Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grünauer Forstes im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 9. Dezember 2022
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grünauer Forstes im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 9. Dezember 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grünauer Forstes im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 9. Dezember 2022 | 31.12.2022 |
Eingangsformel | 31.12.2022 |
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet | 31.12.2022 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 31.12.2022 |
§ 3 - Schutzzweck | 31.12.2022 |
§ 4 - Erhaltung, Pflege und Entwicklung | 31.12.2022 |
§ 5 - Gebote | 31.12.2022 |
§ 6 - Verbotene Handlungen | 31.12.2022 |
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 31.12.2022 |
§ 8 - Zulässige Handlungen | 31.12.2022 |
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutz- und waldrechtlicher Vorschriften | 31.12.2022 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 31.12.2022 |
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften | 31.12.2022 |
§ 12 - Inkrafttreten | 31.12.2022 |
Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 und des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. S. 1362, 1436) geändert worden ist, und des § 21 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1166) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz:
§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
Die in § 2 Absatz 1 bis 5 näher bezeichneten und in den Karten nach § 2 Absatz 6 mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Grünauer Forst“ erklärt. Es ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin in den Ortsteilen Altglienicke, Bohnsdorf, Grünau und Schmöckwitz. Es umfasst die westlich der Dahme (Langer See) liegenden Wald- und Offenlandflächen des Grünauer Forstes, vorgelagerte naturnahe Gewässerbereiche in der Dahme (Langer See) sowie Waldflächen in Altglienicke am Grünauer Bahnkreuz.
(2) Die nördliche Teilfläche des Grünauer Forstes wird von den Siedlungsbereichen südlich des Teltowkanals und entlang der Dahme (Langer See) sowie vom Adlergestell am Grünauer Bahnkreuz begrenzt und reicht bis zum S-Bahnhof Grünau.
(3) Die größte der Teilflächen des Gebietes wird im Norden umfasst von den Siedlungsbereichen in Grünau zwischen Wassersportallee, Adlergestell und Regattastraße. Ab dem Betriebsbahnhof Grünau führt die westliche Grenze entlang der Siedlungen in Bohnsdorf und der Landesgrenze zu Brandenburg bis zum Ochsenkopfluch und den Sportplätzen am Hirtenfließ. Die Schmöckwitz-Siedlung, das brandenburgische Eichwalde sowie die Baufluchten von Schmöckwitz markieren die südliche Grenze. Im Osten folgt der Grenzverlauf der Bebauung der Siedlung Karolinenhof, dem naturnahen Ufer der Dahme (Langer See) und der Sportpromenade. Der den naturnahen Bereichen des südwestlichen Dahmeufers vorgelagerte Gewässerstreifen zwischen dem Strandbad Grünau und Karolinenhof gehört in einer Breite von 20 Metern zum Landschaftsschutzgebiet; er beinhaltet die Flachwasserbereiche bis zu einer Gewässertiefe von etwa zwei Metern.
(4) Unterbrochen wird die Fläche nach Absatz 3 durch die Bahntrasse zwischen dem Betriebsbahnhof Grünau und Eichwalde, die Bahntrasse zwischen dem Betriebsbahnhof Grünau und dem Flughafen Berlin Brandenburg (BER) (Ostanbindung), das Adlergestell (Bundesstraße 96a) und das Naturschutzgebiet „Krumme Lake Grünau“, das nicht Teil des Landschaftsschutzgebietes ist.
(5) Eine weitere Waldfläche liegt westlich des Grünauer Bahnkreuzes zwischen den Kleingartenanlagen Spreetal Kanne, Birkenwäldchen und Am Plumpengraben.
(6) Das Landschaftsschutzgebiet ist in zwei Einzelkarten im Maßstab 1 : 5 000 sowie zwei Detailkarten im Maßstab 1 : 1 000 dargestellt. Die Karten sind als Anlagen 1 und 2 Bestandteil dieser Verordnung. Das Landschaftsschutzgebiet ist mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkanten der grün eingezeichneten Grenzlinien bilden die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Maßgebend für die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes sind die in der Anlage enthaltenen Einzelkarten. Soweit die Darstellung in Detailkarten erfolgt, sind diese maßgebend.
(7) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und bei der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um die Wälder des Grünauer Forstes mit abwechslungsreichen, vielfältigen und vielschichtigen Wald- und Offenlandstrukturen und einer artenreichen Flora und Fauna, mit Gewässern und Feuchtgebieten als Ausschnitt der eiszeitlich geprägten Berlin-Fürstenwalder Spreetalniederung zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen.
