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Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz - EWG Bln Vom 22. März 2016

Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz - EWG Bln Vom 22. März 2016
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.08.2021 (GVBl. S. 989)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Energiewende und zur Förderung des Klimaschutzes in Berlin vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz - EWG Bln vom 22. März 201606.04.2016
Inhaltsverzeichnis11.09.2021
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften06.04.2016
§ 1 - Zweck des Gesetzes11.09.2021
§ 2 - Begriffsbestimmungen11.09.2021
Abschnitt 2 - Klimaschutzziele und ihre Erreichung06.04.2016
§ 3 - Klimaschutzziele11.09.2021
§ 4 - Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm11.09.2021
§ 5 - Monitoring11.09.2021
§ 6 - Sofortprogramm bei Zielabweichung11.09.2021
Abschnitt 3 - Vorbildfunktion der öffentlichen Hand06.04.2016
§ 7 - Grundsatz11.09.2021
§ 8 - Maßnahmenplan CO 2 -neutrale Verwaltung11.09.2021
§ 9 - Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude11.09.2021
§ 10 - Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude11.09.2021
§ 11 - CO 2 -freie öffentliche Fahrzeugflotten11.09.2021
§ 11a - Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge11.09.2021
§ 12 - Klimaschutz in den Bezirken11.09.2021
§ 13 - Klimaschutzvereinbarungen11.09.2021
§ 14 - Klimaschutzrat11.09.2021
Abschnitt 4 - Anpassung an den Klimawandel06.04.2016
§ 15 - Grundsatz11.09.2021
§ 16 - Monitoring des Klimawandels und seiner Auswirkungen11.09.2021
Abschnitt 5 - Bildung06.04.2016
§ 17 - Klimaschutz als Bildungsinhalt11.09.2021
Abschnitt 6 - Energie06.04.2016
§ 18 - Aufbau einer klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung11.09.2021
§ 19 - Nutzung von erneuerbaren Energien11.09.2021
§ 20 - Konzessionsverträge11.09.2021
§ 21 - Erhebung von Wärmedaten11.09.2021
§ 21a - Wärmekataster11.09.2021
Abschnitt 7 - Fernwärme11.09.2021
§ 22 - CO 2 -freie Fernwärmeversorgung11.09.2021
§ 23 - Vorrang klimaschonender Wärme11.09.2021
§ 24 - Transparenz von Fernwärmedaten11.09.2021
§ 25 - Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten11.09.2021
§ 26 - Anschluss- und Benutzungszwang11.09.2021
§ 27 - Regulierungsbehörde für Fernwärme11.09.2021
§ 28 - Ordnungswidrigkeiten11.09.2021
Absschnitt 8 - Klimaschadenskosten11.09.2021
§ 29 - Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten11.09.2021
Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen11.09.2021
§ 30 - Übergangsvorschriften11.09.2021
§ 31 - Zuständigkeit11.09.2021
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Klimaschutzziele und ihre Erreichung
§ 3Klimaschutzziele
§ 4Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm
§ 5Monitoring
§ 6Sofortprogramm bei Zielabweichung
Abschnitt 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 7Grundsatz
§ 8Maßnahmenplan CO2-neutrale Verwaltung
§ 9Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude
§ 10Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude
§ 11CO2-freie öffentliche Fahrzeugflotten
§ 11aLadeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
§ 12Klimaschutz in den Bezirken
§ 13Klimaschutzvereinbarungen
§ 14Klimaschutzrat
Abschnitt 4 Anpassung an den Klimawandel
§ 15Grundsatz
§ 16Monitoring des Klimawandels und seiner Auswirkungen
Abschnitt 5 Bildung
§ 17Klimaschutz als Bildungsinhalt
Abschnitt 6 Energie
§ 18Aufbau einer klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung
§ 19Nutzung von erneuerbaren Energien
§ 20Konzessionsverträge
§ 21Erhebung von Wärmedaten
§ 21aWärmekataster
Abschnitt 7 Fernwärme
§ 22CO2-freie Fernwärmeversorgung
§ 23Vorrang klimaschonender Wärme
§ 24Transparenz von Fernwärmedaten
§ 25Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten
§ 26Anschluss- und Benutzungszwang
§ 27Regulierungsbehörde für Fernwärme
§ 28Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Klimaschadenskosten
§ 29Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
§ 30Übergangsvorschriften
§ 31Zuständigkeit

