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Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996

Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 199620.10.1995
Inhaltsverzeichnis25.10.2020
Erster Teil - Allgemeines20.10.1995
§ 1 - Aufgaben20.10.1995
§ 2 - Wahrnehmung der Aufgaben25.10.2020
§ 3 - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure16.02.2018
§ 4 - Einzureichende Vermessungsergebnisse20.10.1995
§ 5 - Betreten der Grundstücke20.10.1995
§ 6 - Entschädigung20.10.1995
§ 6a - Informationssysteme der Verwaltung20.10.1995
§ 7 - Verwendungsvorbehalte20.10.1995
§ 8 - Sicherung von Vermessungsmarken und Grenzmarken20.10.1995
Zweiter Teil - Landesvermessung20.10.1995
§ 9 - Zweck20.10.1995
§ 10 - Festpunktfeld20.10.1995
§ 11 - Vermessungsmarken und Sichtzeichen20.10.1995
§ 12 - Luftbildvermessung20.10.1995
§ 13 - Landeskartenwerke20.10.1995
Dritter Teil - Liegenschaftskataster20.10.1995
§ 14 - Zweck20.10.1995
§ 15 - Bestandteile und Inhalt25.10.2020
§ 16 - Eigentümerangaben20.10.1995
§ 17 - Benutzung25.10.2020
§ 17a - Automatisiertes Verfahren auf Abruf25.10.2020
§ 18 - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis20.10.1995
§ 19 - Fortführung und Erneuerung20.10.1995
§ 20 - Grenzfeststellung20.10.1995
§ 21 - Grenzfeststellungsverfahren20.10.1995
§ 22 - Abmarkung20.10.1995
§ 23 - Abmarkungsverfahren20.10.1995
Vierter Teil - Raumplanerische und städtebauliche Vermessungsaufgaben20.10.1995
§ 24 - Zweck28.12.2009
§ 25 - Verzeichnisse25.10.2020
§ 26 - Vermessung von Straßenbegrenzungslinien20.10.1995
Fünfter Teil - Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlußvorschriften20.10.1995
§ 27 - Ordnungswidrigkeiten25.10.2020
§ 28 - Durchführung20.10.1995
§ 29 - Übergangsvorschrift20.10.1995
§ 30 - Aufhebung von Vorschriften20.10.1995
§ 31 - Inkrafttreten20.10.1995
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeines
§ 1Aufgaben
§ 2Wahrnehmung der Aufgaben
§ 3Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
§ 4Einzureichende Vermessungsergebnisse
§ 5Betreten der Grundstücke
§ 6Entschädigung
§ 6 aInformationssysteme der Verwaltung
§ 7Verwendungsvorbehalte
§ 8Sicherung von Vermessungsmarken und Grenzmarken
Zweiter Teil Landesvermessung
§ 9Zweck
§ 10Festpunktfeld
§ 11Vermessungsmarken und Sichtzeichen
§ 12Luftbildvermessung
§ 13Landeskartenwerke
Dritter Teil Liegenschaftskataster
§ 14Zweck
§ 15Bestandteile und Inhalt
§ 16Eigentümerangaben
§ 17Benutzung
§ 17aAutomatisiertes Verfahren auf Abruf
§ 18Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
§ 19Fortführung und Erneuerung
§ 20Grenzfeststellung
§ 21Grenzfeststellungsverfahren
§ 22Abmarkung
§ 23Abmarkungsverfahren
Vierter Teil Raumplanerische und städtebauliche Vermessungsaufgaben
§ 24Zweck
§ 25Verzeichnisse
§ 26Vermessung von Straßenbegrenzungslinien
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 27Ordnungswidrigkeiten
§ 28Durchführung
§ 29Übergangsvorschrift
§ 30Aufhebung von Vorschriften
§ 31Inkrafttreten

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Aufgaben

Die Landesvermessung, die Führung des Liegenschaftskatasters sowie die raumplanerischen und städtebaulichen Vermessungsaufgaben nimmt Berlin für Zwecke der Raumplanung und der städtebaulichen Entwicklung sowie für die räumliche Abgrenzung von Rechten an Grundstücken nach den Erfordernissen von Verwaltung, Wirtschaft, Recht und Wissenschaft als öffentliche Aufgaben wahr.

