Verordnung zum Schutz der Landschaft der Köpenicker Wälder nördlich der Müggelspree in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick von Berlin Vom 9. Mai 2021
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Köpenicker Wälder nördlich der Müggelspree in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick von Berlin Vom 9. Mai 2021
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Köpenicker Wälder nördlich der Müggelspree in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick von Berlin sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Erpetals im Bezirk Köpenick von Berlin vom 9. Mai 2021 (GVBl. S. 938)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Köpenicker Wälder nördlich der Müggelspree in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick von Berlin vom 9. Mai 2021 | 18.08.2021 |
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet | 18.08.2021 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 18.08.2021 |
§ 3 - Schutzzweck | 18.08.2021 |
§ 4 - Erhaltung, Pflege und Entwicklung | 18.08.2021 |
§ 5 - Gebote | 18.08.2021 |
§ 6 - Verbotene Handlungen | 18.08.2021 |
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 18.08.2021 |
§ 8 - Zulässige Handlungen | 18.08.2021 |
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutz- und waldrechtlicher Vorschriften | 18.08.2021 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 18.08.2021 |
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften | 18.08.2021 |
§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
Die in § 2 Absatz 2 bis 4 näher bezeichneten und in den Karten nach § 2 Absatz 5 mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Köpenicker Wälder nördlich der Müggelspree“ erklärt. Es ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick von Berlin in den Ortsteilen Kaulsdorf, Köpenick, Friedrichshagen und Rahnsdorf und umfasst die in den nachfolgenden Absätzen bezeichneten Flächen.
(2) Zum Schutzgebiet gehören die nördlich der Müggelspree liegenden Wald- und Offenlandflächen der Damm- und Mittelheide, der Krummendammer Heide und von Teilen des Wilhelmshagener Forstes sowie der Nordteil des Dämeritzsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes. Die Fläche nach Satz 1 wird im Norden begrenzt durch die südlichen Siedlungsbereiche der Ortsteile Kaulsdorf und Mahlsdorf sowie die Landesgrenze zu den Brandenburger Gemeinden Hoppegarten und Schöneiche bis zur Woltersdorfer Landstraße. Die östliche Grenze führt auf der Landesgrenze entlang der Gemeinde Erkner bis zum Dämeritzsee. Im Süden wird die Fläche begrenzt durch die Siedlungsbereiche von Hessenwinkel und Rahnsdorf, den Müggelseedamm, das Wasserwerk Friedrichshagen und die Bahn sowie die nördliche Bebauung von Friedrichshagen. Die westliche Grenze verläuft westlich des Erpetals nördlich der Bahn und vom S-Bahnhof Hirschgarten entlang der Siedlungen Elsengrund, Wolfsgarten und Uhlenhorst.
(3) Unterbrochen wird die Fläche nach Absatz 2 durch das Landschaftsschutzgebiet „Erpetal“, das Landschaftsschutzgebiet „Müggelsee und Fredersdorfer Mühlenfließ“, das Naturschutzgebiet „Müggelsee / Fredersdorfer Mühlenfließ“ und das Naturschutzgebiet „Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug“, die nicht Teil des Landschaftsschutzgebietes sind, sowie die Bahntrasse zwischen Köpenick und Erkner.
(4) Weitere Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes bilden
1.
das „Schützenwäldchen“ östlich der Hochlandstraße zwischen der Hochlandstraße, der Langfuhrer Allee, der Schönblicker Straße und der Fürstenwalder Allee,
2.
die Waldfläche am „Schulfeld“ zwischen Fürstenwalder Allee 136 und 178 sowie dem Plutoweg,
3.
die Waldfläche in der Enklave „Springeberg“ östlich der Woltersdorfer Landstraße bis an den Flakensee; sie wird im Norden begrenzt durch die Verlängerung der Straße Unter den Birken und im Süden durch die Straße Am Reiterhorst,
4.
das „Hirschgartendreieck“ zwischen Fürstenwalder Damm, Müggelseedamm und der Bebauung westlich der Charlotte-E.-Pauly-Straße und Aßmannstraße; die Teilfläche umfasst ferner als Verbindung zur Müggelspree Freiflächen am Müggelseedamm 18 sowie einen dem nördlichen Müggelspreeufer vorgelagerten Gewässerstreifen von etwa 25 Metern Breite.
(5) Das Landschaftsschutzgebiet ist in fünf Einzelkarten im Maßstab 1 : 5 000 sowie acht Detailkarten im Maßstab 1 : 1 000 dargestellt. Die Karten sind als Anlage 1 bis 5 Bestandteil dieser Verordnung. Das Landschaftsschutzgebiet ist mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkanten der grün eingezeichneten Grenzlinien bilden die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Rechtsverbindlich für die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes sind die in der Anlage enthaltenen Einzelkarten. Soweit die Darstellung in Detailkarten erfolgt, sind diese rechtsverbindlich.
