000 bis 10 000
3 Prüfung und Feststellung der Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen (§ 3 GROVerfV) 1 000 bis 10 000
4 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Absatz 1, 3 und 4GROVerfV) einschließlich Erarbeitung und Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung (§ 7 Absatz 1, 3 und 4GROVerfV) 12 000 bis 60 000
5 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Absatz 1 bis 4 GROVerfV) einschließlich Erarbeitung und Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung (§ 7 Absatz 1 bis 4 GROVerfV) Zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 4: 8 000 bis 40 000
6 Vorbereitung und Durchführung einer Erörterung (§ 5 Absatz 4 GROVerfV) 1 000 bis 5 000 pro Tag
7 Vorbereitung und Durchführung einer Ortsbesichtigung (§ 5 Absatz 4 GROVerfV) 600 bis 3 000 pro Tag
8 Durchführung eines beschleunigten Raumordnungsverfahrens (§ 8 GROVerfV) 5 000 bis 20 000
9 Entscheidung über die Geltungsdauer auf Antrag (§ 9 GROVerfV) 200 bis 1 000
Markierungen
Leseansicht