§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Aufgaben nach § 1 werden von den für das Vermessungswesen zuständigen Behörden wahrgenommen.
(2) An der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 wirken Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit.
(3) Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung kann Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die nicht in Berlin bestellt sind, für Einzelfälle erlauben, an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 mitzuwirken. Dienststellen anderer Behörden dürfen Vermessungen nach § 9 Nr. 1 und 2 durchführen, wenn sie von einem zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigten Bediensteten geleitet werden und die Vermessungen der Erfüllung eigener Aufgaben dienen.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden, Personen und Dienststellen sind Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Die Vermessungsstellen sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 3 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

(1) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist auf Antrag zu bestellen, wer Deutscher ist, das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat, die persönliche Eignung besitzt und
1.
die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erlangt hat und danach mindestens ein Jahr lang bei Vermessungsstellen im Land Berlin (§ 2) oder bei vergleichbaren Stellen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland tätig war und in dieser Zeit Vermessungen nach § 9 Nr. 2 überwiegend zum Zwecke der Feststellung oder Herstellung von Grenzen ausgeführt hat oder
2.
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Vermessungswesen oder Ingenieur (grad.) der Fachrichtung Vermessungswesen ist und die nach Absatz 2 vorgeschriebene Anzahl von Jahren hauptberuflich bei Vermessungsstellen im Land Berlin (§ 2) oder bei vergleichbaren Stellen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland tätig war; er muß mindestens zwei Jahre lang Vermessungen nach § 9 Nr. 2 überwiegend zum Zwecke der Feststellung oder Herstellung von Grenzen ausgeführt haben.
Die Tätigkeit bei Vermessungsstellen nach Satz 1 soll nicht länger als sechs Jahre vor der Antragstellung zurückliegen.
(2) Diplom-Ingenieure, die den für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erforderlichen Studienabschluß besitzen, müssen fünf Jahre lang hauptberuflich bei Vermessungsstellen nach Abs. 1 tätig gewesen sein; Diplom-Ingenieure, die diesen Studienabschluß nicht besitzen, und Ingenieure (grad.) müssen neun Jahre lang hauptberuflich bei Vermessungsstellen nach Abs. 1 tätig gewesen sein.
(3) Ein Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nur zu bestellen, wenn er ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 besitzt. Über die Kenntnisse erstattet ein bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildeter Prüfungsausschuss auf Grund einer mündlichen Prüfung und der hierzu schriftlich oder elektronisch vorzulegenden Ergebnisse der während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeführten Arbeiten ein Gutachten. Ist ein Antrag wegen nicht ausreichender Kenntnisse des Antragstellers abgelehnt worden, so kann der Antragsteller die Bestellung nur ein weiteres Mal beantragen. Der Zeitraum zwischen der Ablehnung des Antrages und der erneuten Antragstellung muss mindestens sechs Monate betragen.
(4) Die Bestellung erlischt durch Tod, durch Verzicht, durch Rücknahme und durch Widerruf.
(5) Zuständige Behörde für die Bestellung und für die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Aufsichtsbehörde) ist die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung. Im Rahmen der Aufsicht dürfen die Geschäftsräume des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs während der Geschäftsstunden zur Überprüfung seiner Berufsausübung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs. 2 Satz 1der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt. Die Aufsichtsbehörde kann gegen einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der die ihm obliegenden Berufspflichten schuldhaft verletzt, einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 10 000 Euro festsetzen. Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Pflichtverletzung begangen worden ist.
(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
(7) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben, angemessen zu versichern. Eine Haftung Berlins anstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht.
(8) Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über
1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie das Verfahren und den Umfang der Prüfung;
2.
die Voraussetzungen für die persönliche Eignung; eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige und unabhängige Ausübung der Tätigkeit muß gewährleistet sein;
3.
die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung;
4.
die Rechtsstellung und Berufsbezeichnung sowie die Rechte und Pflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, die Abgabe eines Gelöbnisses, das Verbot der Werbung, den Umfang der Mitwirkung von Mitarbeitern, die Pflicht zur Geschäftsabwicklung, das Geschäftsverfahren und den Umfang der Haftpflichtversicherung nach Absatz 7 Satz 1; die Regelung ist so zu treffen, daß eine fachgerechte, unparteiische und ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit gewährleistet ist;
5.
die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zustehende Vergütung (Kosten und Auslagen). Die Kostensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verbundene Arbeitsaufwand und der ihm entstehende Personal- und Sachaufwand abgegolten werden. Sie sind unter Berücksichtigung der Größe und des Wertes des Vermessungsobjektes und des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit pauschaliert zu bestimmen. Sofern wegen der Art des Vermessungsobjektes danach nicht verfahren werden kann, sind angemessene Kostensätze für den Zeitaufwand vorzusehen. Der Umfang der nicht bereits in die Kosten einbezogenen Auslagen, deren Erstattung der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verlangen kann, ist zu regeln. Es kann bestimmt werden, daß Kosten und Auslagen auch für Tätigkeiten erhoben werden können, die nicht zu Ende geführt worden sind, wenn die Gründe hierfür vom Auftraggeber zu vertreten sind. Die von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu entrichtende Mehrwertsteuer wird durch die Kosten nicht abgegolten.