(6) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und bei den örtlich zuständigen unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen. Dabei gilt es insbesondere
a)
die natürliche Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens zu erhalten und zu fördern,
b)
die Ausgleichsfunktion der Wälder und Gewässer für das Regional- und Lokalklima und für die Reinhaltung der Luft im Ballungsraum Berlin sowie die Moore und deren Relikte wegen ihrer besonderen klimatischen Bedeutung als Kohlenstoffspeicher zu erhalten,
c)
die ungestörte Grundwasserneubildung im Gebiet zu fördern,
d)
das abwechslungsreiche, vielseitige und vielschichtige Biotopmosaik zu erhalten und zu fördern,
e)
die Wald- und Forstbestände einschließlich der Vorwälder, Waldmäntel und Lichtungen als Lebensraum biotoptypischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu naturnahen Waldbeständen zu entwickeln,
f)
die vorhandenen Offenlandbiotope, vor allem Trocken- und Magerrasen sowie Heideflächen für die auf diese Lebensräume spezialisierten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten und zu entwickeln,
g)
die Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer Uferzonen, Überschwemmungsflächen und Verlandungszonen naturnah zu erhalten,
h)
Moore, Sümpfe und deren Relikte einschließlich der Moorgewässer und -gehölze mit den Lebensstätten und Lebensräumen der dafür charakteristischen Pflanzen- und Tierarten zu erhalten,
i)
die alten, starken, absterbenden oder abgestorbenen Bäume sowie die Hohl- und Höhlenbäume, insbesondere vorhandene Alt-Eichen, Alt-Buchen und Alt-Kiefern als Lebensstätten und Lebensräume für holzbewohnende Käferarten, höhlenbrütende Vogelarten, Greifvögel und Fledermäuse zu erhalten und deren Entwicklung zuzulassen,
j)
die großen zusammenhängenden, naturnahen Landschaftsräume des Gebietes als Lebensraum für störungsempfindliche Tierarten mit großen Arealansprüchen wie Greifvögeln und im Verbund mit angrenzenden Schutzgebieten in Brandenburg für Wald-Wasser-Lebensräume typische Arten wie Graureiher zu erhalten,
2.
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere der Gewässer und Waldbestände zu erhalten,
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu erhalten und zu entwickeln mit weitgehend unzerschnittenen Wäldern und ihren abwechslungsreichen, vielfältigen und vielschichtigen Wald- und Offenlandstrukturen und einer artenreichen Flora und Fauna, mit Gewässern, Mooren und Feuchtgebieten, Hängen, Hügeln und ebenen Flächen als Ausschnitt der eiszeitlich geprägten Berlin-Fürstenwalder Spreetalniederung am Rande der Barnimer Hochfläche mit ihren Sandern und Talsandflächen, eingelagerten Seen, Fließgewässern und Mooren, den reliefstarken, zum Teil feinteilig gegliederten Hügeln und Tälchen der Stauch- und Endmoränen, den ausgeprägten Hangkanten und den Binnendünenfeldern,
4.
geeignete Bereiche des Waldes, der Offenlandbiotope und der Gewässer als Erholungsraum von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit zu erhalten und zu entwickeln,
5.
die angrenzenden Naturschutzgebiete sowie die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) mit der Bezeichnung „Müggelspree-Müggelsee“ (Gebietsnummer DE 3548-301), „Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug“ (Gebietsnummer DE 3548-302) und „Wasserwerk Friedrichshagen“ (Gebietsnummer DE 3547-301) sowie das Vogelschutzgebiet (SPA) mit der Bezeichnung „Müggelspree“ (Gebietsnummer DE 3548-341) vor störenden Einflüssen abzuschirmen.
§ 4 Erhaltung, Pflege und Entwicklung
(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Gebietes sind zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 3 insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Entwicklung der Forst- und Waldbestände zu strukturreichen, naturnahen Mischwäldern heimischer Arten, wobei insbesondere lichte Eichenwaldbestände zu erhalten sind,
2.
Erhaltung und Entwicklung von strukturreichen Waldrändern und Säumen,
3.
Belassen von Alt- und Höhlenbäumen sowie von Totholz im Gebiet, insbesondere, wenn sich darin Lebensstätten von gefährdeten Käferarten, von in Höhlen brütenden Vogelarten oder von Fledermäusen befinden,
4.