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaschutzzielen für das Land Berlin sowie die Schaffung von Instrumenten zu deren Erreichung. Zugleich soll mit dem Gesetz ein Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, zu den internationalen, europäischen und nationalen Bemühungen um Klimaschutz und Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels, zur Energiewende in Deutschland sowie zum Aufbau einer sicheren, preisgünstigen und klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung im Land Berlin geleistet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes
1.
ist das Übereinkommen von Paris das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083),
2.
sind Kohlendioxidemissionen alle durch den Verbrauch von Endenergie im Land Berlin verursachten Emissionen von Kohlendioxid (CO
2
) nach der amtlichen Methodik zur Verursacherbilanz des Landes Berlin, zuzüglich eines angemessenen Anteils der Emissionen von Kohlendioxid, die dem Luftverkehr am Flughafen Berlin-Brandenburg zuzurechnen sind,
3.
sind sonstige Treibhausgasemissionen alle im Land Berlin verursachten Emissionen von Methan (CH
4
), Distickstoffoxid (N
2
O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF
6
) und Stickstofftrifluorid (NF
3
) entsprechend ihrer CO
2
-Äquivalente sowie nicht durch den Energieverbrauch verursachte prozessbedingte Emissionen von Kohlendioxid (CO
2
),
4.
umfassen Kohlendioxidsenken natürliche Reservoirs zur Aufnahme und Speicherung von Kohlenstoff wie Wälder, Moore sowie Grün- und Freiflächen,
5.
sind öffentliche Hand
a)
das Land Berlin sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Berliner Landesrecht beruhen oder der Aufsicht des Landes Berlin unterliegen mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
b)
jede juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar
aa)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
bb)
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
cc)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können,
6.
ist Quellenbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO
2
) aus dem Primärenergieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin,
7.
ist Verursacherbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO
2
) aus dem Endenergieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin,
8.
ist ein Energiemanagement eine systematische Erfassung der Energieströme und Verbräuche sowie der Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Reduzierung des Energieverbrauchs von Gebäuden und technischen Anlagen,
9.
ist ein Liegenschaftsbereich ein Teil des Gebäudebestandes der Haupt- oder Bezirksverwaltungen, der durch eine Dienststelle des Landes Berlin oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen verwaltet und unterhalten wird,
10.
ist Nettogrundfläche der Teil der Nettogrundfläche, der nach anerkannten Regeln der Technik beheizt oder gekühlt wird,
11.
sind öffentliche Gebäude die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Ausnahme von
a)
unterirdischen baulichen Anlagen, Traglufthallen und fliegenden Bauten sowie Unterglasanlagen und Kulturräumen für die Aufzucht, die Vermehrung und den Verkauf von Pflanzen,
b)
Gebäuden im Eigentum von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen,
12.
ist der KfW-Effizienzhaus 40-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärenergiebedarf 40 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche 55 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; die Bestimmung des jeweiligen Referenzgebäudes und die erforderlichen Berechnungen sind nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) vorzunehmen, wobei der Faktor „das 0,75fache“ in § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes keine Anwendung findet,
13.
ist der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärenergiebedarf 55 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche 70 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; Nummer 12 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
14.
ist ein im Betrieb CO
2
-freies Fahrzeug ein Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug, das im Betrieb keine Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung fossiler Kraftstoffe erzeugt,
15.
sind Solaranlagen Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie,
16.
ist eine größere Renovierung die Renovierung eines Gebäudes, bei der
a)
die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 Prozent des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen oder
b)
mehr als 25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden,
17.
ist Nah-/Fernwärme oder Nah-/Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird,
18.
ist klimaschonende Wärme
a)
Wärme, die aus erneuerbaren Energien oder Umweltwärme erzeugt wird,
b)
Wärme, die mit Wärmepumpen erzeugt wird,
c)
Wärme, die aus Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,
d)
Wärme, die als unvermeidbare Abwärme anfällt,
sofern alle Gerätschaften, die zur Erzeugung der Wärme eingesetzt werden, ihrerseits mit Energie versorgt werden, die aus erneuerbaren Quellen stammt,
19.
sind allgemeine Wärmeversorgungsnetze Wärmenetze, die der Verteilung von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Wärmeabnehmer im räumlichen Zusammenhang ausgelegt sind,
20.
ist Abwärme Wärme, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird oder die als Nebenprodukt in einem Prozess entsteht, dessen Ziel die Erzeugung eines Produktes, die Erbringung einer Dienstleistung oder die Abfallbehandlung ist,
21.
ist Abwärme unvermeidbar, wenn der Prozess oder die Anlage, aus der die Abwärme stammt, dem Stand der Technik zur Vermeidung von Abwärme entspricht,
22.
ist die technisch nutzbare Dachfläche der Anteil der gesamten Dachfläche, der nach Abzug der Flächeninanspruchnahme durch Dacheinbauten und -aufbauten einschließlich erforderlicher Abstandsflächen für die Belegung mit Solaranlagen zur Verfügung steht.

Abschnitt 2 Klimaschutzziele und ihre Erreichung

§ 3 Klimaschutzziele

(1) Im Land Berlin soll die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent, bis zum Jahr 2030 um mindestens 70 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 90 Prozent und spätestens bis zum Jahr 2045 um mindestens 95 Prozent im Vergleich zu der Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen des Jahres 1990 verringert werden. Daneben sollen alle sonstigen Treibhausgasemissionen vergleichbar reduziert werden.
(2) Der Senat von Berlin ist unter Berücksichtigung öffentlicher Belange, einschließlich der Nachhaltigkeit und des Ressourcenschutzes verpflichtet, seine Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die Ziele nach Absatz 1 zu erreichen. Dabei nimmt er auf soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung sowie auf städtebauliche Besonderheiten im Land Berlin Rücksicht. Soweit die Belange des Klimaschutzes ausdrücklich oder im Rahmen öffentlicher Belange bei Entscheidungen der öffentlichen Hand zu berücksichtigen sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der fachgesetzlichen Abwägungssystematik ergänzende Anwendung.
(3) Folgeregelungen dieses Gesetzes dürfen nicht zu Bruttowarmmietzinserhöhungen führen. Andere Bestimmungen, insbesondere bundesgesetzliche, bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm

(1) Der Senat von Berlin erstellt unter Einbindung der Öffentlichkeit ein Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm oder ein sonstiges Gesamtprogramm, welches Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1 beschreibt.
(2) Das Programm nach Absatz 1 ist erstmalig drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Senat von Berlin zu beschließen und jeweils innerhalb eines Jahres nach Konstituierung des Abgeordnetenhauses auf Basis der Berichte nach § 5 weiterzuentwickeln. Es soll insbesondere folgende Bestandteile enthalten:
1.
Sektorziele zur Reduktion der Kohlendioxidemissionen insbesondere in den Sektoren Energieversorgung, Gebäude, Wirtschaft und Verkehr,
2.
Strategien und Maßnahmen
a)
zur Einsparung von Energie, Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils der erneuerbaren Energien am Energiemix des Landes Berlin sowie sonstige Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele, einschließlich der Darstellung der mit ihnen zu erreichenden Reduktion von Kohlendioxidemissionen,
b)
zur Sicherung und zum Ausbau der Kohlendioxidsenken,
c)
zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels,
d)
zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1 in sonstigen Handlungsbereichen, in denen sich die Reduktion der Kohlendioxidemissionen nicht bilanzieren lässt,
3.
Aussagen zur Wirtschaftlichkeit und Finanzierung der dargestellten Strategien und Maßnahmen,
4.
einen Zeitplan hinsichtlich der stufenweisen Reduktion der Kohlendioxidemissionen anhand der in § 3 Absatz 1 genannten Ziele und gegebenenfalls weiterer Zwischenziele,
5.
die Festlegung der Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen, die im Zeitraum der fünf auf die Beschlussfassung des Programms folgenden Kalenderjahre höchstens emittiert werden soll.
(3) Das Programm nach Absatz 1 ist dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorzulegen. Satz 1 gilt auch bei wesentlichen Änderungen des Programms sowie für die Weiterentwicklung des Programms auf Basis der Berichte nach § 5 entsprechend.
(4) Bei der Erstellung und Weiterentwicklung des Programms nach Absatz 1 sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen.

