WebWBauGB§172Abs1V BE 2022
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Weberwiese“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 22. Februar 2022

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Weberwiese“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 22. Februar 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Weberwiese“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 22. Februar 202219.03.2022
Eingangsformel19.03.2022
§ 1 - Geltungsbereich19.03.2022
§ 2 - Gegenstand der Verordnung19.03.2022
§ 3 - Zuständigkeit19.03.2022
§ 4 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften19.03.2022
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten19.03.2022
§ 6 - Ausnahmen19.03.2022
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.03.2022
Anlage 119.03.2022
Anlage 219.03.2022
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt jeweils für das in den Anlagen zu dieser Verordnung eingegrenzte Gebiet „Weberwiese“. Die Innenkanten der gestrichelten Linien bilden die Gebietsgrenzen. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Verordnung.
(1) Entsprechend der Anlage 1 wird das Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB abgegrenzt durch die Hildegard-Jadamowitz-Straße und die Karl-Marx-Allee 92 bis 128 gerade als nördliche Begrenzung, die Lasdehner Straße, Kadiner Straße 12, Grünberger und Gubener Straße im Osten, die Straße Am Comeniusplatz und die Rüdersdorfer Straße unter Einbezug der Rüdersdorfer Straße 70 im Süden sowie die Straße der Pariser Kommune als westliche Begrenzung.
(2) Entsprechend der Anlage 2 wird das Gebiet zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB abgegrenzt durch die Karl-Marx-Allee zwischen Straße der Pariser Kommune und dem Frankfurter Tor als nördliche Begrenzung, die Warschauer Straße im Osten, die Helsingforser Straße im Süden sowie die Marchlewskistraße, Wedekindstraße, Rüdersdorfer Straße und Straße der Pariser Kommune als westliche Begrenzung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
(2) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

§ 4 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Buchstabe a oder b des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf Grundstücke, auf denen Vorhaben nach § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs errichtet werden sollen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BauGB für das Gebiet „Weberwiese“ im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin vom 22. Juli 2016 (GVBl. S. 493) außer Kraft.
Anlagen (2 Karten)

Anlage 1

(zu § 1 Nr. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 1 Nr. 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht