NiedersBevBauGB§172V BE 2023
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Niederschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 7. Februar 2023

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Niederschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 7. Februar 2023
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Niederschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 7. Februar 202326.02.2023
Eingangsformel26.02.2023
§ 1 - Geltungsbereich des Erhaltungsgebietes Niederschöneweide26.02.2023
§ 2 - Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet Niederschöneweide26.02.2023
§ 3 - Zuständigkeit26.02.2023
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten26.02.2023
§ 5 - Ausnahmen26.02.2023
§ 6 - Verletzung von Vorschriften26.02.2023
§ 7 - Inkrafttreten26.02.2023
Anlage26.02.2023
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebietes Niederschöneweide

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet Niederschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage). Die Innenkante der roten Linie bildet die Gebietsgrenze und umfasst folgende Grundstücke:
Brückenstraße 1-31 / Spreestraße 1-4, 6-8A, 14-27 / Fließstraße 12A-12B, 22-23 / Flutstraße 1-3, 24-27 / Hasselwerderstraße 3-15, 32-40 / Fennstraße 1-31 / Schnellerstraße 22-30, 35-73, 92-102A, 105-129 / Michael-Brückner-Straße 1-8, 11-14 / Britzer Straße 6, 7, 9-12, 14-26 / Hainstraße 1-9 (ungerade Hausnummern), 10-17, 19-27 (nur ungerade Hausnummern), 28, 30-41, 43, 45, 47-56, 58 / Köllnische Straße 38-68 / Rudower Straße 2-3A, 12-14.

§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet Niederschöneweide

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets Niederschöneweide gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1) Unbeachtlich werden
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Anlage

zu § 1
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