(2) Dabei gilt es insbesondere,
1.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Schutzes von Lebensstätten, Lebens- und Rückzugsräumen wald- und gewässertypischer wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen. Dabei sind
a)
die natürliche Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens zu erhalten und zu fördern,
b)
die Ausgleichsfunktion der Wälder und Gewässer für das Regional- und Lokalklima und für die Reinhaltung der Luft im Ballungsraum Berlin und wegen ihrer besonderen klimatischen Bedeutung als Kohlenstoffspeicher zu erhalten,
c)
die ungestörte Grundwasserneubildung im Gebiet zu fördern,
d)
die vielfach grundwasserbeeinflussten Wald- und Forstbestände einschließlich der Vorwälder, Waldmäntel und Lichtungen als Lebensraum biotoptypischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und naturnah weiter zu entwickeln,
e)
die vorhandenen Offenlandbiotope und Feuchtgebiete für die auf diese Lebensräume spezialisierten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten und zu entwickeln,
f)
die naturnahen Gewässerbereiche der Dahme (Langer See), die Gewässer Plumpengraben, Südlicher Plumpengraben und Dorfteich Karolinenhof einschließlich ihrer Uferzonen, Überschwemmungsflächen und Verlandungszonen mit Röhrichtbeständen, Schwimmblattvegetation und Bruchwaldbereichen als Lebensstätten und Lebensräume der dafür charakteristischen Pflanzen- und Tierarten naturnah zu erhalten und zu entwickeln,
g)
die alten, starken, absterbenden oder abgestorbenen Bäume sowie die Hohl- und Höhlenbäume als Lebensstätten und Lebensräume für insbesondere Totholz bewohnende Käferarten, höhlenbrütende Vogelarten, Greifvögel und Fledermäuse zu erhalten und deren Entwicklung zuzulassen,
h)
die großen naturnahen Landschaftsräume des Gebietes als Lebensraum für störungsempfindliche Tierarten mit großen Arealansprüchen wie Greifvögel, Graureiher, Biber und Fischotter und im Verbund mit angrenzenden Schutzgebieten in Brandenburg für Arten, die für Wald-Wasser-Lebensräume typisch sind, zu erhalten,
2.
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere der Gewässer und Wald- und Fischbestände, zu erhalten und zu entwickeln,
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft mit ihren naturnah ausgeprägten Übergängen von Gewässer zu Wald am Südufer der Dahme (Langer See), Bruchwäldern und verschiedenen Mischwaldformationen, strukturreichen Waldflächen mit Lichtungen, Waldmänteln und Altbaumbeständen zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen,
4.
das Gebiet als Erholungsraum von besonderer Bedeutung für die angrenzenden Siedlungsbereiche und die Allgemeinheit zu erhalten,
5.
das eingebettete Naturschutzgebiet „Krumme Lake Grünau“ und das benachbarte Naturschutzgebiet „Grünauer Kreuz“ vor störenden Einflüssen abzuschirmen,
6.
auf den Flurstücken 14/10, 16/1, 1350/12, 1351/12, 1425/12 und 1455/12 der Gemarkung Grünau, Flur 4, der Industriebrachfläche des ehemaligen Reifenwerkes Schmöckwitz Natur und Landschaft wiederherzustellen.
§ 4 Erhaltung, Pflege und Entwicklung
(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Gebietes sind zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 3 insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Entwicklung der Forst- und Waldbestände zu strukturreichen, naturnahen Mischwäldern standortgerechter heimischer Arten, wobei insbesondere lichte Eichenwaldbestände zu erhalten sind,
2.
Erhaltung und Entwicklung von strukturreichen Waldrändern und Säumen,
3.
Belassen von Alt- und Höhlenbäumen sowie von Totholz im Gebiet, insbesondere, wenn sich darin Lebensstätten von gefährdeten Käferarten, von in Höhlen brütenden Vogelarten oder von Fledermäusen befinden,
4.
Erhaltung und Entwicklung der Offenlandbiotope sowie Eindämmung der Sukzession und Entwicklung eines Biotopverbundes für trockenwarme Lebensräume unter Einbeziehung von Wegrändern, Schneisen und kleineren Offenlandbiotopen,
5.
Entwicklung eines guten ökologischen Zustandes der Gewässer einschließlich ihrer Ufer und Verlandungsbereiche und der grundwasserabhängigen Landlebensräume, insbesondere der Bruchwälder,
6.
Schaffung von Biotopverbundstrukturen innerhalb des Gebietes und für den genetischen Austausch von Arten mit angrenzenden Landschaftsräumen in Berlin und Brandenburg,
7.
a)
Erhaltung eines geeigneten Horstumfeldes und Beruhigung der Horstumgebung während der jeweiligen Fortpflanzungsperiode als Horstschutzzonen für störungsempfindliche Vogelarten wie See- und Fischadler, Wespenbussard, Rotmilan, Habicht, Kolkrabe, Wander- und Baumfalke, Uhu oder Schwarzstorch,
b)
Beruhigung der Umgebung von Biberbauen und -burgen in einem Umkreis von 20 Metern,
8.
gezieltes Zurückdrängen gebietsfremder Arten, insbesondere invasiver Neobiota,
9.
an Landschaft und Naturausstattung angepasste Erschließung für eine landschafts- und naturverträgliche Erholungsnutzung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,
10.
natur- und landschaftsverträgliche Gestaltung der baulich genutzten Grundstücke,
11.
Rückbau baulicher Anlagen nach Nutzungsaufgabe, sofern sie weder einer weiteren schutzzweckverträglichen Nutzung zugeführt werden noch denkmalfachlich schützenswert sind, Entsiegelung, Beseitigung von Bodenverunreinigungen und anschließende Renaturierung, insbesondere auf den Industriebrachflächen des ehemaligen Reifenwerkes Schmöckwitz.
(2) Die zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung der Ziele nach Absatz 1 und des Schutzzwecks nach § 3 enthält. Die Planungen mit den Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet sind aufeinander und mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, die Planungen mit den Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet und den Schutzzweck nach § 3 zu beachten und ihre Planungen und Maßnahmen mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(3) Die Wirksamkeit der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet soll in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf bis zehn Jahre, von der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überprüft werden. Die Planungen für die Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch die Erfolgskontrolle nach Satz 1 gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; die Abstimmungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 5 Gebote
Zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 3 sind unzulässige Anlagen, Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die stoffliche Belastung der in das Gebiet eingeleiteten Abwässer aus der Entwässerung von Verkehrsflächen ist zu reduzieren. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.
§ 6 Verbotene Handlungen
(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es im Landschaftsschutzgebiet verboten,
1.
Pflanzen oder Teile von ihnen einschließlich Kompost, Laub, Gartenabfälle oder Grünschnitt einzubringen,
2.
Hunde außerhalb der dafür gekennzeichneten Bereiche (Hundeauslaufgebiet) unangeleint mitzuführen, Tiere auszusetzen oder Katzen oder andere Haustiere frei umherlaufen zu lassen,
3.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder der dafür jeweils von der zuständigen Behörde besonders gekennzeichneten Wege mit Pferdegespannen zu fahren, zu reiten oder Pferde zu führen,
4.
außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen
a)
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
b)
zu zelten, zu campen oder Zelte, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
5.
die Röhrichtbestände zu befahren, zu betreten oder innerhalb dieser zu baden oder Hunde darin laufen oder baden zu lassen, auch in Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind, in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu Röhrichtbeständen zu ankern oder Fahrzeuge aller Art oder Schwimmkörper abzustellen oder die Bestände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
6.
die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, Licht einschließlich Lasern oder Projektionsscheinwerfern oder auf andere Weise zu stören,
7.
das Gebiet zu verunreinigen, dort Materialien zu lagern oder in das Gebiet Materialien, Abfälle, Abwasser, Gülle, Jauche, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen,
8.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt zu verändern, den Boden umzubrechen, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
9.
dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehende Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der sonstigen Gestalt von Gewässern oder entwässernde Maßnahmen durchzuführen oder den Gebietswasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen,
10.
bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, die die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Zersiedelung der Landschaft befürchten lassen, zu errichten, zu ersetzen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn es dafür einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
11.
dem Wasserrecht unterliegende bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin wie Stege, Slipanlagen, Uferverbau oder Hausboote zu errichten oder zu verankern, zu ersetzen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn es dafür einer wasserrechtlichen Zulassung nicht bedarf,
12.
sich im Umkreis von 20 Metern um Biberbaue oder -burgen aufzuhalten,
13.
sonstige Handlungen durchzuführen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung der angrenzenden Naturschutzgebiete „Krumme Lake Grünau“ oder „Grünauer Kreuz“ führen können.
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig,
1.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder der von den Berliner Forsten dafür freigegebenen Wege oder Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art außer Krankenfahrstühlen zu fahren oder dort Fahrzeuge oder Anhänger abzustellen,
2.