§ 5 Monitoring

(1) Der Senat von Berlin richtet ein dauerhaftes Monitoring ein, insbesondere zur Überprüfung
1.
der Umsetzung dieses Gesetzes einschließlich des Erreichens der Ziele nach § 3 Absatz 1 und der Ziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 5,
2.
der Umsetzung des Programms nach § 4 Absatz 1, einschließlich des Umsetzungsstandes und der quantifizierbaren Wirkungen der einzelnen Strategien und Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Zuständig für die Durchführung des Monitorings ist die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung. Sie hat die Ergebnisse zu bewerten und in einem Monitoringbericht zusammenzufassen. Darin ist auch über die Ergebnisse des Klimawandelfolgenmonitorings nach § 13 zu berichten. Die Emissionsentwicklung ist sowohl nach der Quellenbilanz als auch nach der Verursacherbilanz darzustellen. Der Monitoringbericht ist nach Beschluss des Programms durch das Abgeordnetenhaus entsprechend § 4 Absatz 1, 2 und 3 jeweils alle zwei Jahre vorzulegen.
(3) Die Monitoringberichte nach Absatz 2 bilden die Grundlage für die Weiterentwicklung des Programms nach § 4 Absatz 1.
(4) Der Senat von Berlin leitet dem Abgeordnetenhaus die Monitoringberichte zur Kenntnisnahme zu. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

§ 6 Sofortprogramm bei Zielabweichung

Ist aus dem Monitoringbericht gemäß § 5 Absatz 2 erkennbar, dass die Ziele nach § 3 Absatz 1 oder Sektorziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit den geplanten Maßnahmen voraussichtlich nicht erreicht werden oder die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 festgelegte Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen voraussichtlich überschritten wird, beschließt der Senat auf Vorlage der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung ein Sofortprogramm mit verstärkten Maßnahmen zur Zielerreichung. Hierzu legen die für Klimaschutz zuständige und die für die Verfolgung der jeweiligen Sektorziele nach § 31 Absatz 2 verantwortlichen Senatsverwaltungen Vorschläge vor.

Abschnitt 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 7 Grundsatz

Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Tätigkeiten vorbildhaft zur Erreichung der Zwecke und Ziele dieses Gesetzes beizutragen.

§ 8 Maßnahmenplan CO

2
-neutrale Verwaltung
(1) Das Land Berlin setzt sich zum Ziel, den Kohlendioxidausstoß der Landesverwaltung im Sinne des Satzes 4 bis zum Jahr 2030 weitgehend auszugleichen und diese somit CO
2
-neutral zu organisieren. Dieses Ziel soll in erster Linie durch Einsparungen von Energie sowie durch die Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch erreicht werden. Unvermeidbare Kohlendioxidemissionen sind weitgehend zu kompensieren. Zur Verwirklichung dieses Ziels legt der Senat von Berlin zum Ablauf des dritten auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres einen Maßnahmenplan vor, der die Senats- und Bezirksverwaltungen mit Ausnahme der ihnen nachgeordneten Behörden, nicht rechtsfähigen Anstalten und unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe bindet.
(2) Der Senat von Berlin legt dem Abgeordnetenhaus alle fünf Jahre ab Vorlage des Maßnahmenplans nach Absatz 1 einen Gesamtbericht zum Stand seiner Umsetzung vor.

