IBA87BauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „IBA 87 - Südliche Friedrichstadt “ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 24. Februar 2022

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „IBA 87 - Südliche Friedrichstadt “ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 24. Februar 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „IBA 87 - Südliche Friedrichstadt “ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 24. Februar 202219.03.2022
Eingangsformel19.03.2022
§ 1 - Geltungsbereich19.03.2022
§ 2 - Gegenstand der Verordnung19.03.2022
§ 3 - Zuständigkeit19.03.2022
§ 4 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften19.03.2022
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten19.03.2022
§ 6 - Ausnahmen19.03.2022
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.03.2022
Anlage19.03.2022
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert am 27. September 2021 (GVBl. S. 1119), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das in der Anlage zu dieser Verordnung eingegrenzte Gebiet „IBA 87 - Südliche Friedrichstadt“. Das „Erhaltungsgebiet IBA 87 - Südliche Friedrichstadt“ wird in seinen nördlichen Ausläufern begrenzt von der Köthener Straße im Bereich der Hausnummern 28 bis 45, der Stresemannstraße im Bereich der Hausnummern 91 bis 127, der Anhalter Straße im Bereich der Hausnummern 1 bis 12, der Wilhelmstraße im Bereich der Hausnummern 36 bis 42, der Zimmerstraße im Bereich der Hausnummern 6 bis 23, der Charlottenstraße im Bereich der Hausnummern 81 bis 98, der Besselstraße zwischen Charlottenstraße und Markgrafenstraße, der nördlichen Grundstücksgrenze des Gebäudes Markgrafenstraße 5 bis 8, der Lindenstraße im Bereich der Hausnummern 26 bis 37 und der Oranienstraße im Bereich der Hausnummern 99 bis 106. In Richtung Osten wird es begrenzt durch die Alte Jakobstraße im Bereich der Hausnummern 117 bis 136 sowie die östliche Grundstücksgrenze der Lindenstraße 14 (Jüdisches Museum). Die südliche Begrenzung erfolgt durch die Franz-Klühs-Straße und die südliche Grundstücksgrenze der Lindenstraße 14. Das Erhaltungsgebiet „IBA 87 - Südliche Friedrichstadt“ wird im Westen begrenzt durch die Wilhelmstraße im Bereich der Hausnummern 7 und 9, die Stresemannstraße im Bereich der Hausnummern 40 bis 78, die hinteren Grundstücksgrenzen der Schöneberger Straße im Bereich der Hausnummern 23 bis 24 (Fanny-Hensel-Grundschule) und den Hafenplatz. Die Innenkante der gestrichelten Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte im Anhang, die das Gebiet „IBA 87 - Südliche Friedrichstadt“ gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB ausweist, ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet (Anhang 1) der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung, insbesondere von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt ist.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain Kreuzberg von Berlin erteilt.

§ 4 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Buchstabe a oder b des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf Grundstücke, auf denen Vorhaben nach § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs errichtet werden sollen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage (1 Karte)

Anlage

(zu § 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht