MahlBauGB§172Abs1V BE
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Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Mahlsdorfer Straße 54 bis 61 und Genovevastraße 2 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 16. Dezember 2020

Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Mahlsdorfer Straße 54 bis 61 und Genovevastraße 2 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 16. Dezember 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Mahlsdorfer Straße 54 bis 61 und Genovevastraße 2 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 16. Dezember 202025.12.2020
Eingangsformel25.12.2020
§ 1 - Geltungsbereich der Verordnung25.12.2020
§ 2 - Gegenstand der Verordnung25.12.2020
§ 3 - Zuständigkeit25.12.2020
§ 4 - Verletzung von Vorschriften25.12.2020
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten25.12.2020
§ 6 - Inkrafttreten25.12.2020
Anlage25.12.2020
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1Baugesetzbuchs in de des r Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin:

§ 1 Geltungsbereich der Verordnung

Die Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs gilt für das in der anliegenden Karte mit einer schwarzen Linie eingegrenzte Gebiet im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. Das Gebiet umfasst Grundstücke mit der Bezeichnung Mahlsdorfer Straße 54-61 und Genovevastraße 2 (Flurstücknummern 173, 174, 182, 183, 184, 189 und 190). Die Innenkante der schwarzen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung im Sinne von § 2 dieser Verordnung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Unbeachtlich werden
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2020
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Oliver Igel Rainer Hölmer
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung

Anlage

(zu § 1)
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