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Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Vom 18. November 1994

Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Vom 18. November 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 25.01.2022 (GVBl. S. 66)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 199404.12.1994
Eingangsformel04.12.1994
§ 103.03.2022
§ 213.03.2013
§ 311.07.2010
§ 404.12.1994
§ 504.12.1994
Anlage - Sanierungsgebiet Treptow - Niederschöneweide03.03.2022
Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:

§ 1

(1) Die folgenden Gebiete werden als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt:
1. (aufgehoben)
2. (aufgehoben)
3. (aufgehoben) -
4. (aufgehoben) -
5. (aufgehoben) -
6. (aufgehoben) -
7. Sanierungsgebiet Treptow - Niederschöneweide
8. (aufgehoben)
9. (aufgehoben)
10. (aufgehoben) -
11. (aufgehoben) -
(2) Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes Nummer 7 Treptow - Niederschöneweide (Teilbereiche der Blöcke 3 und 6) umfasst die Grundstücke innerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 1000 abgegrenzten Flächen; im Übrigen wird die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes hiermit gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Baugesetzbuchs ab dem 3. März 2022 aufgehoben. Ein Auszug aus der Karte im Maßstab 1 : 1000 mit der rechtsverbindlichen flurstücksgenauen Abgrenzung des Sanierungsgebietes (Teilbereiche der Blöcke 3 und 6) ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv niedergelegt. Die Karte im Maßstab 1 : 1000 ist auch zur Information auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen über das Geoportal abrufbar.
(3) Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes (Teilbereiche der Blöcke 3 und 6) ist in der Übersichtskarte der Anlage zu dieser Verordnung dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in den einzelnen Sanierungsgebieten und -gebietsteilen in folgendem Verfahren durchgeführt:
1.
(aufgehoben)
2.
(aufgehoben)
3.
(aufgehoben)
4.
(aufgehoben)
5.
(aufgehoben)
6.
(aufgehoben)
7.
Treptow - Niederschöneweide:
teilweise umfassendes Verfahren,
teilweise vereinfachtes Verfahren,
8.
(aufgehoben)
9.
(aufgehoben)
10.
(aufgehoben)
11.
(aufgehoben)
(2) Für die Abgrenzung der Gebiete und Gebietsteile, in denen die Sanierung im umfassenden oder vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, gilt § 1 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Für die Gebiete und Gebietsteile, in denen die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt wird, finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs Anwendung.
(4) Für die Gebietsteile, in denen die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs ausgeschlossen.

§ 3

Für alle Gebiete finden die Vorschriften der §§ 144 und 145 des Baugesetzbuchs über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs bezeichnet oder die in dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres und
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 18. November 1994
Der Senat von Berlin
Diepgen Wolfgang Nagel
Regierender Bürgermeister Senator für Bau- und Wohnungswesen

Anlage

(zu § 1 Absatz 3)
Sanierungsgebiet Treptow - Niederschöneweide
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