Förderung der Offenlandbiotope, insbesondere der Mager- und Trockenrasen, Zwergstrauchheiden und Säume, sowie Eindämmung der Sukzession und Entwicklung eines Biotopverbundes für trockenwarme Lebensräume unter Einbeziehung von Wegrändern, Schneisen und kleineren Offenlandbiotopen,
5.
Erhaltung und Förderung moor- und feuchtgebietstypischer Pflanzen- und Tierarten,
6.
Schaffung von Biotopverbundstrukturen innerhalb des Gebietes und für den genetischen Austausch von Arten mit angrenzenden Schutzgebieten in Brandenburg insbesondere für trockenwarme Lebensräume,
7.
Erhaltung eines geeigneten Horstumfeldes und Beruhigung der Horstumgebung während der jeweiligen Fortpflanzungsperiode als Horstschutzzonen für störungsempfindliche Vogelarten wie See- und Fischadler, Wespenbussard, Rotmilan, Habicht, Kolkrabe, Wander- und Baumfalke, Uhu oder Schwarzstorch,
8.
gezieltes Zurückdrängen gebietsfremder Arten, insbesondere invasiver Neobiota,
9.
Rückbau baulicher Anlagen nach Nutzungsaufgabe, sofern sie weder einer weiteren schutzzweckverträglichen Nutzung zugeführt werden noch denkmalfachlich schützenswert sind, und anschließende Renaturierung,
10.
Entwicklung eines am Schutzzweck orientierten Wildbestandes,
11.
Schutz der Uferzonen der Müggelspree, des Fredersdorfer Mühlenfließes, des Dämeritzsees und des Flakensees vor Verbau und Übernutzung,
12.
Ermöglichung landschafts- und naturverträglicher Erholungsformen und Gestaltung des Gebiets für die Erholungs- und Sportnutzung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in den dafür geeigneten Bereichen,
13.
an Landschaft und Naturausstattung angepasste Erschließung für eine naturnahe Erholungsnutzung und Besucherlenkung in besonders stark frequentierten oder auf Grund der dortigen Flora und Fauna besonders schutzwürdigen Bereichen,
14.
natur- und landschaftsverträgliche Gestaltung der baulich genutzten Grundstücke und der für die Infrastruktur in Anspruch genommenen Flächen.
(2) Die zuständigen unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege erstellen einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 3 enthält. Die Planungen mit den Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet sind aufeinander und mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, die Planungen mit den Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet und den Schutzzweck nach § 3 zu beachten und ihre Planungen und Maßnahmen mit den unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(3) Die Wirksamkeit der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet soll in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf bis zehn Jahre, von den zuständigen unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege überprüft werden. Die Planungen für die Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch die Erfolgskontrolle nach Satz 1 gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; die Abstimmungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 5 Gebote
Zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 3 sind unzulässige Anlagen, Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.
§ 6 Verbotene Handlungen
(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1.
Pflanzen oder Teile von ihnen einschließlich Kompost, Laub, Gartenabfälle oder Grünschnitt einzubringen,
2.
Hunde auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, sie in den Gewässern baden zu lassen, Tiere auszusetzen oder Katzen oder andere Haustiere frei umherlaufen zu lassen,
3.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder dafür jeweils von der zuständigen Behörde besonders gekennzeichneten Wege mit Pferdegespannen zu fahren oder zu reiten,
4.
Feuerwerke im oder über dem Landschaftsschutzgebiet abzubrennen oder außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen
a)
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten oder
b)
zu zelten, zu campen oder Zelte, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
5.
die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, Licht einschließlich Laser oder Projektionsscheinwerfer oder auf andere Weise zu stören,
6.
das Gebiet zu verunreinigen, dort Materialien zu lagern oder in das Gebiet Materialien, Abfälle, Abwasser, Gülle, Jauche, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen,
7.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt zu verändern, den Boden umzubrechen, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
8.
dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehende Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der sonstigen Gestalt von Gewässern oder entwässernde Maßnahmen durchzuführen oder den Gebietswasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen,
9.
bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin, die die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Zersiedelung der Landschaft befürchten lassen, zu errichten, zu ersetzen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie dem Wasserrecht unterliegen oder es dafür einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf; soweit die baulichen Anlagen oder Einrichtungen für die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung oder für die öffentliche Abwasserentsorgung erforderlich sind, gilt § 7 Absatz 2,
10.
sonstige Handlungen durchzuführen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung der angrenzenden Naturschutzgebiete oder zu einer Störung oder Veränderung der in § 3 Nummer 5 genannten Gebiete des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ selbst oder ihrer Bestandteile führen können.
