Berliner Enteignungsgesetz Vom 14. Juli 1964
Berliner Enteignungsgesetz Vom 14. Juli 1964
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Berliner Enteignungsgesetz vom 14. Juli 1964 | 23.07.1964 |
Eingangsformel | 23.07.1964 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Enteignungszweck | 23.07.1964 |
§ 2 - Gegenstand der Enteignung | 01.01.1985 |
§ 3 - Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen | 23.07.1964 |
§ 4 - Entschädigung | 23.07.1964 |
§ 5 - Enteignungsverfahren | 25.10.2020 |
§ 6 - Planauslegung | 23.07.1964 |
§ 7 - Gerichtliches Verfahren | 23.07.1964 |
§ 8 - Anwendung von Vorschriften des Bundesbaugesetzes | 01.01.1985 |
§ 9 - Überleitungsvorschriften | 01.01.1985 |
§ 10 - Inkrafttreten | 23.07.1964 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich, Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetz kann enteignet werden
1.
für ein Vorhaben, für das nach bundesrechtlichen Vorschriften die Enteignung nach Landesrecht zulässig ist,
2.
für ein Vorhaben, für das landesrechtliche Vorschriften die Enteignung zulassen.
(2) Nach diesem Gesetz kann ferner enteignet werden für ein Vorhaben, das der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung erfordert.
(3) Wird nach diesem Gesetz enteignet, so können durch Enteignung Grundstücke zur Entschädigung in Land beschafft oder durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte ersetzt werden.
§ 2 Gegenstand der Enteignung
Enteignet werden können nur die in § 86 des Bundesbaugesetzes genannten Gegenstände.
§ 3 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Enteignung ist im einzelnen Falle nur zulässig, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die Vorschriften des § 87 Abs. 2, §§ 90 bis 92, 102 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.
§ 4 Entschädigung
Für die Entschädigung gelten die Vorschriften der §§ 93 bis 101, 103 des Bundesbaugesetzes entsprechend.
§ 5 Enteignungsverfahren
(1) Enteignungsbehörde ist das für das Bauwesen zuständige Mitglied des Senats. Die auf Grund des § 104 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes erlassenen Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Der Enteignungsantrag ist schriftlich bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Ihm sind die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Unterlagen beizufügen, aus denen das Vorhaben und die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich sind.
(3) Für das Enteignungsverfahren gelten die §§ 107 bis 122, 145, 146, 149 bis 154 des Bundesbaugesetzes entsprechend.
(4) Die Enteignungsbehörde ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 6 Planauslegung
(1) Soweit nicht nach anderen Vorschriften ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist, hat die Enteignungsbehörde den Plan des Vorhabens mit den ihn erläuternden Unterlagen einen Monat öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Einwendungen gegen den Plan spätestens innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu erheben sind.
(2) Über Einwendungen gegen den Plan wird im Beschluß über den Enteignungsantrag entschieden.
§ 7 Gerichtliches Verfahren
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
(2) § 157 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und §§ 158 bis 171 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.
§ 8 Anwendung von Vorschriften des Bundesbaugesetzes
Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bundesbaugesetzes verwiesen wird, ist das Bundesbaugesetz in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617 / GVBl. S. 2047, 1977 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949 / GVBl. S. 1250), anzuwenden.
§ 9 Überleitungsvorschriften
(1) Enteignungsverfahren sind von der Enteignungsbehörde nach den Vorschriften durchzuführen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens gegolten haben.
(2) Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, gilt § 4.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Albertz
Bürgermeister
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