DVO-BauGB
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Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB) Vom 5. Juni 2018

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB) Vom 5. Juni 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 9 geändert, § 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1119)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB) vom 5. Juni 201822.06.2018
Eingangsformel22.06.2018
Inhaltsverzeichnis25.12.2020
Erster Abschnitt - Bodenordnung22.06.2018
§ 1 - Umlegungsausschuss07.10.2021
§ 2 - Verfahren des Umlegungsausschusses22.06.2018
§ 3 - Umlegungsverfahren07.10.2021
§ 4 - Auflösung des Umlegungsausschusses07.10.2021
Zweiter Abschnitt - Wertermittlung22.06.2018
§ 5 - Gutachterausschuss22.06.2018
§ 6 - Aufgaben des Gutachterausschusses22.06.2018
§ 7 - Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses22.06.2018
§ 8 - Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses22.06.2018
§ 9 - Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit07.10.2021
§ 10 - Verfahrensgrundsätze22.06.2018
§ 11 - Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses22.06.2018
§ 12 - Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds22.06.2018
§ 13 - Geschäftsstelle des Gutachterausschusses25.12.2020
§ 14 - Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen22.06.2018
§ 15 - Kaufpreissammlung22.06.2018
§ 16 - Auskünfte aus der Kaufpreissammlung25.12.2020
§ 17 - Bodenrichtwerte22.06.2018
§ 18 - Immobilienmarktberichte22.06.2018
§ 19 - Bekanntmachungen22.06.2018
Dritter Abschnitt - Enteignungsbehörde22.06.2018
§ 20 - Zuständigkeit22.06.2018
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften22.06.2018
§ 21 - Verarbeitung personenbezogener Daten25.12.2020
§ 22 - Inkrafttreten, Übergangsregelung25.12.2020
Anlage22.06.2018
Auf Grund des § 46 Absatz 2, des § 80 Absatz 5, des § 199 Absatz 2 und des § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Bodenordnung
§ 1Umlegungsausschuss
§ 2Verfahren des Umlegungsausschusses
§ 3Umlegungsverfahren
§ 4Auflösung des Umlegungsausschusses
Zweiter Abschnitt Wertermittlung
§ 5Gutachterausschuss
§ 6Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 7Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses
§ 8Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses
§ 9Abberufung der Mitglieder des Gutachterausschusses, Beendigung der Amtszeit
§ 10Verfahrensgrundsätze
§ 11Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses
§ 12Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
§ 13Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
§ 14Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen
§ 15Kaufpreissammlung
§ 16Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
§ 17Bodenrichtwerte
§ 18Immobilienmarktberichte
§ 19Bekanntmachungen
Dritter Abschnitt Enteignungsbehörde
§ 20Zuständigkeit
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 22Inkrafttreten, Übergangsregelung

Erster Abschnitt Bodenordnung

§ 1 Umlegungsausschuss

(1) Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung bildet zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe der Hauptverwaltung sind, einen oder mehrere Umlegungsausschüsse.
(2) Das Bezirksamt kann zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe des Bezirkes sind, einen oder mehrere Umlegungsausschüsse bilden. Das Bezirksamt kann die Durchführung der Umlegung einem bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Umlegungsausschuss übertragen, soweit die Senatsverwaltung der Übertragung zustimmt.
(3) Der Umlegungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern sowie deren Stellvertretenden.
(4) Von dem vorsitzenden und dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied muss eines die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges vermessungstechnischer Dienst und das andere die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Laufbahnzweiges nichttechnischer Dienst haben. Von den drei weiteren Mitgliedern müssen zwei in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein (Sachverständige) und das dritte Mitglied muss in der städtebaulichen Planung tätig sein und die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges technischer Dienst haben. Für die weiteren Mitglieder sollen stellvertretende Mitglieder gewählt oder berufen werden; im Falle der Vertretung soll das vertretende Mitglied die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie das Mitglied, das vertreten wird.
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eines Umlegungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufung erfolgt im Falle des Absatzes 1 durch das für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Mitglied des Senats. Im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 werden
1.
das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied von dem Bezirksamt berufen und
2.
die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt.
§ 7 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 9 gelten entsprechend.
(6) Kein Mitglied darf hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken des Landes Berlin befasst sein.
(7) Für die Entschädigung der Mitglieder gilt § 11 entsprechend.

§ 2 Verfahren des Umlegungsausschusses

Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 3 Umlegungsverfahren

(1) Die Anordnung der Umlegung (§ 46 Absatz 1 Baugesetzbuch) obliegt im Falle des § 1 Absatz 1 der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 1 dem Bezirksamt.
(2) Der Umlegungsausschuss beschließt über
1.
die Einleitung der Umlegung (§ 47 Baugesetzbuch),
2.
die Aufstellung des Umlegungsplanes und des Teilumlegungsplanes (§ 66 Absatz 1 Baugesetzbuch),
3.
die Inkraftsetzung von Teilen des Umlegungsplanes (§ 71 Absatz 2 Baugesetzbuch),
4.
die Änderung des Umlegungsplanes (§ 73 Baugesetzbuch),
5.
die Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 Baugesetzbuch),
6.
die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 Absatz 1 Baugesetzbuch) und
7.
die vereinfachte Umlegung (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch).
(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, die im Falle des § 1 Absatz 1 und im Falle der Übertragung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung eingerichtet wird. Ein vom Bezirksamt gebildeter Umlegungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle einer bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Geschäftsstelle mit deren Einvernehmen übertragen. Die Aufgabenübertragung gemäß § 46 Absatz 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.
(4) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Absatz 1 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.

§ 4 Auflösung des Umlegungsausschusses

Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter können die Auflösung der von ihnen jeweils eingerichteten Umlegungsausschüsse beschließen, wenn
1.
die Umlegung durchgeführt ist oder nach Auffassung des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und
2.
mit der Anordnung einer weiteren vom betreffenden Umlegungsausschuss durchzuführenden Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Zweiter Abschnitt Wertermittlung

§ 5 Gutachterausschuss

(1) Für Berlin wird gemäß § 192 Absatz 1 des Baugesetzbuchs ein Gutachterausschuss gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin“. Er besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, den stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern.
(2) Der Gutachterausschuss wird bei der Erstattung von Gutachten und bei Zustandsfeststellungen grundsätzlich in der Besetzung mit einem vorsitzenden oder einem stellvertretend vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern tätig. In besonderen Fällen kann der Gutachterausschuss um ehrenamtliche weitere Mitglieder erweitert werden. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen erforderlichen Daten nach den §§ 9 bis 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung sowie bei der Erstellung von Mietwertübersichten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit einem vorsitzenden und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern tätig.

§ 6 Aufgaben des Gutachterausschusses

(1) Der Gutachterausschuss hat außer den durch § 193 Absatz 1, 2 und 5 des Baugesetzbuchs übertragenen Aufgaben
1.
den Zustand für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 5 des Baugesetzbuchs festzustellen,
2.
Gutachten über den merkantilen Minderwert von Grundstücken bei enteignenden Eingriffen zu erstatten und
3.
Gutachten über Grundstücksteilwerte zu erstatten.
Der Gutachterausschuss erstellt die in § 198 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten überregionalen Auswertungen und Analysen und nimmt die länderübergreifende Zusammenarbeit wahr. Darüber hinaus kann der Gutachterausschuss nach Bedarf Mietwertübersichten erstellen.
(2) Der Gutachterausschuss wird bei den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind für Zustandsfeststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Enteignungsbehörde, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Enteignungsbehörde sowie die Gerichte, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Finanzgerichte. Weitere Aufgaben und Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 7 Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die stellvertretend vorsitzenden und die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses sind in der erforderlichen Anzahl zu berufen.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges vermessungstechnischer Dienst haben und Bedienstete des Landes Berlin sein. Zwei ehrenamtliche weitere Mitglieder, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, können zu stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern berufen werden, ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 zu erfüllen. Zum vorsitzenden Mitglied soll nur berufen werden, wer auch Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Bediensteten in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist. Die Architektenkammer, die Baukammer, die Industrie- und Handelskammer, die Wirtschaftsprüferkammer und die Verbände entsprechender Fachrichtungen haben bei der Berufung der ehrenamtlichen weiteren Mitglieder ein Vorschlagsrecht.
(3) Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur berufen werden, wer
1.
die Anforderungen nach § 192 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs erfüllt,
2.
nicht zum Personenkreis nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gehört und
3.
das 70. Lebensjahr nicht vollendet hat.