§ 9 Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude

(1) Das Land Berlin strebt eine umfassende energetische Sanierung der öffentlichen Gebäude im Sinne des Satzes 2 bis zum Jahr 2045 an. Hierzu legt der Senat von Berlin bis zum Ablauf des ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ein Konzept zur Aufstellung von Sanierungsfahrplänen und zur Einrichtung eines Energiemanagements für die Gebäude der Bezirksverwaltungen, des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin und der Senatsverwaltungen, die nicht Mieter dieses Sondervermögens sind, vor. In das Konzept einzubeziehen sind auch andere Maßnahmen, die der Einsparung des Energieverbrauchs dienen.
(2) Das Konzept nach Absatz 1 Satz 2 muss neben Sanierungszielen für die Jahre 2030 und 2045 insbesondere Kriterien zur Auswahl der Gebäude enthalten. Die Kriterien umfassen insbesondere die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Sanierungsmaßnahme, ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele in § 3 Absatz 1, die perspektivische Nutzung des jeweiligen Gebäudes sowie die mit der Sanierung verbundenen Kosten. Das Konzept ist dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten und im Internet zu veröffentlichen.
(3) Auf Grundlage des Konzeptes nach Absatz 1 Satz 2 erstellen die dort genannten öffentlichen Stellen bis zum Ablauf des dritten auf die Vorlage des Konzeptes nach Absatz 1 Satz 2 folgenden Kalenderjahres für ihre Gebäude ab einer Nettogrundfläche von mehr als 250 Quadratmetern jeweils einen Sanierungsfahrplan mit dem Ziel der Senkung des Endenergieverbrauches um mindestens 20 Prozent bis zum Jahr 2030 und des Primärenergieverbrauches um mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2045 im Vergleich zu den Verbrauchswerten des Jahres 2010. Der Sanierungsfahrplan soll die Umsetzung der erforderlichen Sanierungen in zeitlicher Reihenfolge darstellen. Die Kosten für die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sind in der Haushalts- und Finanzplanung darzustellen. Die Sanierungsfahrpläne sind öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Soweit eine in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle bereits in vergleichbarer Form eine einheitliche Erfassung und objektive Bewertung des baulichen, energetischen und gebäudetechnischen Zustandes ihres Vermögens vorgenommen hat, mit der auch erforderliche Sanierungen in zeitlicher Reihenfolge dargestellt werden können, ist dies einem Sanierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes gleichzusetzen.
(5) Zur Umsetzung des Absatzes 3 richten die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen für ihre Liegenschaftsbereiche bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres nach den Vorgaben des Konzeptes nach Absatz 1 Satz 2 jeweils ein Energiemanagement ein und betreiben dieses. Die öffentlichen Stellen können auch für mehrere Liegenschaftsbereiche ein gemeinsames Energiemanagement einrichten und betreiben. Die erforderlichen Daten sind jährlich zu erheben und müssen insbesondere Aussagen zu der Entwicklung des Energieverbrauchs, des Energieeinsatzes und der Kohlendioxidemissionen der einzelnen Gebäude ermöglichen. Zum Betrieb gehört auch die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie sowie eines Energiecontrollings.
(6) Bei der Einrichtung des Energiemanagements nach Absatz 5 ist eine zentrale Erfassung und Auswertung der Daten zu gewährleisten. Die Energieverbrauchswerte sind im Internet zu veröffentlichen.
(7) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen benennen für ihre Liegenschaftsbereiche jeweils eine Energiebeauftragte oder einen Energiebeauftragten. Die Energiebeauftragten haben die Aufgabe, das Energiemanagement zu begleiten, die Entwicklungen zu bewerten sowie Maßnahmen, die der Einsparung von Energie und der Erhöhung von Energieeffizienz dienen, vorzuschlagen.

§ 10 Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude

(1) Beim Neubau öffentlicher Gebäude ist mindestens der KfW-Effizienzhaus 40-Standard einzuhalten. Eine noch energiesparendere Bauweise ist anzustreben.
(2) Bei größeren Renovierungen öffentlicher Gebäude ist der KfW-Effizienzhaus 55-Standard einzuhalten, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 kann abgewichen werden, soweit die für ihre Einhaltung erforderlichen Mehraufwendungen die Summe der durch die Einhaltung über die Nutzungsdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebsgebäude, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen oder nach ihrer Zweckbestimmung weniger als vier Monate im Jahr oder auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden.
(5) Bei der Planung des Neubaus öffentlicher Gebäude sollen die Emissionen von Kohlendioxid und sonstigen Treibhausgasen, die mit der Herstellung der eingesetzten Baustoffe verbunden sind, ermittelt und die daraus resultierenden Klimaschadenskosten ausgewiesen werden. § 29 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Für alle öffentlichen Gebäude, Schulen und Liegenschaften darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien bezogen werden, der höchste Klimaschutz-Anforderungen an die Stromqualität erfüllt.

§ 11 CO

2
-freie öffentliche Fahrzeugflotten
(1) Das Land Berlin strebt an, die von der öffentlichen Hand genutzten Kraftfahrzeugflotten bis zum Ende des Jahres 2030 vollständig auf im Betrieb CO
2
-freie Fahrzeuge umzustellen. Zu diesem Zweck stellen alle Behörden der Berliner Verwaltung bis zum 31. Dezember 2022 Pläne zur schrittweisen Umstellung ihrer Kraftfahrzeugflotten einschließlich gemieteter und geleaster Fahrzeuge auf. Die Kosten der Umstellung sind in der Haushalts- und Finanzplanung abzubilden.
(2) Von der Pflicht zur Umstellung sind Fahrzeuge mit besonderen dienstlichen Nutzungsanforderungen ausgenommen, soweit am Markt keine im Betrieb CO
2
-freien Fahrzeuge verfügbar sind, die diesen Anforderungen genügen. Satz 1 gilt insbesondere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge.
(3) Von der Umstellung kann im Einzelfall abgesehen werden, soweit die Mehrkosten der Anschaffung eines im Betrieb CO
2
-freien Fahrzeugs die Summe der über die Nutzungsdauer des Fahrzeugs eingesparten Betriebskosten und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen.
(4) Von den nach Absatz 1 Satz 2 aufgestellten Umstellungsplänen kann abgewichen werden, solange und soweit erforderliche Ladeinfrastruktur nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
(5) Die Umstellungspläne nach Absatz 1 Satz 2 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2026 fortzuschreiben. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, inwieweit die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 noch vorliegen.
(6) Die Umstellungspläne sind der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen und zu veröffentlichen. Dabei sind Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 darzulegen und zu begründen.

§ 11a Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist im gesamten Stadtgebiet zu fördern. Die Ladeinfrastruktur ist mit folgenden Zielen auszubauen:
1.
Der Aufbau von Ladeinfrastruktur erfolgt unter der Berücksichtigung der unterschiedlichen Anwendungsfälle und in einer raumübergreifenden Betrachtung bedarfsgerecht im gesamten Stadtgebiet.
2.
Der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur wird so fortgesetzt, dass er den Zuwachs an Elektrofahrzeugen in Berlin beschleunigt befördern kann. Ziel ist dabei ein Verhältnis von insgesamt mindestens einem Ladepunkt für je zehn zugelassene Fahrzeuge, wie es die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe empfiehlt. Bis zum Ablauf des Jahres 2025 müssen insgesamt 30 Prozent der Ladepunkte im Sinne des Satzes 2 betriebsbereit errichtet sein.
3.
Maßgeblich beim Ausbau sind die Ziele des Mobilitätsgesetzes und des Stadtentwicklungsplans Mobilität und Verkehr zu beachten.
4.
Der Aufbau im öffentlichen Raum erfolgt im Auftrag des Landes Berlin nach den Maßgaben einer einheitlichen, diskriminierungsfrei zugänglichen Ladeinfrastruktur und berücksichtigt dabei die Entwicklung des Ausbaus von Ladeeinrichtungen im privaten Raum.
5.
Dabei werden nur Ladeeinrichtungen öffentlich gebaut beziehungsweise gefördert, an denen sichergestellt wird, dass ausschließlich regenerativ erzeugter Strom angeboten wird.
6.
Dem Abgeordnetenhaus ist über den Ausbau jährlich zu berichten.

§ 12 Klimaschutz in den Bezirken

(1) Unbeschadet der §§ 8 bis 11 erfüllen die Bezirke die Vorbildfunktion nach § 7 in eigener Verantwortung. Sie sind gehalten, eigene Energie- und Kohlendioxidbilanzen zu erstellen, Ziele zur Minderung von Kohlendioxidemissionen zu formulieren und Aussagen zur Einsparung von Energie in den bezirklichen Gebäuden zu treffen.
(2) Die Bezirke berichten der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen über die zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
(3) Ausschließlich für die bezirklichen Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz und aus dem Programm nach § 4 ergeben, benennt jeder Bezirk bis zum 30. Juni 2022 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Klimaschutz und Klimaanpassung.

§ 13 Klimaschutzvereinbarungen

(1) Der Senat von Berlin wirkt auf den Abschluss von Klimaschutzvereinbarungen hin, insbesondere mit juristischen Personen und Personengesellschaften des Privatrechts, an denen das Land Berlin mehrheitlich beteiligt ist, sowie mit Hochschulen und hochschulmedizinischen Einrichtungen. Die Klimaschutzvereinbarungen sollen eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben und folgende Mindestbestandteile enthalten:
1.
für das Bezugsjahr eine Darstellung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Kohlendioxidemissionen anhand der Emissionsfaktoren der amtlichen Energie- und Kohlendioxidbilanz des Landes Berlin,
2.
ein Zwischen- und ein Gesamtziel zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Kohlendioxidemissionen, die sich an den Klimaschutzzielen des § 3 Absatz 1 orientieren sollen,
3.
eine Darstellung von Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, insbesondere Maßnahmen, die der Einsparung von Energie, der Erhöhung der Energieeffizienz sowie der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energiemix des Landes Berlin dienen,
4.
eine Darstellung, wie die Umsetzung dieser Maßnahmen kontrolliert wird,
5.
ein Verfahren zur Anpassung der Vereinbarung einschließlich der Ziele und Maßnahmen, wenn nach Vorlage des Zwischenberichts gemäß Absatz 2 erkennbar wird, dass die Ziele nach Nummer 2 mit den geplanten Maßnahmen nach Nummer 3 entweder nicht oder frühzeitig erreicht werden.
(2) Zuständig für die Verhandlung und den Abschluss von Klimaschutz Vereinbarungen nach Absatz 1 ist die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung. In den Klimaschutzvereinbarungen ist zu vereinbaren, dass der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung über die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu berichten ist. Dabei sind die Ergebnisse den nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 geplanten und umgesetzten Maßnahmen gegenüberzustellen. Es ist mindestens ein Zwischenbericht nach Ablauf der ersten Hälfte der Laufzeit und ein Abschlussbericht zum Ende der Laufzeit vorzulegen. Die Klimaschutzvereinbarungen sind unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zum Schutz unternehmensbezogener Daten zu veröffentlichen.

§ 14 Klimaschutzrat

(1) Der Senat von Berlin beruft einen Klimaschutzrat. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung spätestens sechs Monate nach Konstituierung des Abgeordnetenhauses für die Dauer einer Legislaturperiode benannt.
(2) Der Klimaschutzrat ist unabhängig und berät den Senat und das Abgeordnetenhaus zu Fragen der Klimaschutz- und Energiepolitik. Er achtet auf die Einhaltung der Klimaschutzziele und begleitet die Fortschreibung des Berliner Energie- und Klimaschutzprogramms sowie die Entwicklung von Sofortprogrammen nach § 6. Zu diesem Zweck kann er mit Klimaschutz, Energiewende und Klimaanpassung verbundene Themen aufgreifen, eigene Vorschläge vorlegen sowie wissenschaftliche Expertisen und Stellungnahmen veröffentlichen. Das Land trägt die Kosten des Klimaschutzrates im Rahmen der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel.

Abschnitt 4 Anpassung an den Klimawandel

§ 15 Grundsatz

(1) Der Senat von Berlin wird Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und seiner unvermeidbaren Folgen für Berlin unterstützen. Er ist verpflichtet, auf der Grundlage eines aktuell zu haltenden Kenntnisstandes über den Klimawandel und der Abschätzung seiner konkreten Auswirkungen auf das Land Berlin für das Programm nach § 4 Absatz 1 Strategien und Maßnahmen zu entwickeln, die darauf abzielen, die Anpassungsfähigkeit natürlicher, gesellschaftlicher und ökonomischer Systeme zu verbessern und die Funktion der städtischen Infrastrukturen sowie die urbane Lebensqualität zu erhalten.
(2) Die Pflichten aus § 3 Absatz 2 bleiben davon unberührt.