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig,
1.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder der von den Berliner Forsten dafür freigegebenen Wege oder Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder Fahrzeuge oder Anhänger abzustellen,
2.
sportliche oder sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
3.
motorisierte Flugmodelle wie Flugzeuge, Drohnen oder andere Flugkörper fliegen zu lassen,
4.
nicht unter § 6 Absatz 2 Nummer 9 fallende bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin zu errichten, zu ersetzen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie dem Wasserrecht unterliegen oder es dafür einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
5.
Leitungen oder deren Nebenanlagen zu errichten, zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen,
6.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände oder Reisegewerbe zu betreiben,
7.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
8.
Bäume, die nicht dem Schutz des Landeswaldgesetzes unterliegen, oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
9.
Offenlandbiotope aufzuforsten.
(2) Es bedarf darüber hinaus der Genehmigung, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin, die für die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung oder für die öffentliche Abwasserentsorgung erforderlich sind, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu ersetzen, zu erneuern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Zulassung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 kann entfallen, wenn für das Vorhaben eine wasserrechtliche Zulassung erteilt wird, zu der die naturschutzrechtlich zuständige Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8 Zulässige Handlungen
Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zulässig, wenn der Schutzzweck nach § 3 und die in § 4 Absatz 1 genannten Ziele beachtet werden und durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt wird, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes unbeschadet der Abstimmungspflicht nach § 4 Absatz 2 mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, soweit sie mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
3.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder, soweit dies mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt ist,
4.
die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Vorgaben der zuständigen Wasserbehörde,
5.
das Einleiten von Regenwasser aus der öffentlichen Straßenentwässerung, sofern der Schutzzweck dadurch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird; zur Verbesserung der Wasserqualität der im Gebiet verbrachten Abwässer erforderliche Nachrüstungen sind auf Veranlassung der Wasserbehörde durchzuführen,
6.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit dabei bleifreie Munition verwendet wird,
7.
Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten an rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin, an den der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität, Wärme und Telekommunikation sowie der Entsorgung von Abwasser dienenden Anlagen oder an Anlagen des öffentlichen Verkehrs, soweit sie mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
8.
die Errichtung, Instandhaltung und Kontrolle von Anlagen zur Überwachung des Grundwasserstandes,
9.
die Durchführung von Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes innerhalb der Bundeswasserstraße, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße oder zur Errichtung oder zum Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen erforderlich sind,
10.
das Aufstellen oder Anbringen von Informationstafeln, Schildern oder Zeichen, die dem Vollzug dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften dienen, durch die zuständigen Behörden,
11.
abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 das Befahren
a)
der öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zum Erreichen rechtmäßig baulich genutzter Grundstücke mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung für die Dauer des Bestandsschutzes der baulichen Anlagen und Nutzungen,
b)
von Waldwegen mit elektrisch betriebenen Fahrrädern, Fahrzeugen ohne Sitz oder selbstbalancierenden Fahrzeugen, soweit dadurch Andere nicht gefährdet werden und der Vorrang der Fußgänger beachtet wird,
12.
auf zulässigerweise baulich genutzten Grundstücken im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung für die Dauer des Bestandsschutzes der baulichen Anlagen und Nutzungen
a)
die Durchführung von Veranstaltungen,
b)
das Grillen in sicheren Anlagen,
c)
das Einbringen von Pflanzen oder Teilen von ihnen zur Gestaltung der Grundstücke und
d)
das Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern auf öffentlich-rechtlich dafür zugelassenen Stellplätzen,
soweit insbesondere die in § 4 Absatz 1 Nummer 14 genannten Ziele beachtet werden,
13.
die Durchführung von umweltpädagogischen Veranstaltungen zertifizierter Naturführer und von Wanderveranstaltungen auf vorhandenen Wegen,
14.
die Umsetzung naturschutzrechtlich festgesetzter oder waldrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die der Verwirklichung des in § 3 genannten Schutzzwecks dienen,
15.
die Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen, soweit sie mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
16.
die Umsetzung der im Bebauungsplan XVI - 81 vom 19. Oktober 2017 und im Bebauungsplan 9-35a vom 8. August 2013 getroffenen Festsetzungen,
17.
der ordnungsgemäße Betrieb der Gärtnerei am S-Bahnhof Hirschgarten im Rahmen des Bestandes bis zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen für die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen am ehemaligen Güterbahnhof Köpenick.
Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen oder auszugleichen.
§ 9 Unberührtheit anderer naturschutz- und waldrechtlicher Vorschriften
Die Bestimmungen zum Biotop- und Artenschutz sowie zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft bleiben ebenso unberührt wie diejenigen zum Schutz der angrenzenden Naturschutzgebiete und des Waldes sowie zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der angrenzenden Gebiete des ökologischen Netzes „Natura 2000“.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 9, 20 oder 21 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen § 7 eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung der Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
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