§ 4 Einzureichende Vermessungsergebnisse

Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 und 3 haben auf ihre Kosten die von ihnen angefertigten Vermessungsergebnisse und die Unterlagen der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sie für diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 dienlich sind.

§ 5 Betreten der Grundstücke

(1) Die mit Vermessungsaufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Personen sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, um die erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs. 2 Satz 1der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll dem Eigentümer oder Besitzer oder einem Bevollmächtigten mitgeteilt werden.

§ 6 Entschädigung

(1) Wird jemandem durch das Betreten oder Befahren eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder bei Vermessungsarbeiten ein nicht nur geringfügiger Schaden zugefügt, so ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Vermessungsstelle, die die Vermessungsarbeiten ausgeführt hat. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Die §§ 201 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Schäden, die durch notwendige Maßnahmen unvermeidbar entstehen, bleibt dem Entschädigungspflichtigen der Rückgriff gegen den Veranlasser der Vermessungsarbeiten vorbehalten.

§ 6a Informationssysteme der Verwaltung

Die Ergebnisse der Landesvermessung und die Nachweise des Liegenschaftskatasters sind das Basisinformationssystem, das als Grundlage für alle raum- und bodenbezogenen Informationssysteme der Berliner Verwaltung zu verwenden ist.

§ 7 Verwendungsvorbehalte

(1) Ergebnisse der Landesvermessung und der Vermessungen für raumplanerische und städtebauliche Zwecke sowie Nachweise aus dem Liegenschaftskataster dürfen unbeschadet der Vorschriften der Sätze 2, 4 und 5 nur von den für das Vermessungswesen zuständigen Behörden veröffentlicht und vervielfältigt werden. Ergebnisse der Vermessungen für raumplanerische und städtebauliche Zwecke dürfen auch von Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 und 3 veröffentlicht und vervielfältigt werden, soweit sie von diesen Vermessungsstellen erarbeitet wurden und Rechte Berlins nicht entgegenstehen. Als Vervielfältigen gelten beispielsweise auch das Digitalisieren, Scannen und Speichern auf Datenträgern. Das Vervielfältigen für den eigenen Gebrauch ist zulässig. Das Vervielfältigen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Berliner Verwaltung mit Ausnahme des Digitalisierens oder Scannens ist zulässig. Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen von den Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsvorbehalten zulassen.
(2) Angaben aus dem Vermessungszahlenwerk der Landesvermessung und der Vermessungen für raumplanerische und für städtebauliche Zwecke (§§ 9 und 24) stehen den Vermessungsstellen zur Verfügung. Sie können anderen im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden, wenn dies im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer oder der Allgemeinheit liegt und die Gewähr für eine sachverständige Verwendung gegeben ist.

§ 8 Sicherung von Vermessungsmarken und Grenzmarken

Wer Maßnahmen treffen will, durch die der feste Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken (§ 11) oder von Grenzmarken (§ 22) gefährdet werden können, hat dies rechtzeitig der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Zweiter Teil Landesvermessung

§ 9 Zweck

Die Landesvermessung hat
1.
ein Lage- und Höhenfestpunktfeld herzustellen,
2.
Vermessungen durchzuführen, die der Einrichtung, der Fortführung und der Erneuerung des Liegenschaftskatasters dienen,
3.
die Gestaltung und Bedeckung der Erdoberfläche des Landes durch terrestrische Vermessungen oder durch Luftbildvermessungen zu erfassen,
4.
Landeskartenwerke und Sonderkarten herzustellen und herauszugeben.