§ 16 Monitoring des Klimawandels und seiner Auswirkungen

Der Senat von Berlin richtet bis zum Ablauf des ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ein Monitoringsystem ein, um die Folgen des Klimawandels in Berlin zu erfassen und deren Entwicklung zu beobachten. Das Monitoring wird laufend aktualisiert. Hierbei sollen auch Daten und Informationen nichtstaatlicher Institutionen eingebunden werden. Das Monitoringsystem ist kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Abschnitt 5 Bildung

§ 17 Klimaschutz als Bildungsinhalt

(1) Der Senat von Berlin stärkt durch die Einbeziehung der Themen Klimawandel, Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels in die schulische und vorschulische Bildung das Bewusstsein und das Verständnis für diese Themen. Daneben soll der verantwortungsvolle und sparsame Umgang mit Energie vermittelt werden.
(2) Der Senat von Berlin trägt Sorge dafür, dass Schulen bei der Teilnahme an Schulprojekten im Bereich der Themen nach Absatz 1 unterstützt werden.

Abschnitt 6 Energie

§ 18 Aufbau einer klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung

(1) Der Senat von Berlin strebt eine sichere, preisgünstige und klimaverträgliche Energieerzeugung und -versorgung mit Strom und Wärme im Land Berlin an, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht und wird darauf hinwirken, dass im Land Berlin die Energieerzeugung aus Braunkohle bis zum 31. Dezember 2017 und aus Steinkohle spätestens bis zum 31. Dezember 2030 beendet wird.
(2) Der Senat unterstützt die Forschung und Demonstration sowie den Aufbau von Produktionskapazitäten in Bezug auf den Ausbau von erneuerbaren Energien und hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie die Erhöhung der Energieeffizienz. Darüber hinaus unterstützt er die Optionen zur Flexibilisierung der Energieversorgungssysteme einschließlich der Entwicklung und Nutzung von Speichertechnologien und intelligenten Stromnetzen.
(3) Der Senat von Berlin zeigt in dem Programm nach § 4 Absatz 1 Strategien und Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung des Wärmebedarfs im Gebäudebereich unter Berücksichtigung von Einsparpotenzialen und des künftigen Wärmebedarfs auf. Dabei sind auch heutige und künftige Wärmeversorgungsstrukturen zu berücksichtigen.
(4) Der Senat von Berlin setzt sich auf Bundesebene für die Umsetzung der Energiewende in Deutschland ein. Dabei hat er die Auswirkungen auf Klima und Umwelt sowie die Kosten der Energieerzeugung und deren gerechte Verteilung in der Gesellschaft zu berücksichtigen.

§ 19 Nutzung von erneuerbaren Energien

(1) Das Land Berlin strebt die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien auf, in und an öffentlichen Gebäuden sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen an.
(2) Zur Erreichung der nach Absatz 1 angestrebten Nutzung haben alle Stellen der öffentlichen Hand die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften auf die Verfügbarkeit, Lage und Ausrichtung von Flächen hinsichtlich deren Eignung zur Nutzung und Aufnahme von Anlagen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien zu überprüfen.
(3) Beim Neubau öffentlicher Gebäude ist die Errichtung von Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche vorzusehen. Die Anlagen sind im Zuge der Bauausführung, spätestens aber ein Jahr nach Bauabnahme zu errichten. Dies kann auch durch die Errichtung von Anlagen Dritter geschehen.
(4) Auf Dächern öffentlicher Gebäude sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche zu errichten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Errichtung aus statischen Gründen unmöglich ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Dachflächen öffentlicher Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind statisch und technisch zur Aufnahme von Solaranlagen zu ertüchtigen.
(6) Von den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit
1.
Dachflächen nach ihrer Ausrichtung und Lage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie offensichtlich ungeeignet oder dauerhaft für andere Zwecke bestimmt sind, mit denen die Errichtung von Solaranlagen nicht vereinbar ist,
2.
die für ihre Einhaltung erforderlichen Mehraufwendungen die Summe der durch die Einhaltung über die Nutzungsdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten, der Erlöse und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen,
3.
öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder
4.
sicherheitsrelevante Anforderungen in Justizvollzugsanstalten entgegenstehen.
(7) Weitere Maßnahmen zur vermehrten Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien an und auf öffentlichen Gebäuden sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen sind in dem nach § 4 Absatz 1 zu erstellenden Programm darzustellen.

§ 20 Konzessionsverträge

(1) Vom Land Berlin geschlossene Konzessionsverträge sollen vorsehen, dass die Vertragspartner verpflichtet sind, das Land Berlin bei der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu unterstützen.
(2) Konzessionsverträge sollen vorsehen, dass das Land Berlin eine Anpassung getroffener Regelungen verlangen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Verwirklichung einer den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechenden Energienutzung erforderlich ist.
(3) Der Abschluss von Konzessionsverträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Sollte die Gewährung des Leitungsrechts für die Fernwärme anders vertraglich geregelt werden als durch einen Konzessionsvertrag, so gilt Satz 1 entsprechend.

§ 21 Erhebung von Wärmedaten

(1) Die für Angelegenheiten der Wärmeplanung zuständigen Senatsverwaltungen und die Bezirke sind berechtigt, zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Wärmedaten zu erheben, die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung auch zum Zweck der Weiterentwicklung der Strategien und Maßnahmen des Programms nach § 4. Dies gilt insbesondere für Angaben zum Energieverbrauch von Gebäuden und Gebäudegruppen, zu der bei Gewerbebetrieben anfallenden Abwärme, zu Art, Alter und Brennstoffverbrauch von Wärmeerzeugungsanlagen sowie zu Art, Alter und Lage von Wärme- und Gasnetzen.
(2) Energieversorgungsunternehmen, Gewerbebetriebe sowie öffentliche Stellen, insbesondere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger, sind verpflichtet, der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung und den Bezirken auf Anforderung vorhandene Wärmedaten in anonymisierter Form zu übermitteln, soweit diese für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erforderlich sind. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen.
(3) Die erhobenen und übermittelten Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt und an die in Absatz 1 Satz 1 benannten Stellen weitergegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist nur im Rahmen ihrer Beauftragung mit der Erstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Planungen, Strategien und Maßnahmen zulässig; die Sätze 1 und 2 gelten insoweit entsprechend. Eine Veröffentlichung der Daten ist zum Zweck der Verbreitung von Umweltinformationen in anonymisierter Form zulässig, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
(4) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Wärmedaten zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich sind.