§ 8 Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie Daten der Kaufpreissammlung sind vertraulich zu behandeln.
(2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn
1.
es an dem Gegenstand der Wertermittlung wirtschaftlich interessiert ist oder
2.
ein Ausschließungsgrund nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.
(3) Sind die Berufungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 entfallen oder ist ein Mitglied nach Absatz 2 ausgeschlossen, so hat es dieses dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit

(1) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist nach Würdigung aller Umstände von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats abzuberufen, wenn
1.
die in § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind oder
2.
ein wichtiger Grund im Sinne des § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
(2) Die Amtszeit des vorsitzenden und der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder endet ohne Abberufung, wenn die in § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind.
(3) Die Amtszeit eines stellvertretend vorsitzenden Mitglieds oder eines ehrenamtlichen weiteren Mitglieds endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds niederlegt.

§ 10 Verfahrensgrundsätze

(1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind von den im Einzelfall mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Ein mitwirkendes Mitglied kann verlangen, dass seine dargelegte abweichende Auffassung zu den Akten genommen wird; sie ist nicht Bestandteil des Beschlusses.
(2) Der Gutachterausschuss wird zur mündlichen Erläuterung seiner Beschlüsse vor Behörden und Gerichten durch das Mitglied vertreten, das im jeweiligen Einzelfall den Vorsitz geführt hat. Bei dessen Verhinderung regelt das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses die Vertretung.

§ 11 Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses

Die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 12 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds

Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses hat
1.
den Gutachterausschuss nach außen zu vertreten,
2.
die Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuchs wahrzunehmen,
3.
die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder nach ihrer Berufung und vor ihrer ersten Dienstleistung auf ihre Pflichten nach § 8 hinzuweisen,
4.
über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall nach § 5 Absatz 2 zu entscheiden,
5.
die Zugriffserlaubnis nach § 15 Absatz 3 zu erteilen,
6.
zu den Sitzungen einzuladen sowie
7.
seine Vertretung zu regeln.

§ 13 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

(1) Die Geschäftsstelle wird bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des Gutachterausschusses oder dessen vorsitzenden Mitglieds.
(2) Die Geschäftsstelle hat
1.
die Kaufpreissammlung einzurichten und zu führen,
2.
die Verträge und Beschlüsse nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sowie die ergänzenden Angaben und Unterlagen nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung einzugeben,
3.
für Gutachten, Bodenrichtwerte, Mietwertübersichten, Zustandsfeststellungen und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten nach den §§ 9 bis 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung Beratungsgrundlagen vorzulegen und zu erläutern sowie
4.
Immobilienmarktberichte nach § 18 zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3) Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle
1.
Verwaltungsgebühren zu erheben,
2.
die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 11 zu entschädigen,
3.
Auszüge nach § 15 Absatz 4 zur Verfügung zu stellen,
4.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 16 zu erteilen,
5.
die Zugriffserlaubnis nach § 16 Absatz 5 zu erteilen,
6.
Auskünfte über Bodenrichtwerte zu erteilen,
7.
Bekanntmachungen nach § 19 zu veranlassen und
8.
Verwaltungsarbeiten des Gutachterausschusses zu erledigen.
(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wirken die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit.

§ 14 Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen

(1) Die dem Gutachterausschuss übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich zu behandeln sowie unverzüglich auszuwerten und zu vernichten.
(2) Für jeden Auswertungsfall sind die in der Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen. Im Rahmen der Auswertung dürfen Fotos des Auswerteobjektes aufgenommen und in der Kaufpreissammlung zur internen Dokumentation erfasst werden.