§ 10 Festpunktfeld

Das Lage- und Höhenfestpunktfeld bildet die geodätische Grundlage für die terrestrischen Vermessungen, für die Luftbildvermessung, für die Landeskartenwerke, für das Liegenschaftskataster und für die Vermessungen für raumplanerische und städtebauliche Zwecke. Es ist so fortzuführen oder zu erneuern, daß es den Erfordernissen nach Satz 1 und dem Stand der geodätischen Wissenschaft entspricht.

§ 11 Vermessungsmarken und Sichtzeichen

(1) Die Vermessungspunkte des Lage- und Höhenfestpunktfeldes sind dauerhaft zu vermarken und zu sichern.
(2) Die Eigentümer haben auf ihren Grundstücken und an ihren baulichen Anlagen Vermessungsmarken für Vermessungspunkte des Lage- und Höhenfestpunktfeldes sowie vorübergehend errichtete Sichtzeichen zu dulden.
(3) Vermessungsmarken dürfen nur von den Vermessungsstellen verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden.

§ 12 Luftbildvermessung

Die Luftbildvermessung umfaßt die Planung von Bildflügen, die vermessungstechnische Auswertung der Luftbilder und die Führung des Landesluftbildarchivs. Im Landesluftbildarchiv sind alle Luftbilder zu sammeln, die für das Vermessungswesen Bedeutung haben.

§ 13 Landeskartenwerke

(1) Die Landeskartenwerke sind amtliche Kartenwerke, die in einer zweckmäßigen Maßstabsfolge die Erdoberfläche des Landes mit jeweils einheitlichem Maßstab, Blattschnitt und Inhalt darstellen.
(2) Die Landeskartenwerke sind in zweckmäßigen Zeitabständen auf den neuesten Stand zu bringen.

Dritter Teil Liegenschaftskataster

§ 14 Zweck

(1) Über die Liegenschaften ist ein Kataster zu führen. Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke und Gebäude.
(2) Das Liegenschaftskataster ist der Nachweis von tatsächlichen und von rechtlichen Verhältnissen der Liegenschaften.
(3) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

§ 15 Bestandteile und Inhalt

(1) Das Liegenschaftskataster weist die Liegenschaften in Verzeichnissen und in einem amtlichen Kartenwerk (Flurkarte) nach. Zum Liegenschaftskataster gehören auch die zu seiner Einrichtung, Fortführung und Erneuerung übernommenen Katasterunterlagen.
(2) Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.
(3) Die Flurstücke und die Gebäude sind mit ihren Bezeichnungen, ihren Begrenzungen, ihren Flächen, ihren Nutzungen und ihrer Lage nachzuweisen. Zusätzlich können Hinweise auf
1.
öffentlich-rechtliche Festsetzungen und Verfahren, wie Lärmschutzzonen, Umlegungen, Sanierungen,
2.
amtliche Feststellungen, wie streitige Grenzen,
3.
Nachweise oder Register anderer öffentlicher Stellen, wie Baulastenblatt-Nummern,
4.
für Berlin in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Rechte und Vormerkungen,
5.
Zuordnungen von Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten zu Eigentümerarten sowie
6.
Regionalstrukturen, wie Amtsgerichte, Statistische Gebiete, Blöcke,
aufgeführt werden. Außerdem sind Angaben über die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten sowie über die Gebäudeeigentümer, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte der betroffenen Grundstücke sind, nach Maßgabe des § 16 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten aufzuführen.
(4) Wird das Liegenschaftskataster in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so dürfen durch Fortführung und Erneuerung (§ 19) historisch gewordene Flurstücks- und Gebäudeangaben dauernd gespeichert werden.

§ 16 Eigentümerangaben

(1) Die Namen, Geburtsnamen und Geburtsdaten der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten sind im Liegenschaftskataster übereinstimmend mit den Angaben des Grundbuchs aufzuführen. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Hinweise auf den Vermögensnachweis oder die Zweckbestimmung der Grundstücke den Namen hinzugefügt werden.
(2) Für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke sind die Eigentümer im Liegenschaftskataster entsprechend Absatz 1 aufzuführen. Ein Wechsel im Eigentum ist der zuständigen Behörde von dem neuen Eigentümer unter Vorlage geeigneter Nachweise anzuzeigen.
(3) Gebäudeeigentümer, die nicht Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke sind, sowie die Anschriften der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und Gebäudeeigentümer sind im Liegenschaftskataster aufzuführen, soweit sie der zuständigen Behörde verläßlich bekannt sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und Gebäudeeigentümer aufgeführt werden.
(4) Wird das Liegenschaftskataster in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so sind die gespeicherten Eigentümerangaben zu löschen, sobald diese durch Fortführung (§ 19) historisch geworden sind.

