Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb des Gebietes des ehemaligen Güterbahnhofs Köpenick im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Köpenick Vom 4. Mai 2021
Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb des Gebietes des ehemaligen Güterbahnhofs Köpenick im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Köpenick Vom 4. Mai 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb des Gebietes des ehemaligen Güterbahnhofs Köpenick im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Köpenick vom 4. Mai 2021 | 22.05.2021 |
Eingangsformel | 22.05.2021 |
§ 1 - Aufhebung der Verordnung | 22.05.2021 |
§ 2 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften | 22.05.2021 |
§ 3 - Inkrafttreten | 22.05.2021 |
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Aufhebung der Verordnung
Die Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb des Gebietes des ehemaligen Güterbahnhofs Köpenick im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Köpenick, vom 28. Februar 2017 (GVBl. S. 237) wird aufgehoben.
§ 2 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannten Verletzungen gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 3 Inkrafttreten
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 2021
Der Senat von Berlin | ||
Michael Müller Regierender Bürgermeister | Sebastian Scheel Senator für Stadtentwicklung und Wohnen |
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