Veranstaltungen durchzuführen, soweit dies nicht nach § 8 Nummer 13 Buchstabe a oder Nummer 14 zulässig ist, oder Feuerwerke im oder über dem Landschaftsschutzgebiet abzubrennen,
3.
motorisierte Flugkörper wie Flugzeugmodelle oder Drohnen fliegen zu lassen, auch wenn dies einer luftfahrtrechtlichen Zulassung nicht bedarf,
4.
nicht unter § 6 Absatz 2 Nummer 10 oder 11 fallende bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin zu errichten, zu ersetzen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie dem Wasserrecht unterliegen oder es dafür einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
5.
Leitungen oder deren Nebenanlagen zu errichten, zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen,
6.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände oder Reisegewerbe zu betreiben,
7.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
8.
Bäume, die nicht dem Schutz des Landeswaldgesetzes unterliegen, oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
9.
Offenlandbiotope aufzuforsten.
(2) Es bedarf darüber hinaus der Genehmigung, bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin, die für die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung oder für die öffentliche Abwasserentsorgung erforderlich sind, zu errichten, zu erweitern zu verändern, zu ersetzen, zu erneuern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Zulassung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn für das Vorhaben eine wasserrechtliche Zulassung im Einvernehmen mit der naturschutzrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wurde.
§ 8 Zulässige Handlungen
Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zulässig, wenn der Schutzzweck nach § 3 und die in § 4 Absatz 1 genannten Ziele beachtet werden und durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt wird, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes unbeschadet der Abstimmungspflicht nach § 4 Absatz 2 mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, soweit sie mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
3.
die standortgerechte ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder, soweit dies mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt ist,
4.
die wasserrechtlich zugelassene Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Vorgaben der zuständigen Wasserbehörde,
5.
das Einleiten von Niederschlagswasser aus der Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird; zur Verbesserung der Wasserqualität der im Gebiet verbrachten Abwässer erforderliche Nachrüstungen sind auf Verlangen der Wasserbehörde durchzuführen,
6.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit dabei bleifreie Munition verwendet wird,
7.
Handlungen der Berufsfischer im Rahmen der ordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung,
8.
Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten an rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin, an den der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität, Wärme und Telekommunikation sowie der Entsorgung von Abwasser dienenden Anlagen oder an Anlagen des öffentlichen Verkehrs, soweit sie mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
9.
die Errichtung, Instandhaltung und Kontrolle von Anlagen zur Überwachung des Grundwasserstandes,
10.
die Durchführung von Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes innerhalb der Bundeswasserstraße, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße oder zur Errichtung oder zum Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen erforderlich sind,
11.
das Aufstellen oder Anbringen von Informationstafeln, Schildern oder Zeichen, die dem Vollzug dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften dienen, durch die zuständigen Behörden,
12.
abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 das Befahren
a)
der öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zum Erreichen rechtmäßig baulich genutzter Grundstücke mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Grundstücke,
b)
von Waldwegen mit elektrisch betriebenen Fahrrädern, Fahrzeugen ohne Sitz oder selbstbalancierenden Fahrzeugen, soweit dadurch Andere nicht gefährdet werden und der Vorrang der Fußgänger beachtet wird,
13.
auf rechtmäßig baulich genutzten Grundstücken im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung
a)
die Durchführung von Veranstaltungen,
b)
das Grillen in sicheren Anlagen,
c)
das Einbringen von Pflanzen oder Teilen von ihnen zur Gestaltung der Grundstücke,
d)
das Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern auf öffentlich-rechtlich dafür zugelassenen Stellplätzen,
soweit insbesondere das in § 4 Absatz 1 Nummer 10 genannte Ziel beachtet wird,
14.
die Durchführung von umweltpädagogischen Veranstaltungen zertifizierter Naturführer oder vergleichbar qualifizierter Personen sowie Wanderveranstaltungen auf vorhandenen Wegen,
15.
die Umsetzung naturschutzrechtlich festgesetzter oder waldrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die der Verwirklichung des in § 3 genannten Schutzzwecks dienen,
16.
die Durchführung von Maßnahmen auf dem Flurstück 240 der Gemarkung Köpenick, Flur 405, soweit dies nach Art und Umfang für die Realisierung der Maßnahmen zur Entwicklung der Sportanlage Walchenseestraße entsprechend der Integrierten Sportentwicklungsplanung für den Bezirk Treptow-Köpenick vom 22. März 2021 erforderlich ist und sie mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind.
Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen oder auszugleichen.
§ 9 Unberührtheit anderer naturschutz- und waldrechtlicher Vorschriften
Die Bestimmungen zum Biotop- und Artenschutz sowie zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft bleiben ebenso unberührt wie diejenigen zum Schutz des angrenzenden Naturschutzgebietes und des Waldes sowie zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 9, 20 oder 21 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen § 7 eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung der Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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