§ 17 Benutzung

(1) Aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag Angaben nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten (Flurstücks- und Gebäudeangaben), Eigentümerangaben nach § 16 und Angaben aus den Katasterunterlagen zur Verfügung gestellt. Dabei dürfen
1.
Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann zur Verfügung gestellt werden und
2.
Eigentümerangaben nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Kenntnis der Eigentümerangaben
1.
der Anbahnung von Erwerbsverhandlungen dient und ein konkretes Interesse am Erwerb der betroffenen Liegenschaft glaubhaft gemacht wird,
2.
zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen erforderlich ist oder
3.
für die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben erforderlich ist.
Die Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben von Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten über ihre Liegenschaften begehrt werden. Koordinaten aus der Flurkarte dürfen nur so verwendet werden, dass eine Verwechslung mit amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Verwendung des Vermessungszahlenwerks (§ 7 Abs. 2) bleiben unberührt.
(2) Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht; kommt eine Versagung in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Antragsteller sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechtigt, für Einzelfälle schriftliche Auskünfte oder Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften auf Papier zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster in digitaler Form sowie über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, abgegeben werden.
(4) Einsicht in das Liegenschaftskataster erhalten Vermessungsstellen nach § 2 sowie Notare zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (§ 19) sind den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben in geeigneter Form zuzuleiten.
(5) Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. Auszüge, die in digitaler Form erteilt werden, stehen beglaubigten Auszügen gleich, wenn sie den Ansprüchen an eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz genügen.

§ 17a Automatisiertes Verfahren auf Abruf

(1) Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie des § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 für einen automatisierten Abruf bereitgestellt werden.
(2) Flurstücks- und Gebäudeangaben können jedermann zum Abruf bereitgestellt werden.
(3) Die Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerangaben kann Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt werden.
(4) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Antragsteller. Der Antragsteller nach Absatz 3 hat zu bestätigen, dass er die Maßnahmen nach § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen hat. Er hat im Antrag den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden sollen. Jeder dieser Personen ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen.
(5) Jeder Abruf von Eigentümerangaben ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung, der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und der Abrechnung verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen.
(6) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1.
ein Tatbestand nach § 27 Abs. 1 erfüllt ist,
2.
die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder
3.
die Antragsteller nach Absatz 3 die in § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen haben.

§ 18 Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis

(1) Die Leiter der Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 1 und die von ihnen beauftragten Beamten sind befugt, Anträge der Eigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen.
(2) Von der Befugnis des Absatzes 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.
(3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513/ GVBl. S. 1860), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911/ GVBl. S. 946), entsprechend anzuwenden.

§ 19 Fortführung und Erneuerung

(1) Das Liegenschaftskataster wird durch Eintragung von Veränderungen in die Verzeichnisse und in die Flurkarte fortgeführt.
(2) Sind auf Grund eines Vertrages, einer Erklärung oder aus anderen Gründen Grenzen neuzubilden, fallen Grenzen weg, wird ein Grundstück bebaut oder baulich verändert oder ändert sich die Nutzung eines Grundstückes oder Gebäudes, so haben die Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Eintragung von Veränderungen in die Verzeichnisse und die Flurkarte erforderlichen Unterlagen auf ihre Kosten anfertigen und der zuständigen Behörde einreichen zu lassen, es sei denn, daß sie die Veränderungen nicht zu vertreten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2 eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen hat.
(4) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es den Erfordernissen nach § 1 nicht genügt. Die Kosten für eine Erneuerung trägt Berlin.
(5) Die Fortführung der Flurstücksbezeichnung und der Flurstücksfläche sowie die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Beteiligten durch Bescheid bekanntzugeben. Bei einer umfangreichen Fortführung oder Erneuerung kann der Bescheid öffentlich bekanntgegeben werden.

§ 20 Grenzfeststellung

(1) Neuzubildende Grenzen sind in das Liegenschaftskataster erst zu übernehmen, nachdem sie festgestellt worden sind.
(2) Bestehende Grenzen werden festgestellt, wenn dies erforderlich wird, weil für sie keine einwandfreien Katasterunterlagen vorhanden sind, oder wenn das Liegenschaftskataster gemäß § 19 Abs. 4 zu erneuern ist.
(3) Bestehende Grenzen, für die einwandfreie Katasterunterlagen vorhanden sind, gelten als festgestellt.