§ 21a Wärmekataster

(1) Die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung richtet im Einvernehmen mit der für Energie zuständigen Senatsverwaltung und der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung bis zum 31. Dezember 2022 ein Wärmekataster ein.
(2) Das Wärmekataster soll insbesondere folgende Daten enthalten:
1.
Anschrift von Gebäuden,
2.
Gebäudetypen, Nutzungsarten und Baujahre von Gebäuden,
3.
Volumen, Grundfläche, Höhe, Geschosszahl und beheizte Fläche von Gebäuden,
4.
Wärme- und Kälteenergieverbrauch von Gebäuden,
5.
Wärme- und Kälteenergiebedarf von Gebäuden,
6.
energetischer Sanierungszustand von Gebäuden,
7.
Art, Alter, Leistung sowie verwendete Energiequellen von Energieumwandlungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeugungsanlagen,
8.
Art, Alter, Lage, Leitungslänge, Durchmesser und Temperaturniveau von Versorgungsnetzen und Entsorgungsnetzen, einschließlich Hausanschlussleitungen,
9.
Abwärmepotenziale, insbesondere Lage, Leistung, Arbeit, Temperaturniveau und zeitliche Verfügbarkeit,
10.
Dach- und Freiflächenpotenziale für die solare Energiegewinnung im Stadtgebiet.
(3) Für die Daten aus dem Wärmekataster besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.
(4) § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 7 Fernwärme

§ 22 CO

2
-freie Fernwärmeversorgung
(1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan aufzustellen, der an dem Ziel einer CO
2
-freien Fernwärmeversorgung spätestens zwischen den Jahren 2040 und 2045 ausgerichtet ist. Darin ist darzustellen, wie die Betreiber gewährleisten wollen, dass ab dem Jahr 2030 mindestens 40 Prozent der in den von ihnen betriebenen Wärmeversorgungsnetzen transportierten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Der Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens zum 30. Juni 2023 der Regulierungsbehörde für Fernwärme vorzulegen, zu veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre zu überarbeiten.
(2) Die Regulierungsbehörde für Fernwärme prüft die Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit, überwacht deren Einhaltung und weist die Netzbetreiber auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.

§ 23 Vorrang klimaschonender Wärme

(1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze müssen Anlagen in räumlicher Nähe, die nicht nur geringfügige Mengen klimaschonender Wärme erzeugen, auf Verlangen des Anlagenbetreibers unverzüglich und vorrangig zu diskriminierungsfreien Bedingungen an ihr Wärmeversorgungsnetz anschließen. Die Kosten des Netzanschlusses trägt der Anlagenbetreiber als einmaligen Netzanschlussbeitrag. Der Netzanschluss kann mit Genehmigung der Regulierungsbehörde für Fernwärme verweigert werden, wenn der Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz technisch nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder für den Betreiber des allgemeinen Wärmeversorgungsnetzes wirtschaftlich unzumutbar ist. Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind die Ziele des § 22 Absatz 1, die Interessen des Anlagenbetreibers sowie die Interessen der an das jeweilige Wärmenetz angeschlossenen Wärmeabnehmer zu berücksichtigen.
(2) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, klimaschonende Wärme zu diskriminierungsfreien Bedingungen abzunehmen und angemessen zu vergüten. Die Angemessenheit der Vergütung wird auf Antrag des Anlagenbetreibers durch die Regulierungsbehörde für Fernwärme überprüft. Kann zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden, setzt die Regulierungsbehörde für Fernwärme eine angemessene Vergütung fest.
(3) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben für
1.
die räumliche Nähe der Wärmeerzeugungsanlagen, die als geringfügig anzusehenden Wärmemengen und technische Voraussetzungen des Netzanschlusses nach Absatz 1,
2.
die Bestimmung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nach Absatz 1 Satz 3,
3.
den Inhalt diskriminierungsfreier Bedingungen für den Netzanschluss nach Absatz 1 sowie für die Abnahme klimaschonender Wärme nach Absatz 2 sowie
4.
die Kalkulation angemessener Vergütungen nach Absatz 2
festzulegen.

§ 24 Transparenz von Fernwärmedaten

(1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze haben spätestens bis zum 31. Dezember 2022 folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen und jährlich zu aktualisieren:
1.
den Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der im letzten oder vorletzten Jahr transportierten Wärme,
2.
die daraus resultierenden Kohlendioxidemissionen der transportierten Wärme,
3.
den Primärenergiefaktor der transportierten Wärme,
4.
eine Bilanz über die im Fernwärmenetz entstehenden Wärmeverluste,
5.
Angaben, Preisregelungen und Preislisten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, sowie
6.
Angaben über technisch mögliche Netzanschlusspunkte für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung klimaschonender Wärme nach § 23 Absatz 1 Satz 1, insbesondere die räumliche Lage und die technischen Anforderungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, sowie diskriminierungsfreie Netzanschlussbedingungen,
jeweils bezogen auf die einzelnen sowie im Mittel über alle von ihnen betriebenen Wärmeversorgungsnetze.
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere zu veröffentlichende Daten, den Veröffentlichungsort, die Form der Veröffentlichung und den näheren Inhalt der zu veröffentlichenden Daten zu regeln.