§ 15 Kaufpreissammlung

(1) Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt. Die Auswertungsdaten nach § 14 sind in die Kaufpreissammlung zu übernehmen.
(2) Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Datei geführt, in der Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe (§ 14 Absatz 2 Satz 2), Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das vorsitzende Mitglied kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 13 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung. Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 16 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 16 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu § 14 Absatz 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben:
1.
von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung,
2.
die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden sowie von Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,
3.
Sachverständige für Grundstückswertermittlung und Immobilienbewertung, die im Einklang mit DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Zulassungsstelle geprüft sind.
Den in Nummer 1 bis 3 genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen.
(3) Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall.
(4) Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
(5) Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Verfahren auf Abruf erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur Erstellung von Verkehrswertgutachten (§ 194 Baugesetzbuch) begehren, kann die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungsverpflichtung nach Absatz 3 zulassen. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Verfahren auf Abruf erteilt werden, um Rechercheergebnisse nach Absatz 3 selbst zu erstellen. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder berechtigten Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1.
entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden,
2.
die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder
3.
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird.
(6) Auf das automatisierte Verfahren auf Abruf findet § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, Anwendung.
(7) Die Daten der Auskunftserteilung sind von der Person, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu dokumentieren.
(8) Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren, dass die empfangende Person, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
(9) Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen, dass nur die antragstellende Person die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.

§ 17 Bodenrichtwerte

(1) Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs sind mit Stichtag 1. Januar jeden Jahres bis zum 30. April des gleichen Jahres zu ermitteln.
(2) Die Bodenrichtwerte werden von der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung
1.
im Geoportal Berlin in einer landesweiten Kartendarstellung und
2.
von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses als Einzelauskunft
zum Abruf bereitgestellt.

§ 18 Immobilienmarktberichte

Über den Immobilienmarkt ist mindestens jährlich durch Veröffentlichungen zu berichten. Dabei sind die Verhältnisse auf den Teilmärkten für unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Eigentumswohnungen und Ertragsgrundstücke gesondert darzustellen.

§ 19 Bekanntmachungen

Im Amtsblatt für Berlin sind zu veröffentlichen
1.
die abgeleiteten, für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Mietwertübersichten sowie
2.
der Abschluss der Bodenrichtwertermittlung mit dem Hinweis, wo die Bodenrichtwerte zur Auskunft für jedermann (§ 196 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch) bereitgestellt werden.

Dritter Abschnitt Enteignungsbehörde

§ 20 Zuständigkeit

Enteignungsbehörde (§ 104 Baugesetzbuch) ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Umlegungsausschuss und der Gutachterausschuss sowie deren jeweilige Geschäftsstelle sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel I § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gebildeten Ausschüsse nach den §§ 1 und 7 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel I § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, gelten als nach dieser Verordnung gebildet.
Berlin, den 5. Juni 2018
Der Senat von Berlin
Michael Müller Lompscher
Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen

Anlage

(zu § 14 Absatz 2 Satz 1)
Merkmalsgruppen
Verwaltungsdaten der Auswertung
Erfassungsnummern
Zeitpunkte der Registrierung und Erfassung
Hinweise zur Auswertungsart und Umfang
Grundstückslage
Allgemeine Lagedaten (z.B. Bezirk, Ortsteil, Wohnlage, Blocknummer)
Unmittelbare Lagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer)
Vertragsdaten
Zeitpunkt der Beurkundung
Art und Umfang der Übereignung
Vertragsparteien
Preisverhältnisse
Kaufpreis
Preisbezüge
Preisanteile
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
Ungewöhnliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs
Persönliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs
Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück rechtlicher Art
Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück tatsächlicher Art
Grundstücksdaten
Nutzungen
Flächen
Grundstücksbeschaffenheit
Planungs- und baurechtliche Situation
Grundstücksqualität
Geplante Nutzungen
Rechtliche Bindungen
Erbbaurechtsdaten
Daten der Bestellung
Daten der Übereignung
Erbbauzinsvereinbarungen
Bebauung
Art und Lage der Gebäude
Ausstattungsmerkmale
Umfang der Bebauung, Flächen- und Raummaße
Gebäudealter und Bauzustand
Angaben zur Objektförderung mit öffentlichen Mitteln
Wohnungs- und Teileigentum
Art und Umfang der Begründung
Art, Umfang und Lage des Sondereigentums
Art der Nutzung
Raumaufteilung
Sachwert
Daten der Sachwertberechnung
Ertragsdaten
Jahresmieterträge
Durchschnittsmieten
Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung
Ertragsindikatoren
Mietensammlung
Mieteinheiten (Gewerberaum, Ein- und Zweifamilienhäuser)
Mietdaten
Schlagworte
Besonderheiten im Auswertungsfall
Textinformationen
Erläuterungen zur Vertragsgestaltung und Preisvereinbarung im Einzelfall
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