§ 21 Grenzfeststellungsverfahren

(1) Zur Grenzfeststellung nach § 20 wird ein Grenzfeststellungsverfahren durchgeführt.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dazu soll ein Grenztermin abgehalten werden, zu dem die Beteiligten einzuladen sind. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Stellungnahme der zum Grenztermin erschienenen Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen enthält.
(3) Sind die Grenzfeststellungsunterlagen nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet, so stellt die zuständige Behörde die Grenze fest und gibt dies den Beteiligten durch Grenzfeststellungsbescheid bekannt. § 19 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 22 Abmarkung

(1) Grenzpunkte festgestellter Grenzen können zur örtlichen Kennzeichnung mit dauerhaften Grenzzeichen (Grenzmarken) abgemarkt werden, die unbefugt weder verändert, wiederhergestellt noch entfernt werden dürfen.
(2) Die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten sind berechtigt, Grenzpunkte ihrer Grundstücks- und Flurstücksgrenzen abmarken zu lassen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn
1.
Grenzen durch Urteile oder gerichtliche Vergleiche festgelegt werden,
2.
die Kennzeichnung von Grenzen an Verkehrsflächen, Grünflächen oder Gemeinbedarfsflächen im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Als Abmarkung gelten auch vorhandene Grenzzeichen in Grenzpunkten von Grenzen nach § 20 Abs. 3.

§ 23 Abmarkungsverfahren

(1) Für das Abmarkungsverfahren gilt § 21 entsprechend.
(2) Grenztermine zur Feststellung von Grenzen und zur Abmarkung von Grenzpunkten können vereinigt werden.
(3) Die Vorschriften über die Abmarkung von Grenzpunkten gelten auch für die Wiederherstellung, wenn Grenzmarken verlorengegangen sind oder versetzt wurden.

Vierter Teil Raumplanerische und städtebauliche Vermessungsaufgaben

§ 24 Zweck

Vermessungsaufgaben für raumplanerische und städtebauliche Zwecke sind:
1.
Herstellung und Führung von Karten, Plänen und Verzeichnissen für die Raumplanung, die städtebauliche Entwicklung, die Bodenwirtschaft und die Grundstückswirtschaft,
2.
Vermessungen zum Vollzug der Bauleitplanung,
3.
Bodenordnungsmaßnahmen,
4.
- aufgehoben -
5.
Vermessungen, die bauordnungsrechtlich erforderlich sind, sowie Vermessungen für Bauvorhaben, soweit die Vermessungen im öffentlichen Interesse liegen,
6.
Darstellung der Bezirksgrenzen in einem Grenzatlas,
7.
die Festsetzung von Grundstücksnummern zur Bezeichnung der an Straßen angrenzenden oder von Straßen aus zugänglichen Grundstücke.

§ 25 Verzeichnisse

(1) Die räumliche Verteilung der Grundstücke Berlins, der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts ist in einem Liegenschaftsplan darzustellen. Jedermann kann den Liegenschaftsplan einsehen.
(2) Für die Zwecke nach § 24 Nr. 1 kann in Verbindung mit dem Liegenschaftskataster ein Verzeichnis in automatisierter Form (Bodenwirtschaftliche Datei) geführt werden, das folgende Angaben über die für die Bodenwirtschaft und Grundstückswirtschaft erforderlichen Grundstückseinheiten enthält:
1.
Statistische Ordnungsmerkmale,
2.
Lagebezeichnung,
3.
Flurstückskennzeichen,
4.
Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Eigentümerarten,
5.
Angabe zur tatsächlichen Nutzung,
6.
Fläche und Flächen von Nutzungsabschnitten,
7.
Angaben zu Art und Maß der vorhandenen baulichen Anlagen,
8.
Angaben zu städtebaulichen Feststellungen,
9.
Hinweise zu Schutzzonen,
10.
Angaben zu Miet- und Pachtverhältnissen bei landeseigenen Grundstücken,
11.
bodenwirtschaftliche Angaben,
12.
Angaben zu Erschließung, Baugrund und Altlasten.
(3) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 1 und die für die Grundstücksgeschäfte des Landes Berlin, die städtebauliche Planung und ihre Durchführung und die Wirtschaftsförderung zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe des § 21 des Berliner Datenschutzgesetzes mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens auf Abruf die Bodenwirtschaftliche Datei im Einzelfall einsehen sowie Auszüge und Auswertungen erstellen. Zugriff auf die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigten sowie Nutzungsberechtigten hat nur die datenverarbeitende Stelle.
(4) Für den Aufbau und die Aktualisierung bodenbezogener Informationssysteme bei den in Absatz 3 genannten Stellen können Angaben der Bodenwirtschaftlichen Datei auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 zur Verfügung gestellt werden. In der Rechtsverordnung sind Umfang und Empfänger der Angaben sowie die Maßnahmen festzulegen, die nach den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlich sind.

