Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) Vom 24. November 1997
Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) Vom 24. November 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1124) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) vom 24. November 1997 | 05.12.1997 |
Eingangsformel | 05.12.1997 |
§ 1 - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich | 29.09.2004 |
§ 2 - Widmung und Einziehung | 05.12.1997 |
§ 3 - Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen | 05.12.1997 |
§ 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung | 05.12.1997 |
§ 5 - Verkehrssicherungspflicht | 05.12.1997 |
§ 6 - Benutzung der Anlagen | 07.10.2021 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 8 - Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot | 05.12.1997 |
§ 9 - Übergangsvorschriften | 05.12.1997 |
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 05.12.1997 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den folgenden Vorschriften gewidmet sind.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes.
§ 2 Widmung und Einziehung
(1) Eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 erhält die Eigenschaft als öffentliche Grün- und Erholungsanlage durch Widmung. Vor der Widmung ist die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Aus der Widmung ergibt sich die Zweckbestimmung.
(2) Die Widmung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen.
(3) Bei Erweiterung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 in geringem Umfang wird der neue Teil durch Übergabe an die Öffentlichkeit gewidmet.
(4) Eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage kann vollständig oder teilweise eingezogen und in der Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(5) Die Einziehung ist unter Angabe des Grundes im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dies gilt nicht für eine Teileinziehung in geringem Umfang.
§ 3 Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
(1) Jede öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist in ein Verzeichnis mit der Bezeichnung "Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen" einzutragen, das Lage und Grenzen bezeichnet. Veränderungen (Erweiterung und Teileinziehung) sind kenntlich zu machen. Nach Einziehung ist die Anlage im Verzeichnis zu löschen.
(2) Das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist bei dem zuständigen Bezirksamt zu führen und kann von jedermann eingesehen werden.
(3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind durch Schilder einheitlich zu kennzeichnen.
§ 4 Schutz, Pflege und Entwicklung
Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sollen die Bezirke der Größe und der Bedeutung der Anlage angemessene Parkpflegewerke oder Pflegerichtlinien aufstellen.
§ 5 Verkehrssicherungspflicht
(1) Die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
(2) Die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung Berlins zur Beleuchtung der Anlagen und zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anlagen besteht nicht.
§ 6 Benutzung der Anlagen
(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muß schonend erfolgen, so daß Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten:
1.
Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
2.
Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen,
3.
Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,
4.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
5.
öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.
(2) Tätigkeiten wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten, Grillen und nicht kommerzielle Kunst- oder Kulturveranstaltungen, auch mit Live-Musik, sowie andere nicht kommerzielle Veranstaltungen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist.
(3) Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer.
(4) Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.
(5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu gewährleisten. Die Folgenbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können Entgelte erhoben werden. Bei der Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Benutzung berücksichtigt werden.
(6) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist das Bezirksamt. Für Genehmigungen von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) ist zuständige Behörde die für die Grünordnung zuständige Senatsverwaltung.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Anpflanzungen oder Ausstattungen beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar stört,
2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Lärm verursacht, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte benutzt,
4.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hunde oder andere Haustiere frei laufen läßt, auf Kinder-, Ballspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder in Gewässern baden läßt,
5.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Feuer anzündet oder unterhält,
6.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, befährt oder diese oder Anhänger dort abstellt,
7.
entgegen § 6 Abs. 2 außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen radfährt, Skateboard fährt, Ball spielt, badet, Boot fährt, reitet oder grillt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über die Regelungen in § 6 Abs. 1 hinaus benutzt, soweit dies nicht bereits eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bezirksamt.
§ 8 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus der Anlage entfernt werden.
(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Befahr- oder Abstellverstoßes nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 der Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(3) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
§ 9 Übergangsvorschriften
(1) Bestehende öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gelten als gewidmet im Sinne des § 2, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den bei den Bezirken vorhandenen Bestandsunterlagen als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen geführt sind. Sie sind in das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (§ 3 Abs. 1) einzutragen. Eine gleichzeitige Widmung als Straßenland ist bis zum 31. Dezember 1998 durch Einziehung des Straßenlandes oder der Grün- und Erholungsanlage zu beenden.
(2) Die vorhandenen Schilder der bestehenden Grün- und Erholungsanlagen gelten bis zu ihrer Erneuerung als Kennzeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 3. November 1962 (GVBl. S. 1226), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Mai 1987 (GVBl. S. 1766), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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