SamarBauGB§172Abs1V BE
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Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Samariterviertel“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 2. Februar 2021

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Samariterviertel“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 2. Februar 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Samariterviertel“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 2. Februar 202120.02.2021
Eingangsformel20.02.2021
§ 1 - Geltungsbereich20.02.2021
§ 2 - Gegenstand der Verordnung20.02.2021
§ 3 - Zuständigkeit20.02.2021
§ 4 - Verletzung von Vorschriften20.02.2021
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten20.02.2021
§ 6 - Ausnahmen20.02.2021
§ 7 - Inkrafttreten20.02.2021
Anlage20.02.2021
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte eingegrenzte Gebiet in den Grenzen Frankfurter Allee im Süden (außer Ringcenter I), Bahntrasse im Westen, Eldenaer Straße im Norden sowie Proskauer Straße-Bänschstraße-Liebigstraße-Proskauer Straße im Osten. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte, die das Gebiet „Samariterviertel“ gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB ausweist (Anlage), ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet (Anlage) der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 2021
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Herrmann Bezirksbürgermeisterin Schmidt Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Facility Management

Anlage

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