Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren (Raumordnungsverfahrensgebührenordnung - ROVGebO) Vom 16. Juni 2020
Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren (Raumordnungsverfahrensgebührenordnung - ROVGebO) Vom 16. Juni 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren (Raumordnungsverfahrensgebührenordnung - ROVGebO) vom 16. Juni 2020 | 17.07.2020 |
Eingangsformel | 17.07.2020 |
§ 1 - Gebührenerhebung | 17.07.2020 |
§ 2 - Gebührenbefreiung | 17.07.2020 |
§ 3 - Bemessung der Gebühren | 17.07.2020 |
§ 4 - Übergangsregelung | 17.07.2020 |
§ 5 - Inkrafttreten | 17.07.2020 |
Anlage - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen nach der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung (GROVerfV) | 17.07.2020 |
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung erhebt für ihre Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
§ 2 Gebührenbefreiung
Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind die öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung befreit, deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens sind.
§ 3 Bemessung der Gebühren
(1) Bei der Bestimmung der Höhe der Verwaltungsgebühren im Einzelfall sind die Grundsätze des § 8 Absatz 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge zu berücksichtigen.
(2) Wird das Raumordnungsverfahren nach Einleitung, aber vor Beendigung einschließlich der Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung eingestellt, werden für bis dahin vollständig erbrachte Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für teilweise erbrachte Amtshandlungen, wobei sich der Mindestsatz auf ein Viertel und der Höchstsatz auf drei Viertel der für die Amtshandlung vorgesehenen Verwaltungsgebühr reduziert.
§ 4 Übergangsregelung
Auf Raumordnungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung förmlich eingeleitet wurden, findet diese Verordnung keine Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2020
Der Senat von Berlin | ||
Michael Müller Regierender Bürgermeister | K. Lompscher Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen |
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen nach der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung (GROVerfV)
Tarifstelle | Amtshandlung | Verwaltungsgebühr in Euro |
1 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens (§ 2 Absatz 1 und 2 GROVerfV) | 100 bis 4 000 |
2 | Vorbereitung und Durchführung einer Antragskonferenz (§ 2 Absatz 3 bis 5 GROVerfV) | 2 000 bis 10 000 |
3 | Prüfung und Feststellung der Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen (§ 3 GROVerfV) | 1 000 bis 10 000 |
4 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Absatz 1, 3 und 4GROVerfV) einschließlich Erarbeitung und Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung (§ 7 Absatz 1, 3 und 4GROVerfV) | 12 000 bis 60 000 |
5 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Absatz 1 bis 4 GROVerfV) einschließlich Erarbeitung und Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung (§ 7 Absatz 1 bis 4 GROVerfV) | Zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 4: 8 000 bis 40 000 |
6 | Vorbereitung und Durchführung einer Erörterung (§ 5 Absatz 4 GROVerfV) | 1 000 bis 5 000 pro Tag |
7 | Vorbereitung und Durchführung einer Ortsbesichtigung (§ 5 Absatz 4 GROVerfV) | 600 bis 3 000 pro Tag |
8 | Durchführung eines beschleunigten Raumordnungsverfahrens (§ 8 GROVerfV) | 5 000 bis 20 000 |
9 | Entscheidung über die Geltungsdauer auf Antrag (§ 9 GROVerfV) | 200 bis 1 000 |
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