§ 26 Vermessung von Straßenbegrenzungslinien

(1) Werden genehmigungsbedürftige Bauvorhaben an festgesetzten Straßenbegrenzungslinien ausgeführt, so ist deren Lage vor Beginn der Bautätigkeit von einer Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 1 und 2 örtlich festzulegen.
(2) Werden genehmigungsbedürftige Bauvorhaben an festgesetzten Straßenbegrenzungslinien ausgeführt, so ist deren Einhaltung von einer Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 1 und 2 zu prüfen.

Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Abs. 1 die Ergebnisse der Landesvermessung, die Ergebnisse der Vermessungen für raumplanerische oder städtebauliche Zwecke oder die Nachweise aus dem Liegenschaftskataster veröffentlicht oder vervielfältigt,
2.
entgegen § 8 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
3.
unbefugt Vermessungsmarken oder Grenzmarken verändert, wiederherstellt oder entfernt (§ 11 Abs. 3, § 22 Abs. 1),
4.
Koordinaten aus der Flurkarte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 verwendet,
5.
entgegen § 17a Abs. 5 mit nicht vorgehaltenen oder zugelassenen Datenverarbeitungskomponenten auf den Datenspeicher zugreift,
6.
das automatisierte Verfahren auf Abruf nach § 17a über den zulässigen Gebrauch hinaus oder für unlautere oder sittenwidrige Zwecke verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 28 Durchführung

(1) Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über
1.
die Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters,
2.
die Benutzung des Liegenschaftskatasters,
3.
die Voraussetzungen, unter denen Grundstücke zu numerieren sind, die Grundsätze und das Verfahren der Grundstücksnumerierung sowie die Beschaffenheit der anzubringenden Grundstücksnummern; dabei kann vorgeschrieben werden, daß Nummernleuchten zu verwenden und bestehende Nummern innerhalb einer zu bestimmenden Frist auf Nummernleuchten umzustellen sind,
4.
die Bereitstellung von Angaben der Bodenwirtschaftlichen Datei.
(2) Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.

§ 29 Übergangsvorschrift

Die auf Grund bisher geltender Vorschriften zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten als bestellt nach § 3 dieses Gesetzes.

§ 30 Aufhebung von Vorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften außer Kraft, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die diesem Gesetz widersprechen. Insbesondere treten außer Kraft:
1.
§§ 362 bis 371 I 17 des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten vom 5. Februar 1794,
2.
das Gesetz betreffend die Errichtung und Erhaltung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 (GVBl. Sb. I 403-4),
3.
Artikel 2 der Verordnung betreffend das Grundbuchwesen vom 13. November 1899 (GVBl. Sb. I 3212-3),
4.
das Gesetz über die Neuordnung des Vermessungswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 534),
5.
das Gesetz über die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden vom 15. November 1937 (RGBl. I S. 1257),
6.
das Gesetz über die Bildung von Hauptvermessungsabteilungen vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 277),
7.
die Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Kataster- und Vermessungswesens vom 30. September 1944 (RGBl. I S. 273) und
8.
die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Kataster- und Vermessungswesens vom 30. September 1944 vom 1. Oktober 1944 (RGBl. I S. 274).
(2) Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452), tritt mit dem Inkrafttreten der nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 bis 4 zu erlassenden Rechtsverordnung außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Grundstücksnumerierung vom 28. Dezember 1961 (GVBl. 1962 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1970 (GVBl. S. 2091), tritt mit dem Inkrafttreten der nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 zu erlassenden Rechtsverordnung außer Kraft.

§ 31

*)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1974 in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806).
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