§ 25 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten

(1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, folgende Informationen kontinuierlich aufzuzeichnen und der Regulierungsbehörde für Fernwärme auf Anforderung mitzuteilen:
1.
Standort, Netzanschluss, Anschlussleistung und Informationen zu Brennstoffeinsatzart, Kohlendioxidemissionen, Alter, thermischer Leistung, möglichen Einspeisetemperaturniveaus sowie minimalen beziehungsweise maximalen Einspeiseleistungen der angeschlossenen Wärmeerzeugungsanlagen und Wärmespeicher,
2.
Netzlasten und Auslastungsgrad der wesentlichen Netzabschnitte als Lastgänge,
3.
Vor- und Rücklauftemperaturen in allen wesentlichen Netzteilen im Jahresverlauf,
4.
Druckverhältnisse (Vorlaufdruck, Rücklaufdruck und Differenzdruck) in allen wesentlichen Netzteilen,
5.
alle Kosten, Erlöse und sonstigen Bestandteile, die für die Kalkulation und Abrechnung der angemessenen Vergütung für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 von Bedeutung sind, sowie
6.
Angaben zu den Betreibern der angeschlossenen Wärmeerzeugungsanlagen und den ihnen abgenommenen Wärmemengen und Wärmeleistungen mit Einspeiseorten.
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten sowie Vorgaben zur Konkretisierung der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten festzulegen.

§ 26 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes den Anschluss an eine Einrichtung zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme oder Nah- und Fernkälte (Anschlusszwang) und deren Benutzung (Benutzungszwang) vorzuschreiben.
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absatz 1 soll sich in der Rechtsverordnung auf Neubebauung beschränken. Die Rechtsverordnung soll Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen, insbesondere bei Grundstücken oder Gebäuden mit Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen, die dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO
2
-Ausstoß haben als die nach Absatz 1 vorgesehene Einrichtung. Bei Erstreckung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf Grundstücke mit bestehenden anderen Heiz- oder Kälteversorgungseinrichtungen soll die Rechtsverordnung zum Ausgleich sozialer oder wirtschaftlicher Härten angemessene Übergangsregelungen vorsehen. Die Rechtsverordnung kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Gruppen von Personen, Betrieben, Gewerbetreibenden oder Grundstücken beschränken.
(3) In der Rechtsverordnung können Vorgaben hinsichtlich des technologischen Standards oder des CO
2
-Faktors der Nah- und Fernwärmeversorgung oder Nah- und Fernkälteversorgung festgelegt werden. Bei entsprechenden Vorgaben soll jeweils der Stand der Technik (beste verfügbare Technologie) zu Grunde gelegt werden.
(4) Die Einspeisung von Wärme aus Erneuerbaren Energien durch Dritte innerhalb des Gebietes soll ermöglicht werden.
(5) Die Anschluss- und Benutzungsbestimmungen müssen zur Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Vertretbarkeit mit Vorgaben zur Höhe, Bildung, Transparenz und Kontrolle der Entgelte verbunden werden.

§ 27 Regulierungsbehörde für Fernwärme

(1) Es wird eine Regulierungsbehörde für Fernwärme bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet.
(2) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
1.
die Prüfung der Dekarbonisierungsfahrpläne nach § 22 und die Überwachung ihrer Umsetzung,
2.
die Genehmigung der Verweigerung des Netzanschlusses in den Fällen des § 23 Absatz 1,
3.
die Überprüfung der Vergütungen für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 Satz 2,
4.
die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 Satz 3,
5.
die Überwachung der Einhaltung der Transparenzpflichten nach § 24 sowie der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten nach § 25 sowie
6.
mindestens alle fünf Jahre eine Prüfung der Verbraucherpreise für Fernwärmekunden hinsichtlich missbräuchlicher Preisgestaltung zu veranlassen und die Ergebnisse zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde gibt sich eine Geschäftsordnung, die sie auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
(4) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Regulierungsbehörde zu konkretisieren.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Wärmenetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 22 nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1 000 000 Euro geahndet werden.

Absschnitt 8 Klimaschadenskosten

§ 29 Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten

Die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Energie, für Bauen und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Höhe und Berechnung der nach diesem Gesetz zu berücksichtigenden vermiedenen Klimaschadenskosten sowie zur Berechnung der im Zusammenhang mit den vermiedenen Klimaschadenskosten zu berücksichtigenden Mehraufwendungen und Energiekosteneinsparungen festzulegen. Dabei ist die Methodenkonvention des Umweltbundesamtes zur Ermittlung von Umweltkosten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Soweit eine Festlegung nach Satz 1 nicht erfolgt ist, sind vermiedene Klimaschadenskosten in Höhe von 180 Euro für jede Tonne Kohlendioxid zu veranschlagen, die durch Klimaschutzmaßahmen nach diesem Gesetz eingespart wird.

Abschnitt 9 Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsvorschriften

§ 10 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 19 Absatz 3 finden auf Bauvorhaben, deren Bedarfsprogramm oder deren Vorplanungsunterlagen vor dem 1. Januar 2022 oder im Fall von Schulbauten vor dem 1. Januar 2025 genehmigt wurden, keine Anwendung. Diese Übergangsvorschriften gelten nicht für die Errichtung und Inbetriebnahme von Solaranlagen auf Dächern. § 23 Absatz 1 und 2 ist erst ab dem 1. Januar 2023 und § 25 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

§ 31 Zuständigkeit

(1) Soweit dieses Gesetz keine Zuständigkeit bestimmt, ist die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung für die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes zuständig. Insbesondere koordiniert sie die ressortübergreifenden Aufgaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
(2) Für die Verfolgung der Sektorziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist die jeweils auf Grund ihres Geschäftsbereichs für den Sektor überwiegend zuständige Senatsverwaltung verantwortlich. Sie hat die Aufgabe, die auf Landesebene für die Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Senats bleibt unberührt. Der Senat kann bei Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten einzelner Senatsverwaltungen die Verantwortlichkeit nach Satz 1 zuweisen.
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