Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biesenhorster Sand“ in den Bezirken Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vom 5. März 2021
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biesenhorster Sand“ in den Bezirken Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vom 5. März 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biesenhorster Sand“ in den Bezirken Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 5. März 2021 | 19.03.2021 |
Eingangsformel | 19.03.2021 |
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet | 19.03.2021 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 19.03.2021 |
§ 3 - Schutzzweck | 19.03.2021 |
§ 4 - Pflege und Entwicklung | 19.03.2021 |
§ 5 - Gebote | 19.03.2021 |
§ 6 - Verbotene Handlungen | 19.03.2021 |
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 19.03.2021 |
§ 8 - Zulässige Handlungen | 19.03.2021 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 19.03.2021 |
§ 10 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften | 19.03.2021 |
§ 11 - Inkrafttreten | 19.03.2021 |
Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 und des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und des § 21 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 Absatz 1 bezeichnete und in der Karte nach § 2 Absatz 2 mit roter Farbe gekennzeichnete Fläche wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Biesenhorster Sand“ erklärt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet verläuft westlich entlang des Berliner Außenrings zwischen der Robert-Siewert-Straße und den Waldgebieten der Wuhlheide.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Diese Karte ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Fläche bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin, Eichborndamm 115, 13403 Berlin, niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und den örtlich zuständigen unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten des Offenlandes und seiner Säume, insbesondere der Mager- und Trockenrasen, der halbruderalen Trockenrasen, der wärmeliebenden Staudenfluren und der gehölz- und waldgeprägten Biotope, sowie die prioritären Zielarten des Floren- und Faunenschutzes zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen,
2.
die Populationen der geschützten und besonders seltenen Arten und deren Genaustausch mit Populationen anderer Gebiete zu erhalten und zu fördern,
3.
es wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit als großes, zusammenhängendes Offenland und als Teil des Biotopverbunds nachhaltig zu sichern.
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Gebiets sind zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 3 insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung und Entwicklung besonders wertvoller Biotope einer offenen Landschaft mit Übergangsbereichen zu Waldbeständen, der nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 28 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes geschützten Biotope sowie der prioritären Zielarten des Floren- und Faunenschutzes,
2.
Erhaltung und Entwicklung eines Mosaiks aus unterschiedlich großen Trocken- und Halbtrockenrasen sowie wärmeliebenden Staudenfluren durch Offenhalten der Flächen,
3.
naturverträgliche Gestaltung und Erschließung des Gebiets für die Erholungsnutzung in den dafür geeigneten Bereichen,
4.
Erhaltung von Bereichen, in denen eine natürliche oder eine gelenkte Waldentwicklung hin zu naturnahen Waldbeständen zugelassen werden soll,
5.
Rückbau baulicher Anlagen nach Nutzungsaufgabe, sofern sie keiner schutzzweckverträglichen Nutzung zugeführt werden.
(2) Für das Naturschutzgebiet erstellt die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks enthält. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Soweit andere Behörden in dem Gebiet tätig werden, haben sie sich mit der für Pflege und Entwicklung zuständigen Behörde abzustimmen.
(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überprüft die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf Jahre. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen.
§ 5 Gebote
Zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 3 sind unzulässige Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen und Aufschüttungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.
§ 6 Verbotene Handlungen
(1) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es insbesondere verboten:
1.
Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
2.
das Gebiet zu verunreinigen, dort Materialien oder Gegenstände zu lagern oder einzubringen, Abfälle, insbesondere Gartenabfälle und Grünschnitt, Abwasser, Gülle, Jauche, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder dort zu verwenden,
3.
mit Kraftfahrzeugen aller Art, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren oder dort Kraftfahrzeuge abzustellen,
4.
Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen oder wildlebende Pflanzen zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören,
5.
Tiere auszusetzen oder wildlebende Tiere zu stören, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
6.
Hunde auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen oder andere Haustiere frei umherlaufen zu lassen,
7.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
8.
zu reiten oder Pferde zu führen,
9.
die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder Licht einschließlich Laser oder Projektionsscheinwerfer oder auf andere Weise zu stören,
10.
motorisierte Flugmodelle wie Flugzeuge, Drohnen oder andere Flugkörper fliegen zu lassen,
11.
bauliche oder sonstige Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
12.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Schilder oder Anschläge aufzustellen oder anzubringen,
13.
dieses außerhalb vorhandener Wege zu betreten oder zu befahren,
14.
Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
15.
zu campen sowie Zelte, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
16.
Verkaufsstände zu errichten oder zu betreiben.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 2, 7, 9 und 10 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen
Im Naturschutzgebiet bedarf die Veränderung, Erneuerung oder Ersetzung bestehender Leitungsanlagen oder die Verlegung neuer Leitungen der Genehmigung.
§ 8 Zulässige Handlungen
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung von gemäß § 4 gebotenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
2.
die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit sie dem Schutzzweck nach § 3 entsprechen,
3.
das Aufstellen und Anbringen von Informationstafeln, Schildern oder Zeichen, die dem Vollzug dieser Verordnung oder anderer Rechtvorschriften dienen, durch die zuständigen Behörden,
4.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
5.
die Jagd, soweit dies der Schutzzweck nach § 3 erfordert und Art, Umfang und Zeitpunkt der jagdlichen Maßnahmen im Einzelfall mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
6.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Schutz des Wasserwerks Wuhlheide, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
7.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Erfassung der Grundwasserstände, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
8.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der bestandsgeschützten Bahnanlagen oder das Befahren des Gebietes zu deren ordnungsgemäßer Nutzung oder Unterhaltung, soweit dies mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt ist,
9.
die Durchführung von umweltpädagogischen Veranstaltungen anerkannter Naturschutzverbände oder zertifizierter Naturführer,
10.
die Herstellung einer verkehrlichen Straßenverbindung der Ortsteile Karlshorst und Biesdorf mit Anbindung an die Tangentiale Verbindung Ost sowie an einen künftigen S-Bahnhof, soweit das Vorhaben planungsrechtlich zugelassen und die Beeinträchtigung des Schutzzwecks nach § 3 ausgeglichen wird, sowie deren bestimmungsgemäße Nutzung und Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Instandsetzung.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 sind der Schutzzweck nach § 3 und die in § 4 Absatz 1 genannten Ziele zu berücksichtigen, und es ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebiets auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen oder auszugleichen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 8, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen § 7 eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung der Vorschriften des § 27 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 5. März 2021
Senatsverwaltung für Umwelt Verkehr und Klimaschutz R. Günther
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